Fahrsicherheitstraining als Verkehrserziehung oder Freizeitspaß?
Wer bei einem Fahrsicherheitstraining durch die Kurven driftet und die Wirkung einer Vollbremsung bei regennasser Fahrbahn austestet, verspricht sich davon in der Regel mehr Sicherheit im „echten“ Straßenverkehr – allerdings kann ein solches Training auch einfach nur der Freizeitgestaltung dienen. Die OFD Frankfurt greift diese Unterscheidung mit Verfügung vom 27.1.2015 auf und weist darauf hin, dass für die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordnung eines Fahrsicherheitstrainings die jeweilige Zielsetzung des Trainings einzelfallabhängig geprüft werden muss.
Nach einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene kann ein Fahrsicherheitstraining, das von regionalen Untergliederungen der Deutschen Verkehrswacht bzw. vergleichbaren steuerbegünstigten Körperschaften angeboten wird, als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO angesehen werden. Im Einzelfall kann allerdings auch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen.
Für einen Zweckbetrieb spricht, wenn bei dem Training Aspekte der Verkehrserziehung und -bildung oder der Unfallverhütung überwiegen. Stehen hingegen Aspekte der Freizeitgestaltung und -betätigung im Vordergrund, muss die Tätigkeit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 27.1.2015, S 0183 A - 41 - St 53
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