Verfahrensablauf zur Vollstreckung im EU-Ausland

Auch künftig ist die Realisierung von Forderungen über EU-Grenzen hinweg kein Selbstläufer. Wie muss der Gläubiger bzw. sein Anwalt agieren, um erfolgreich im Ausland vollstrecken zu können? Wie kann sich ein Schuldner dann noch zur Wehr setzen?

Verfügt der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel gegen einen im EU-Ausland ansässigen Schuldner, dann muss er sich zunächst in Deutschland bei dem zuständigen Gericht oder Notar eine Bescheinigung ausstellen lassen.

Vollstreckungstitel in Formblatt übertragen: Die Brüssel-Ia-Verordnung sieht dafür in den Anhängen I und II entsprechende Formblätter vor. In das Formblatt ist der wesentliche Inhalt des Vollstreckungstitels zu übertragen.

Je nachdem, welche gesetzlichen Regelungen in dem Staat gelten, in welchem vollstreckt werden soll, muss der Gläubiger ggf. noch eine Übersetzung der ausgestellten Bescheinigung veranlassen.

Im Übrigen überprüft das die Bescheinigung ausstellende Gericht nicht die Berechtigung oder Wirksamkeit des vorliegenden Vollstreckungstitels.

Anhörung des Schuldners

Es erfolgt regelmäßig keine Anhörung des Schuldners vor Ausstellung der Bescheinigung. Lediglich in folgenden Ausnahmefällen kann nach § 1111 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. eine vorherige Anhörung des Schuldners erfolgen:

  • bei Vollstreckung einer geschuldeten Leistung, die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO unter einer Bedingung steht
  • bei Vollstreckung für oder gegen den Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO
  • bei Vollstreckung für und gegen den Nacherben gemäß § 728 Abs. 1 ZPO
  • bei Vollstreckung gegen den Erben im Falle der Testamentsvollstreckung gemäß § 728 Abs. 2 ZPO
  • bei Vollstreckung gegen den Vermögens- und Firmenübernehmer gemäß § 729 ZPO

In allen anderen Fällen wird der Schuldner zuvor nicht angehört. Ihm wird aber anschließend eine Ausfertigung der Bescheinigung von Amts wegen zugestellt.

Schlagworte zum Thema:  Ausland, Vollstreckung, Unterhalt