BMF: Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlungsleistungen

Der BFH hat entschieden, dass Versicherungsmakler auch sein kann, wer sog. Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen an- und verkauft.

Nach dem BFH-Urteil vom 24.7.2014 (Az. V R 9/13 (NV)) ist die Funktion der Versicherungsvermittlungsleistung erfüllt, wenn der Vermittler Versicherer und Versicherungsnehmer zusammen bringt, indem er dem Versicherungsnehmer einen Nachweis über einen Versicherer, der Versicherungsschutz anbietet, erbringt und den Kontakt zu diesem herstellt. Der Umstand, dass der Unternehmer die Deckungskarten nicht unmittelbar von den Versicherungsunternehmen, sondern von anderen Unternehmen erworben hat, steht dabei der Annahme einer Tätigkeit als Versicherungsmakler i. S. d. § 4 Nr. 11 UStG ebenso wenig entgegen wie der nur mittelbare Kontakt des Unternehmers zu den Versicherungsunternehmen im Fall des Verkaufs von Deckungskarten an fremde Prägestellen, die die Deckungskarten ihrerseits weiterverkaufen.

Die Umsatzsteuerbefreiung für derartige Versicherungsvermittlungsleistungen gilt auch, wenn der Vertrieb von kurzzeitigen Kfz-Versicherungen im Rahmen eines technischen Verfahrens durch Mitteilung einer siebenstelligen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) erfolgt, bei dem durch den An- und Verkauf der Freischaltcodes die Ursache für das Zustandekommen von Versicherungsverträgen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern gesetzt wird.

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird Abschn. 4.8.1 neu gefasst.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 31.12.2015 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von diesem Schreiben als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

BMF, Schreiben v. 8.12.2015, III C 3 - S 7163/0 :002