DStV: Umsatzsteuerliche Sonderregelungen für KMU

Die EU-Kommission erarbeitet im Rahmen ihres Mehrwertsteuer-Aktionsplans aktuell einen Vorschlag für ein Mehrwertsteuerpaket für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), der noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat dazu Stellung genommen.

Die EU-Kommission sieht Handlungsbedarf bei der bestehenden KMU-Regelung. Die Regelung gewährleiste keine einheitlichen Rahmenbedingungen, sei zudem überholt und kostspielig. Im Vorfeld einer Neuregelung findet eine öffentliche Konsultation statt.

Der DStV geht in seiner Stellungnahme S 03/17 u. a. auf folgende Aspekte der Konsultation ein:

Weiterhin nationale Sonderregelungen für KMU erwünscht

Der DStV hält die nationalen Sonderregelungen für KMU im Großen und Ganzen für ausreichend. Dies sind z. B.:

  • die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG),
  • die Istbesteuerung (§ 20 UStG),
  • erleichterte Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG),
  • von der Steuerhöhe abhängige Abgabeintervalle für Steuererklärungen (§ 18 UStG).

Der DStV setzt sich dafür ein, dass auch zukünftig nationale Sonderregelungen möglich sind. Dabei sollte es den Unternehmen weiterhin selbst überlassen bleiben, ob sie von den Sonderregelungen Gebrauch machen.

Kleinunternehmerregelung auch für ausländische Lieferer?

Aktuell profitieren Unternehmen nur in ihrem eigenen Land von der Kleinunternehmerregelung, nicht jedoch in anderen EU-Mitgliedstaaten, in die sie liefern. Überlegt wird, ob auch Lieferern aus anderen Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer offenstehen sollte.

Der DStV hält jedoch eine Ausweitung über alle 28 Mitgliedstaaten aktuell für nicht machbar, zumal dies einen multilateralen Austausch über Besteuerungsgrundlagen erfordern würde.

Einheitliche Grenze für Kleinunternehmerregelungen in den Mitgliedstaaten?

Auch dies hält der Verband für schwierig, da mit den umsatzsteuerlichen Sonderregelungen Lenkungsabsichten verfolgt werden. Vereinheitlichte Schwellenwerte setzen daher auch EU-weit vergleichbare Interessen hinsichtlich Umfang und Ziel solcher Maßnahmen voraus. Angesichts erheblicher Unterschiede beim wirtschaftlichen Entwicklungsstand der 28 Mitgliedstaaten sei dies kaum denkbar. Der DStV spricht sich daher für länderspezifische Regelungen aus.

Folgen bei kurzzeitigem Übersteigen der Schwellenwerte

Sollen Kleinunternehmer für einen kurzen Übergangszeitraum weiterhin in den Genuss der Sonderregelung kommen, wenn ihr Umsatz zeitweilig den Schwellenwert übersteigt? Der DStV bejaht dies ausdrücklich. Einerseits sei der Gesamtumsatz oftmals unvorhersehbar, andererseits sei der Wechsel zur Regelbesteuerung und zurück sehr aufwendig.

Neues Steuersubjekt „Gelegenheitsunternehmer“?

Die EU-Kommission prüft die umsatzsteuerliche Behandlung sog. Gelegenheitsunternehmer. Darunter fallen Privatpersonen, deren steuerbare Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung ist (z. B. bei Photovoltaikanlagen). Der DStV hält dies für unnötig: Privatpersonen, die im umsatzsteuerlichen Sinne Unternehmer sind, könnten ggf. die Kleinunternehmerregelung nutzen. Die Einführung eines neuen Steuersubjekts „Gelegenheitsunternehmer“ mache die Rechtslage nur komplizierter.

DStV, Pressemitteilung v. 24.3.2017