AsylbLG: Absicherung gegen Sozialleistungsmissbrauch

Ein Fingerabdruck-Scan soll künftig vor dem Missbrauch von Sozialleistungen schützen. Das Bundeskabinett hat am 10. Mai 2017 beschlossen, dafür eine Rechtsgrundlage im Asylbewerberleistungsgesetz zu schaffen – wirken Leistungsbezieher nicht daran mit, kann dies zum Leistungsentzug führen.

Leistungsbehörden für Asylbewerberleistungen sollen bei bestehenden Zweifeln zur weiteren Identitätsprüfung künftig Fingerabdrücke abnehmen um diese dann mit den im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten abgleichen zu können. Diese Regelung wird im Asylbewerberleistungsgesetz geschaffen, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) meldet.

Neuregelung zur sicheren Identifizierung von Leistungsberechtigten

Die neue Regelung soll Leistungsbehörden darin unterstützen, Leistungsberechtigte sicher zu identifizieren und so mögliche Fälle von Sozialleistungsmissbrauch aufzudecken. Die Umsetzung des neuen Verfahrens soll so ausgestaltet werden, das eine bundeseinheitliche Anwendung sichergestellt ist.

Fehlende Mitwirkung kann zum Leistungsentzug führen

Leistungsberechtigte von Asylbewerberleistungen sind verpflichtet die Abnahme von Fingerabdrücken zwecks Identitätsprüfung zu dulden. Eine entsprechende Mitwirkungspflicht dazu wird ebenfalls eingeführt. Wirken die Betroffenen nicht mit, kann dies zum Versagen oder dem Entzug der Leistungen führen.

Sicherstellung des Informationsflusses für Leistungsbehörden

Der Meldung des BMAS zufolge werden „flankierend hierzu Änderungen in das Gesetz über das Ausländerzentralregister und dessen Durchführungsverordnung eingeführt, die den Kranz der von den Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zum Zweck der weiteren Identitätsüberprüfung abrufbaren Daten um die Referenznummer der Fingerabdruckdaten erweitern und damit den notwendigen Informationsfluss für die Leistungsbehörden sicherstellen.“

BMAS
Schlagworte zum Thema:  Asylrecht, Sozialleistungen