Wenn sich der Schuldner zur Wehr setzen will

Will sich der Schuldner gegen die Ausstellung der Vollstreckungsbescheinigung zur Wehr setzen, so sind gemäß § 1111 Abs. 2 ZPO n. F. die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

Das Gesetz verweist also auf § 732 ZPO, wonach der Schuldner eine Erinnerung gegen die Ausstellung der Vollstreckungsbescheinigung erheben kann.

Mit der Vorlage der zu vollstreckenden Entscheidung und der im Inland ausgestellten Bescheinigung sowie ggf. deren Übersetzung kann der Gläubiger künftig in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Vollstreckung betreiben, vgl. Art. 42 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012. Nur in Ausnahmefällen kann die Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung anstelle der Bescheinigung verlangt werden, wenn das mit der Vollstreckung befasste Gericht ohne eine solche Übersetzung das Verfahren nicht fortsetzen kann.

Das bislang als „Exequatur“ bekannte Verfahren auf Vollsteckbarerklärung im Mitgliedsstaat, in welchem vollstreckt werden soll, entfällt. Dies wird in Art. 39 ausdrücklich klargestellt Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung ist vielmehr in anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen und vollstreckbar, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Entscheidung darf in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden, vgl. Art. 52 der EU-Verordnung Nr. 1215/2012.

Wichtig: Der Schuldner hat also nicht mehr die Möglichkeit durch zahlreiche, teils haltlose Einwendungen das Verfahren in seinem Wohnsitzstaat in die Länge zu ziehen. Der Titel selbst und dessen Entstehung werden nicht mehr geprüft.

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