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FG Düsseldorf Urteil vom 07.05.2014 - 15 K 14/14 E,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung eines Verlustvortrages – Bindungswirkung der Feststellung an den Einkommensteuerbescheid nach § 10d Abs. 4 EStG i.d.F des JStG 2010

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen des Einkommensteuerbescheids für die Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG i.d.F des JStG 2010 besteht nicht, wenn gar keine Einkommensteuerfestsetzung für den Verlustentstehungszeitraum vorliegt und folglich auch keine Besteuerungsgrundlagen bindend festgelegt wurden.

 

Normenkette

EStG i.d.F des JStG 2010 § 10d Abs. 4 S. 4; EStG i.d.F des JStG 2010 § 10d Abs. 4 S. 5; EStG i.d.F des JStG 2010 § 10d Abs. 4 S. 6 Hs. 1; EStG i.d.F des JStG 2010 § 52 Abs. 25 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 22/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Bindungswirkungen im Rahmen der Feststellung eines Verlustvortrages nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG- i.d.F des JStG 2010.

Die Klägerin (geb. 1986) reichte am 09.07.2012 Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2007 (Einzelveranlagung) sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 bis 31.12.2007 ein. Sie machte Berufsausbildungskosten von 3.097 EUR (2005), 7.312 EUR (2006) und 6.960 EUR (2007) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend; Einnahmen erzielte die Klägerin in den Streitjahren nicht. Mit Bescheiden vom 06.09.2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2005 bis 2007 auf 0 EUR fest; die Berufsausbildungskosten berücksichtigte er als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 4.000 EUR. Eine Verlustfeststellung lehnte er unter Hinweis auf das Fehlen ausgleichsfähiger negativer Einkünfte ab.

Hiergegen legte die Klägerin Einsprüche...

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      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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