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Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags: zur Bindungswirkung der Feststellung an den Einkommensteuerbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG

Dr. Eckart Ratschow
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Leitsatz

Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.

Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.

 

Normenkette

§ 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG, § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010

 

Sachverhalt

Die Klägerin absolvierte von 2005 bis 2007 eine berufliche Erstausbildung. Einnahmen erzielte sie in diesen Jahren nicht. Im Juni 2012, also nach dem für die Anwendung des neuen Rechts geltenden Stichtag (13.12.2010), gab sie Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ab, mit denen sie die ihr entstandenen Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten geltend machte, und beantragte die gesonderte Feststellung ihrer Werbungskostenüberschüsse. Das FA erließ zunächst die Einkommensteuerbescheide, berücksichtigte darin die Ausbildungsaufwendungen jedoch nur als Sonderausgaben. Die Verlustfeststellung lehnte das FA ab. Der Einspruch der Klägerin führte zur Aufhebung der Einkommensteuerbescheide, da diese nach Eintritt der Festsetzungsfrist erlassen worden waren. Im Übrigen, nämlich wegen der Ablehnung der beantragten Verlustfeststellung, blieb der Einspruch ohne Erfolg. Die nur noch dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.5.2014, 15 K 14/14 E, F, Haufe-Index 7250701, EFG...

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