Rz. 32
Die Rücknahme erfolgt durch einen VA (Rücknahmebescheid), dem im Regelfall ein Verwaltungsverfahren vorangeht. Dieses kann nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen eingeleitet werden (§ 18 Satz 1). Der rechtswidrig Begünstigte ist grundsätzlich vor Erlass des Rücknahmebescheides anzuhören, wenn nicht der Ablauf einer der in Abs. 3 oder 4 genannten Fristen droht (§ 24 Abs. 2 Nr. 2), wobei jedoch nunmehr die Anhörung bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz eines Klageverfahrens nachgeholt werden kann (§ 24, § 41 Abs. 1 Nr. 3, § 42 Satz 2).
Rz. 33
Bei der rückwirkenden Rücknahme soll der Rücknahmebescheid mit dem Erstattungsbescheid verbunden werden (§ 50 Abs. 3 Satz 2). Wenn in einem Rücknahmebescheid ein falsches Datum des zurückzunehmenden Bescheides benannt wird, führt dies nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit, wenn nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides die gewollte Entscheidung der Behörde deutlich erkennbar ist (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.6.2013, L 1 R 208/12).
Rz. 34
Inhaltlich muss der Rücknahmebescheid in der Begründung neben der Darlegung der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden VA die Abwägung der Vertrauensschutzgründe enthalten und die Ermessensgründe für die Rücknahme des VA an sich und ggf. die Ermessensgründe für die rückwirkende Rücknahme (zur Frage der Nachholung von Ermessenserwägungen vgl. Komm. zu § 41). Der Rücknahmebescheid nach § 45 kann jedoch wahlweise auch auf § 48 gestützt werden, wenn zumindest die Wirkungen des bestandskräftigen VA durch Änderung der Sach- oder Rechtslage eine Aufhebung zuließen.
Rz. 35
Gegen den Rücknahmebescheid ist der Widerspruch der erforderliche Rechtsbehelf (§ 78 Abs. 1 SGG, § 68 Abs. 1 VwGO), nach Durchführung des Vorverfahrens die einfache Anfechtungs...