Zusammenfassung

 
Überblick

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) berechtigt Beschäftigte einerseits wegen eines familiären Pflegefalls kurzfristig mit der Arbeit auszusetzen, andererseits eine vollständige oder befristete Freistellung zur Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch zu nehmen. Beide Freistellungstatbestände haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Während es sich bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung um ein sog. "Leistungsverweigerungsrecht" handelt, ruht das Beschäftigungsverhältnis während der vollständigen Freistellung.

1 Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

Das PflegeZG enthält nur wenige Bestimmungen zu den Auswirkungen der Pflegefreistellung auf das Beschäftigungsverhältnis. So ist nicht geregelt, ob ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, die eine beabsichtigte Anlehnung des PflegeZG an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz[1] angibt, ist allerdings davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis zumindest während der Pflegezeit und sonstigen Freistellung i. S. v. § 3 PflegeZG kraft Gesetzes ruht, während die Inanspruchnahme der kurzfristigen Arbeitsverhinderung gemäß § 2 PflegeZG als ein Leistungsverweigerungsrecht anzuerkennen ist.

In der Rechtsprechung ist teilweise die Rede von einem vorübergehend ruhenden Arbeitsverhältnis.[2]

In jedem Fall gilt, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis die vertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert sind.[3] Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen (Ausnahme: Teilzeitarbeit). Teilweise wird daraus geschlossen, dass bei Sonderzahlungen zu unterscheiden ist, ob sie lediglich an den Bestand des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses anknüpfen (dann ungekürzter Anspruch) oder eine Arbeitsleistungsvoraussetzung (dann anteilige Kürzung für die Dauer der Pflegezeit) darstellen.[4] Arbeitsrechtliche Nebenleistungspflichten wie die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht bleiben dagegen bestehen.

Die Inanspruchnahme des Freistellungsanspruchs führt nicht zu einer Verlängerung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses. Das befristete Beschäftigungsverhältnis endet unabhängig von der Freistellung mit dem vereinbarten Fristende.

Auf Berufsbildungszeiten wird die Pflegezeit hingegen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG nicht angerechnet. Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich damit automatisch um die Zeit der Pflegefreistellung.

Da das Arbeitsverhältnis während der Pflegefreistellung nicht beendet wird, zählen die Zeiten als Betriebszugehörigkeit. Eine kündigungsschutzrechtlich relevante "Unterbrechung" gemäß § 1 KSchG liegt bei Inanspruchnahme von Pflegezeit – wie auch bei Elternzeit – nicht vor.

[1] BEEG.
[3] Heinkel, MHdB ArbR, Bd. 2, § 193, Rz. 16 mit Verweis auf BAG, Urteil v. 7.8.2012, 9 AZR 353/10.
[4] Heinkel, MHdB ArbR, Bd. 2, § 193, Rz. 16 mit Verweis auf LAG München, Urteil v. 3.12.2015, 3 Sa 526/15.

2 Finanzielle Absicherung des Beschäftigten

2.1 Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

Das PflegeZG selbst regelt keinen eigenen Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung während der kurzzeitigen Freistellung. Der Arbeitgeber kann dennoch für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sein. Beschäftigte können bis zu 10 Arbeitstage ohne Vorankündigung von der Arbeit fernbleiben, um sich um einen akuten Pflegefall in der Familie zu kümmern. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf am 1.1.2015 wurde der Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld (§ 3 FPfZG) eingeführt, das dem Kinderkrankengeld vergleichbar ist, d. h. von der Pflegekasse gezahlt wird. Auf das Pflegeunterstützungsgeld besteht allerdings nachrangig nur dann ein Anspruch, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung z. B. in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen ergibt. Vorrangig zu prüfen ist daher, ob solche Regelungen vorliegen.

Ist ein Auszubildender aus einem in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, so hat er nach § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für höchstens 6 Wochen. Die Vorschrift entspricht § 616 Satz 1 BGB, ist jedoch unabdingbar und nicht lediglich auf "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" begrenzt.

 
Hinweis

Regelungen zu kurzzeitigen Arbeitsverhinderungen treffen

Ob für kurzzeitige Arbeitsverhinderungen nach § 2 PflegeZG das Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

2.2 Zinsloses Darlehen bei pflegebedingten Freistellungen

Beschäftigte, die sich für eine pflegebedingte Freistellung von der Arbeitsleistung entscheiden, haben nach dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 1.1.2015 einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen ist beim Bundesamt für Familie und zivilg...

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