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Jansen, SGB IV § 67 Aufstellung des Haushaltsplans / 2.1.2 Vollständigkeit, Genauigkeit und Wahrheit

Fabian Pilzecker
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Rz. 7

Alle Einnahmen, alle Ausgaben, alle benötigten Verpflichtungsermächtigungen und alle benötigten Planstellen müssen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Der Grundsatz der Vollständigkeit ist dabei in Abs. 1 formuliert. Auf die Einhaltung des Grundsatzes der Vollständigkeit hat bereits das LSG für das Land Niedersachsen hingewiesen (LSG Niedersachsen, Urteil v. 19.1.1983, L 4 Kr 19/81). Ebenso weist das BSG auf die Einhaltung dieses Grundsatzes hin (BSG, Urteil v. 13.7.1999, B 1 A 1/99 R). In seiner Entscheidung bringt das BSG insbesondere zum Ausdruck, dass zur Einhaltung des Vollständigkeit die Angabe aller bei einem Versicherungsträger tätigen Beamten notwendig sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob er für diese Beamten als Dienstherr fungiere. Entscheidend sei vielmehr die Frage, wer die Bezüge dieser Beamten zu tragen habe (§ 145 Abs. 3 SGB VI a. F.).

Im Übrigen sind die Grundsätze der Genauigkeit und Wahrheit zu berücksichtigen. Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sind gewissenhaft zu schätzen, soweit sie in ihrer Höhe noch nicht feststehen. Bei der Schätzung sind sowohl Erfahrungswerte anzusetzen als auch Entwicklungen und evtl. beabsichtigte Veränderungen (z. B. bei der Feststellung der Verwaltungskosten bevorstehender Tarifverhandlungen) mit einzubeziehen. Es dürfen keine vorhersehbaren Einnahmen oder Ausgaben bewusst außer Ansatz bleiben (Verbot der Bildung sog. schwarzer Kassen). Maßgebend für die Veranschlagung ist zur Vermeidung präjudizieller Wirkungen grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Feststellung des Haushaltsplans geltende Recht sowie das Recht, für das das Gesetzgebungsverfahren so weit gediehen ist, dass von einem Inkrafttreten im Laufe des Haushaltsjahres ausgegangen werden muss. So waren bereits die voraussehbaren Ausgaben für die "M...

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