Kapitel
Änderungen im Zusammenhang mit dem Investmentgesetz

Bundestag und Bundesrat haben am 28. bzw. 29. November 2013 die Änderung diverser steuerrechtlicher Regelungen verabschiedet. Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz umfasst vorrangig die Folgen aus dem Wegfall des Investmentgesetzes und der dadurch erforderlichen Modifikationen an das neue Kapitalanlagegesetzbuch. Zudem wird auch für Deutschland ein neues Vehikel für das sog. Pension-Asset-Pooling geschaffen - die Investment-Kommanditgesellschaft.

Neben diesen Neuerungen erfolgen aber auch Änderungen des EStG geplant: neue Höchstbeträge für Unterhaltsleistungen, eine vereinfachende Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen, bilanzsteuerrechtliche Regelungen für entgeltlich übertragene Verpflichtungen, sowie erweiterte Regeln um den Erwerb von Umlaufvermögen als Steuerstundungsmodell auszuschließen.

Gang des Gesetzgebungsverfahrens

Der Bundesrat hatte den Gesetzesentwurf am 8.11.2013 einstimmig in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Die Vorlage wurde als eilbedürftig eingestuft, sodass Bundestag und Bundesrat bereits Ende November 2013 zugestimmt haben. Das AIFM-StAnpG kann damit noch vor Jahresende 2013 in Kraft treten.

Die vorgesehenen Änderungen im Zusammenhang mit dem Investmentgesetz und Folgeanpassungen werden zusammengefasst dargestellt. Schwerpunkt sind hingegen die Änderungen im Einkommensteuerrecht.

Kapitalanlagegesetzbuch

Mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz vom 04.07.2013 (BGBl 2013 I S. 1981) wurde ein Kapitalanlagegesetzbuch geschaffen. Darin ist die EU-Richtlinie 2011/61/EU eingeflossen, welche Regeln für die Verwalter alternativer Investmentfonds und Änderungen anderer EU-Richtlinien beinhaltet – die sog. AIFM-Richtlinie.

Zudem ist damit das Investmentgesetz aufgehoben und die EU-Richtlinie 2009/65/EG koordinierend für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren integriert, die sog. OGAW-Richtlinie, umgesetzt worden. Zusätzlich eingeflossen sind EU-rechtliche Regelungen über Risikokapitalfonds und zu Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum.

Eine wesentliche Aufgabe der Gesetzesänderung ist es, diverse Gesetze anzupassen, soweit diese bisher auf das Investmentgesetz verweisen. Künftig wird darin jeweils auf das Kapitalanlagegesetzbuch Bezug genommen. Auch wird das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz vollständig aufgehoben.

Pension-Asset-Pooling

In Deutschland gibt es bisher kein Vehikel, mit dem ein sog. Pension-Asset-Pooling möglich ist. Diese Möglichkeit wird nun geschaffen, um insbesondere im internationalen Wettbewerb bestehen zu können und zudem eine deutlich erleichterte Handhabung zu ermöglichen. Pensionseinrichtungen ist es damit möglich die verstreuten Anlagen zusammengefasst z. B. in einem Investmentfonds zu führen.

Steuerliche Änderungen bei Fonds

In steuerrechtlicher Hinsicht sind die bisherigen Rechtsformen Sondervermögen bzw. Investment-AG nur bedingt geeignet. So kann eine im Ausland erhobene Quellensteuer nicht im selben Umfang wie bei einer Direktanlage erstattet werden. Das soll sich jeweils durch die Investment-Kommanditgesellschaft als steuertransparente Personengesellschaft verbessern.

An der Möglichkeit eines Durchschleusens von Erträgen an die Gesellschafter und der durch das Fondsprivileg möglichen steuerfreien Thesaurierung von Veräußerungsgewinnen war das Gesetzesvorhaben in der vorhergehenden Legislaturperiode gescheitert. Der Bundesrat hatte wegen Bedenken zur Investment-KG den Vermittlungsausschuss angerufen. Das Gesetz blieb dort "hängen" und musste deshalb neu eingebracht werden.

In der jetzigen Fassung wird der bisherige steuerrechtliche Status quo weitgehend aufrecht erhalten. Insbesondere werden die unterschiedlichen Besteuerungsregeln für Investmentfonds bzw. für Investmentgesellschaften (geschlossene Fonds) beibehalten. Damit bleibt es bei der Steuerpflicht geschlossener Fonds bzw. für deren Anleger. Die Investment-KG ist lediglich von der Gewerbesteuer befreit. Dies und die Beseitigung einiger Gestaltungsmöglichkeiten im Investmentsteuerrecht haben dem Gesetz nun zum Durchbruch verholfen. So wird das sog. Bond stripping und das damit mögliche Umgehen von Verlustverrechnungsbeschränkungen nun verhindert.