Ehrenamtstärkungsgesetz Änderungen im Überblick

Der Bundesrat hat am 1.3.2013 das Ehrenamtsstärkungsgesetz verabschiedet. Die Änderungen betreffen vor allem die Übungsleiterpauschale, die Umsatzgrenze für Sportveranstaltungen und Vermögensverwendung bzw. -bildung.

Einige Neuregelungen treten rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft, manche am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, andere ab dem 1.1.2014 und eine erst ab 1.1.2015. Bei der folgenden Darstellung der einzelnen Änderungen ist das jeweilige Inkrafttreten vermerkt.

Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ ( BR-Drucks. 73/13 und BR-Drucks. 73/1/13) will der Gesetzgeber den steuerbegünstigten Organisationen und den ehrenamtlich Tätigen die Arbeit erleichtern, und das mit Entbürokratisierung und Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Vor allem bei einigen bisher strittigen Sachverhalten möchte er durch entsprechende gesetzliche Regelungen Klarstellungen erreichen.

Die Neuregelungen im Überblick:

  • Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit wird für mildtätige Körperschaften vereinfacht (§ 53 AO).

  • Die Frist zur Mittelverwendung bei gemeinnützigen Organisationen wird auf zwei Jahre verlängert (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).

  • Im neu formulierten § 62 AO finden sich jetzt die Voraussetzungen zur Rücklagenbildung zusammengefasst.

  • Werden Mittel angesammelt, obwohl die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nicht vorliegen, kann das Finanzamt verlangen, dass diese Mittel in angemessener Frist satzungsgemäß eingesetzt werden (§ 63 Abs. 4 AO).

  • Durch § 58 Nr. 3 AO (neu) kann eine steuerbegünstigte Körperschaft einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft Mittel zuwenden und sie damit zusätzlich oder erstmalig mit Vermögen ausstatten.

  • § 60a AO beinhaltet ein neues Verfahren, mit dem geprüft wird, ob die Satzung einer Körperschaft den Anforderungen der AO entspricht.

  • Im neuen Absatz 5 zum § 63 AO finden sich Fristen für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV.

  • Stiftungen dürfen jetzt im Jahr ihrer Errichtung und den drei (bisher zwei) folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 62 Abs. 4 AO).

  • Sportveranstaltungen: Die Umsatzgrenze von bisher 35.000 EUR wird auf 45.000 EUR erhöht (§ 67a Abs. 1 AO).

  • Die sogenannte Übungsleiterpauschale, auch Übungsleiterfreibetrag genannt, erhöht sich von 2.100 EUR auf 2.400 EUR pro Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG).

  • Die allgemeine Ehrenamtspauschale wird ebenfalls erhöht, und zwar von 500 EUR auf 720 EUR (§ 3 Nr. 26a EStG).

  • Vormünder, Betreuer und Pfleger können statt 2.100 EUR jetzt 2.400 EUR als Aufwandsentschädigung steuer- und sozialversicherungsfrei kassieren (§ 3 Nr. 26b EStG).

  • Dass der Vermögensstock einer Stiftung das zu erhaltende Vermögen ist, wird jetzt ebenso gesetzlich klargestellt wie der Höchstbetrag einer Spende von zusammenveranlagten Ehegatten an eine Stiftung (§ 10b Abs. 1a EStG).

  • Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen zugewendet, bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde; die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG).

  • Durch den neuen Satz 2 in § 27 Abs. 3 BGB will der Gesetzgeber klarstellen, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung unentgeltlich tätig ist.

  • Die Haftung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern, aber auch von Vereinsmitgliedern wird begrenzt (§ 31a BGB, § 31b BGB neu).

  • Durch die Ergänzungen in § 80 und § 81 BGB wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei einer Verbrauchsstiftung eine dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint.

  • Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51-68 AO verfolgt, darf ihre Firma mit der Abkürzung „gGmbH“ bilden (§ 4 Satz 2 GmbHG).

Schlagworte zum Thema:  Ehrenamt, Gemeinnützigkeit, Steueränderungen