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FG Düsseldorf Urteil vom 07.05.2014 - 15 K 14/14 E,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung eines Verlustvortrages – Bindungswirkung der Feststellung an den Einkommensteuerbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG i.d.F des JStG 2010

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen des Einkommensteuerbescheids für die Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG i.d.F des JStG 2010 besteht nicht, wenn gar keine Einkommensteuerfestsetzung für den Verlustentstehungszeitraum vorliegt und folglich auch keine Besteuerungsgrundlagen bindend festgelegt wurden.

 

Normenkette

EStG i.d.F des JStG 2010 § 10d Abs. 4 S. 4; EStG i.d.F des JStG 2010 § 10d Abs. 4 S. 5; EStG i.d.F des JStG 2010 § 10d Abs. 4 S. 6 Hs. 1; EStG i.d.F des JStG 2010 § 52 Abs. 25 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 22/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Bindungswirkungen im Rahmen der Feststellung eines Verlustvortrages nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG- i.d.F des JStG 2010.

Die Klägerin (geb. 1986) reichte am 09.07.2012 Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2007 (Einzelveranlagung) sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 bis 31.12.2007 ein. Sie machte Berufsausbildungskosten von 3.097 EUR (2005), 7.312 EUR (2006) und 6.960 EUR (2007) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend; Einnahmen erzielte die Klägerin in den Streitjahren nicht. Mit Bescheiden vom 06.09.2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2005 bis 2007 auf 0 EUR fest; die Berufsausbildungskosten berücksichtigte er als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 4.000 EUR. Eine Verlustfeststellung lehnte er unter Hinweis auf das Fehlen ausgleichsfähiger negativer Einkünfte ab.

Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche ein und machte weiterhin einen Werbungskostenabzug für die Ausbildungskosten geltend; zudem möge der Beklagte entsprechende Verlustfeststellungen durchführen. Das Einspruchsverfahren möge ruhen bis zum Abschluss der beim Bundesfinanzhof –BFH- anhängigen Revisionsverfahren VI R 2/12 und VI R 6/12 zur Frage des Werbungskostenabzugs für ein Erststudium.

Mit Verfügungen vom 30.10.2013 und 11.11.2013 teilte der Beklagte mit, eine Steuerfestsetzung sei angesichts der bereits verstrichenen vierjährigen Feststellungsfrist nicht mehr möglich; die gleichwohl noch erlassenen Einkommensteuerbescheide seien aufzuheben. Die für Verjährungsfristen maßgebende Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 der Abgabenordnung –AO- gelte nicht für den hier vorliegenden Fall der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes –EStG-. Die beantragte Verlustfeststellung komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Verlustfeststellung sei nach der Neufassung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG an die Einkommensteuerbescheide als Grundlagenbescheide gebunden; diese seien hier angesichts der eingetretenen Festsetzungsverjährung aufzuheben und wiesen ohnehin keine Verluste aus. Der Ausnahmetatbestand des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG für eine weitergehende Möglichkeit der Verlustfeststellung sei nicht einschlägig, weil die Einkommensteuer angesichts der eingetretenen Verjährung nicht mehr änderbar sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 05.12.2013 hob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 auf und wies im Übrigen die Einsprüche als unbegründet zurück.

Nunmehr verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie trägt im Wesentlichen folgendes vor: Bei Abgabe der Erklärungen zur Verlustfeststellung sei, wie auch der Beklagte ausgeführt habe, noch keine Feststellungsverjährung eingetreten. Soweit sich indes der Beklagte sodann auf die Neuregelung des § 10 d Abs. 4 Satz 4, 5 EStG i.d.F. JStG 2010 berufe, sei dies nicht zutreffend. Die Regelung sei hier nicht anwendbar, weil für die Verlustentstehungszeiträume gar keine Steuerveranlagungen durchgeführt worden seien. Die nachträgliche Verlustfeststellung sei sieben Jahre nachholbar, weil § 10d Abs. 6 Hs. 1 EStG nicht an die Antragsveranlagung anknüpfe, sondern an die Festsetzungsfrist für die Pflichterklärung zur Einkommensteuer. Ihren weiteren Einwand, die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 entbehre einer Ermächtigungsgrundlage, hat die Klägerin auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung aufgegeben.

Die Klägerin beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 05.12.2013 aufzuheben,

das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des BFH über die Revisionsverfahren VI R 2/12 und VI R 8/12 ruhen zu lassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die angefochtene Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt als solche die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-), so dass diese gemäß d...

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