Mehr Arbeitslosengeld II durch Hundehaftpflichtversicherung?

Sind Versicherungsbeiträge, die eine Hundebesitzerin für eine Hundehaftpflichtversicherung entrichtet, von dem Einkommen abzuziehen, das im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen ist? Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 8. Februar 2017 über diese Frage.

Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Hunden der Rasse Collie. Für beide ist nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, weil es sich bei ihnen um "große Hunde" handelt. Dementsprechend hat die Klägerin Haftpflichtversicherungen für ihre Hunde abgeschlossen und zahlt hierfür nach eigenen Angaben monatlich 14,61 Euro.

Jobcenter: Kein Einkommensabzug für Hundehaftpflichtversicherung

Aus einer Erwerbstätigkeit erzielte die Klägerin ein monatliches Einkommen von rund 430 Euro netto. Für Februar bis Juli 2014 erhielt sie ergänzend Arbeitslosengeld II in Höhe von 204,35 Euro monatlich. Bei der Berechnung setzte die für das zuständige Jobcenter handelnde beklagte Stadt unter anderem eine Versicherungspauschale von 30 Euro und Beiträge zu einer Kfz Haftpflichtversicherung vom Einkommen der Klägerin ab, nicht aber die Versicherungsbeiträge für die Hundehaftpflichtversicherungen.

BSG: Kein höheres ALG II wegen Hundehaftpflichtversicherung

Während die Klägerin mit ihrer Klage beim Sozialgericht Erfolg hatte, wies das Landessozialgericht ihre Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Die Richter des BSG kamen zur Entscheidung, dass Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Hundes gezahlt werden, nicht vom Einkommen des Halters abgesetzt werden können, um so höheres ergänzendes steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II zu erhalten.

Bezug zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gegeben

Das Bundessozialgericht begründete die fehlende Absetzmöglichkeit der Versicherungsbeiträge mit Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch): Danach sollen nur solche Versicherungen, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch aufweisen, vom Einkommen abgesetzt werden können, so zum Beispiel die Gebäudebrandversicherung, weil sie dem Wohnen dient, oder die Kfz-Haftpflichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird. Ein derartiger Bezug zur Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist bei der Tierhaltung nicht gegeben, auch wenn ein Hund für viele Menschen von großer Bedeutung ist. Ist ein Hund aus gesundheitlichen Gründen notwendig, werden zum Beispiel von der Krankenkasse die Kosten eines Blindenführhundes übernommen.

Hinweis: BSG, Urteil v. 8.2.2017, Az. B 14 AS 10/16 R

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