Samenspende: BGH zum Kindesrecht auf Auskunft über Samenspender

In einem Grundsatzurteil hat der BGH entschieden: Das Recht eines Kindes, Auskunft über die Identität seines biologischen Vaters zu erhalten, geht dem Interesse des Spenders an Wahrung seiner Anonymität (fast) immer vor. Die Klärung der eigenen Herkunft ist als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich geschützt.

Zwei heute 12 und 17 Jahre alte Mädchen aus dem Raum Hannover hatten, vertreten durch ihre Eltern, eine Reproduktionsklinik gerichtlich auf Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters in Anspruch genommen. Beide Kinder waren durch künstliche, heterologe Insemination gezeugt worden.

Gegen Reproduktionsklinik auf Auskunft geklagt

  • In einer notariell beurkundeten Erklärung hatten die rechtlichen Eltern gegenüber der Klinik darauf verzichtet, Auskunft über die Identität der Samenspender zu erhalten.
  • Unter Hinweis auf diese Erklärung, verweigerte die Klinik die Auskunftserteilung.

Außerdem vertrat das Klinikum die Auffassung, die Eltern verfolgten mit der Klage in erster Linie eigene Interessen, die Kinder selbst hätten nämlich bisher keinerlei Interesse an der Auskunftserteilung gezeigt.

Klärung der eigenen Identität ist ein Recht von Verfassungsrang

Der BGH stellte in seinem Urteil das Interesse der Kinder an der Klärung der eigenen Herkunft in den Vordergrund seiner Überlegungen.

  • Das Recht auf Aufklärung über seine Herkunft sei ein unabdingbarer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das zur Identitätsfindung eines Kindes von grundlegender Bedeutung sei.
  • Rechtlich seien die beiden Kinder in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages zwischen der Reproduktionsklinik und den Eltern einbezogen,
  • so dass der Anspruch auf Auskunftserteilung auf die zu Grunde liegende vertragliche Vereinbarung in Verbindung mit § 242 BGB gestützt werden könne.

Ähnlich hatte das OLG Hamm in einem Samenspendenfall im Jahre 2003 entschieden (OLG Hamm, Urteil v. 6.2.2003, I – 14 U7/12).

Die Interessen des Kindes stehen über allem

Der BGH bezog sich in seiner Begründung ausdrücklich auf ein Urteil des BVerfG aus dem Jahr 1989. Darin hatten die Verfassungsrichter zu Gunsten adoptierter Kinder entschieden, dass die Klärung der eigenen Herkunft ein wesentlicher Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei. Dem könne – so das Gericht - nicht entgegengehalten werden, dass in einigen Fällen die Abstammung nicht aufklärbar sei. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verleihe nämlich kein positives Recht auf Verschaffung der Kenntnis von der eigenen Abstammung, sondern gewähre Schutz vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen über die eigene Abstammung (BVerfG, Urteil v. 31.1.1989,1 BvL 17/87).

Gemengenlage verschiedenster Interessen

Allerdings hat das BVerfG hat in seiner Entscheidung Ausnahmen von diesem Grundsatz für möglich gehalten, wenn durch Erteilung der Auskunft zum Beispiel die Entwicklung des Kindes beschädigt werden könne oder wenn die Auskunftserteilung geeignet sei, den Familienfrieden in einer sozial gewachsenen Familie zu gefährden.

  • In Anlehnung hieran hält auch der BGH eine Abwägung der diversen Interessen in seiner Entscheidung für erforderlich.
  • Er billigt sowohl den rechtlichen Eltern als auch der Reproduktionsklinik als auch dem anonymen Samenspender eigene Rechtspositionen zu.
  • So sei es im Einzelfall denkbar, dass ein originäres Bedürfnis eines Kindes an der Identitätsfeststellung nicht erkennbar
  • oder die Auskunftserteilung dem in Anspruch Genommenen schlechterdings nicht zumutbar sei.

Vorliegend habe das LG versäumt zu prüfen, ob der Klage ein grundsätzliches Bedürfnis der Kinder an der Klärung ihrer Herkunft zu Grunde gelegen habe oder ob es in erster Linie um die Interessen der rechtlichen Eltern ging.

Die anonyme Samenspende gibt es nicht mehr

Keinesfalls dürfen nach Auffassung des BGH wirtschaftliche Interessen des Samenspenders bei der Entscheidung eine Rolle spielen. Gleichzeitig betonte der Senat, dass in aller Regel dem Recht des Kindes eine elementar höhere Bedeutung zukomme, als den Interessen der übrigen Beteiligten. Dies gelte auch dann, wenn der Samenspender sich von dem behandelnden Arzt die Wahrung der Anonymität habe zusichern lassen.

In der Praxis sind Klagen oft erfolglos

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Auswirkungen. Nach Schätzungen wurden in der Bundesrepublik bisher ca. 100.000 Kinder durch Samenspender gezeugt. Zwar müssen Samenspender seit dem Jahr 2007 darüber aufgeklärt werden, dass Kinder später Kontakt zu ihnen suchen könnten.

Dennoch sicherten die Reproduktionskliniken Samenspendern häufig vertraglich Anonymität zu und setzen alles daran, Auskünfte nicht herausgeben zu müssen.

  • In der Praxis führen Klagen auf Auskunft häufig deshalb nicht zum Erfolg, weil die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorhanden sind, insbesondere wenn lange Zeit verstreichen ist und die Kinder bereits erwachsen sind.
  • Erst seit dem Jahr 2007 besteht für die Reproduktionskliniken eine dreißigjährige Aufbewahrungspflicht für die Behandlungsunterlagen.

Der Verein „Spendenkinder“ setzt sich darüber hinaus für die Einführung eines Spendenregisters und ein Samenspendergesetz ein, das für sämtliche Beteiligten mehr Rechtssicherheit bringen könnte.

Unterhalts- und Erbschaftsansprüche nicht ausgeschlossen

Rechtsunsicherheit besteht vor allem für die Samenspender, die bei Kenntnis des Kindes von ihrer Herkunft unter Umständen mit Unterhalts- und Erbschaftsansprüchen rechnen müssen.

Hier besteht für die Kinder allerdings die rechtlich hohe Hürde, dass die in solchen Fällen in der Regel bestehende gesetzliche Vaterschaft vorher beseitigt werden müsste. Die Reproduktionskliniken befürchten, in Zukunft nicht mehr genügend Spender für die an sie herangetragenen Kinderwünsche zu finden. Die Bereitschaft zur Samenspende dürfte durch das jetzige BGH-Urteil nicht erhöht werden. Zu Recht hat der BGH jedoch das Recht des Kindes auf Identitätsfeststellung über diese Befürchtung gestellt.

LG muss erneut entscheiden

Der BGH hat die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Nach Auffassung des Senats hatte das LG bisher noch keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob tatsächlich ein originäres Bedürfnis der Kinder selbst an der Feststellung ihrer Herkunft besteht. Nach Klärung dieser Frage wird das LG eine erneute Abwägung der Gesamtinteressenlage vorzunehmen haben.

(BGH, Urteil v. 28.1.2015, XII ZR 201/13).


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