FinMin Hamburg, 30.1.2018, S 2286 - 2016/001 - 52

Nachweis des Merkmals der "Hilflosigkeit" gemäß § 33b EStG i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV ab VZ 2017; Zweites Pflegestärkungsgesetz

Am 1.1.2016 ist das am 13.11.2015 beschlossene Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten.

Ab dem 1.1.2017 wurde danach zur Feststellung des individuell messbaren Grades der Selbständigkeit ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt, das eine Einstufung in künftig fünf statt bisher drei Pflegestufen vorsieht. Die bisher geltenden Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 wurden von den fünf neuen Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Seitdem dienen Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Betroffenen.

Dies kommt insbesondere Demenzkranken, Älteren, Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, längerfristig psychisch Erkrankten oder geistig Behinderten zugute, die je nach ihrer noch vorhandenen Selbständigkeit in die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 oder 5 eingestuft werden und somit die gleichen Pflegeleistungen erhalten wie körperlich Pflegebedürftige. Dabei werden die sechs Bereiche

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

begutachtet und in einem Gesamtergebnis zusammengefasst.

In Hinblick auf die bevorstehende Bearbeitung des Veranlagungszeitraumes 2017 weise ich auf Folgendes hin:

Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV steht dem Merkzeichen "H" die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem SGB XI, SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz wird durch das Schreiben des BMF vom 19.8.2016 (BStBl 2016 I S. 804) umgesetzt, wonach dem Merkzeichen "H" nunmehr die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleichsteht.

 

Normenkette

EStG § 33b;

EStDV § 65 Abs. 2 Satz 2

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