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Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz: Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) berechtigt Beschäftigte einerseits wegen eines familiären Pflegefalls kurzfristig mit der Arbeit auszusetzen, andererseits eine vollständige oder befristete Freistellung zur Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch zu nehmen. Beide Freistellungstatbestände haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Während es sich bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung um ein sog. "Leistungsverweigerungsrecht" handelt, ruht das Beschäftigungsverhältnis während der vollständigen Freistellung.

1 Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

Das PflegeZG enthält nur wenige Bestimmungen zu den Auswirkungen der Pflegefreistellung auf das Beschäftigungsverhältnis. So ist nicht geregelt, ob ein Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, die eine beabsichtigte Anlehnung des PflegeZG an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz[1] angibt, ist allerdings davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis zumindest während der Pflegezeit und sonstigen Freistellung i. S. v. § 3 PflegeZG kraft Gesetzes ruht, während die Inanspruchnahme der kurzfristigen Arbeitsverhinderung gemäß § 2 PflegeZG als ein Leistungsverweigerungsrecht anzuerkennen ist.

In der Rechtsprechung ist teilweise die Rede von einem vorübergehend ruhenden Arbeitsverhältnis.[2]

In jedem Fall gilt, dass bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis die vertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert sind.[3] Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen (Ausnahme: Teilzeitarbeit). Teilweise wird daraus geschlossen, dass bei Sonderzahlungen zu unterscheiden ist, ob sie lediglich an den Bestand des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses anknüpfen (dann ungekürzter Anspruch) oder eine Arbeitsleistungsvoraussetzung (dann ant...

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