Witwengeld bei nur 2-monatiger Ehedauer: Versorgungsehe widerlegt

Ein Anspruch auf Witwengeld scheidet grundsätzlich aus, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Die Vermutung einer Versorgungsehe kann jedoch widerlegt werden, wie die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zeigt. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen inhaltsgleiche Regelungen.

Die damals 35–jährige Klägerin bezog im Jahr 1996 mit ihrem 6 Jahre älteren Verlobten eine gemeinsame Wohnung. Dieser war Bundesbeamter und befand sich seit 1995 im Ruhestand.

Ehe wurde zwei Monate vor dem Tod geschlossen

Ende 2012 wurde bei ihm ein bösartiger Tumor in der Speiseröhre festgestellt. Nachdem er Anfang 2013 eine Chemotherapie durchgestanden hatte und der Tumor laut Aussage seiner Ärzte rückläufig war, heirateten die Klägerin und der Lebensgefährte zwei Monate vor seinem Tod am 28.03.2013.

Witwengeld abgelehnt: gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe

Im Juli 2013 beantragte die Klägerin Witwengeld, welches die Deutsche Telekom AG ablehnte. Sie verwies dabei auf die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs.1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG. Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde zunächst vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bestünde vor allem dann, wenn die Ehe in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehepartners geschlossen worden sei. 

Hochzeit nach Besserung des Gesundheitszustandes

Der VGH Baden-Württemberg verpflichtete jedoch die Beklagte zur Gewährung des Witwengeldes.

  • Bei einer kürzeren Ehedauer von unter einem Jahr könne die anspruchsausschließende Vermutung durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden.
  • Besondere Umstände seien daher solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lasse, wie z.B. ein Unfalltod.
  • Nach dem inzwischen weniger strengen Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
  • reiche es aus, wenn die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden sei.

Bereits für 2011 Hochzeit geplant

Vorliegend wurde die bereits für 2011 geplante Hochzeit aus familiären Gründen zunächst aufgeschoben.

  • Wäre es den Eheleuten in erster Linie um die Versorgung der Klägerin gegangen, hätte es nahegelegen, die Hochzeit nach der Krebsdiagnose zu vollziehen.
  • Die Ehe sei jedoch erst im März 2013, als es dem Ehemann gesundheitlich wieder besser ging und eine gute Prognose bestand, geschlossen worden, so das Gericht.

(VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 15.06.2016, 4 S 1562/15).

Hintergrund:

Die Hinterbliebenenversorgung kann entfallen, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung gewesen sei.  Ansprüche sollen für eine solche sog. Versorgungsehe ausgeschlossen werden, die nur eingegangen wird, damit der Hinterbliebene nach dem Tod des anderen finanziell abgesichert ist.

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