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Kassenzuständigkeit: Zuordnung von Arbeitnehmern bei nicht feststellbarer letzter Krankenkasse

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Kurzbeschreibung

Bei Betriebsprüfungen wird teilweise festgestellt, dass Arbeitnehmer nicht bei einer Krankenkasse angemeldet wurden. Ist in solchen Fällen keine letzte gesetzliche Krankenkasse zu ermitteln, werden die Arbeitnehmer nach einem bestimmten Schema einer Krankenkasse zugeordnet. Die Übersicht nennt die aufgrund der Betriebsnummer des Arbeitgebers zuständige Krankenkasse.

  • Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer (ab 1.1.2026 – RS 2025/671 v. 17.11.2025 des GKV-Spitzenverbandes)
  • Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer (1.1.2025 bis 31.12.2025 – RS 2024/615 v. 13.11.2024 des GKV-Spitzenverbandes)
  • Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer (1.1.2024 bis 31.12.2024 – RS 2023/586 v. 13.11.2023 des GKV-Spitzenverbandes)
  • Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer (1.1.2023 bis 31.12.2023 – RS 2022/676 v. 10.11.2022 des GKV-Spitzenverbandes)
  • Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer (1.1.2022 bis 31.12.2022 – RS 2021/770 v. 9.11.2021 des GKV-Spitzenverbandes)
  • Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer (1.1.2021 bis 31.12.2021 – RS 2020/805 v. 12.11.2020 des GKV-Spitzenverbandes)
  • Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer (1.1.2020 bis 31.12.2020 – RS 2019/615 v. 21.11.2019 des GKV-Spitzenverbandes)
  • Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer (1.1.2019 bis 31.12.2019 – RS 2018/621 v. 22.11.2018 des GKV-Spitzenverbandes)
  • Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer (1.1.2018 bis 31.12.2018 – RS 2017/617 v. 20.11.2017 des GKV-Spitzenverbandes)
  • Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer (1.1.2017 bis 31.12.2017 – RS 2016/608 v. 5.12.2016 des GKV-Spitzenverbandes)
  • Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer (1.1.2016 bis 31.12.2016 – RS 2015/472 v. 27.10.2015 des GKV-Spitzenverbandes)

Vorbemerkung

Für die Fälle, in denen das Krankenkassenwahlrecht weder vom Arbeitnehmer selbst noch von seinem Arbeitgeber ausgeübt worden und keine "l...

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