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DGUV Information 215-211: Tageslicht am Arbeitsplatz und ... / 10 Was ist zu beachten, damit Tageslicht die Beschäftigten nicht stört?

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Die ArbStättV fordert im Anhang 3.4, dass in Arbeitsräumen die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit regulierbar sein muss.

Die ASR A3.4 fordert, dass störende Blendung durch Sonneneinstrahlung zu vermeiden oder – wenn dies nicht möglich ist – zu minimieren ist.

Die ASR A3.5 fordert, dass gleichzeitig übermäßige Erwärmung vermieden werden muss.

Die positiven Wirkungen von Tageslicht und der Sichtverbindung nach außen sollen am Arbeitsplatz so weit wie möglich zum Tragen kommen. Hierfür sind ausreichend große Fenster, die fensternahe Anordnung der Arbeitsplätze und eine gute Sichtverbindung nach außen förderlich. Das kann aber auch dazu führen, dass Tageslicht bei der Arbeit zu unangenehmen Effekten führt, indem es zum Beispiel die Beschäftigten blendet oder die Raumtemperatur zeitweise unangenehm erhöht.

Blendung durch Tageslicht kann auftreten, wenn

  • die Sonne direkt ins Auge scheint,
  • der Himmel sehr hell ist,
  • Sonnenlicht von hellen Fassaden oder Glas am Nachbargebäude oder
  • von Raumausstattung und Bildschirmgeräten reflektiert wird.

Blendung durch Tageslicht wird von den Beschäftigten oft als weniger störend empfunden als Blendung durch künstliche Beleuchtung.

Besonders bei der Arbeit am Bildschirm in Büro und Produktion macht sich Blendung negativ bemerkbar. Störquellen sind durch Reflexionen auf dem Bildschirm oder auf Arbeitsmitteln (Reflexblendung). Auch hohe Leuchtdichtewerte der Umgebung erschweren das Erkennen der Bildschirmanzeige. Deswegen fordert die ArbStättV im Anhang 6.1, dass durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung störende Blendung, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden sind.

Direkte Sonneneinstrahlung kann unangen...

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