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Betriebskriminalität: Wege der Prävention und Reaktion / 2.2.1 Überwachung öffentlich zugänglicher Räume

Jan Peters, Prof. Dr. Anja Mengel
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Die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen regelt § 4 BDSG (früher § 6b BDSG a. F.). Sie ist zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. Eine Videoüberwachung kommt danach in Betracht, wenn die Überwachung zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten dient wie z. B. Diebstahl in Warenhäusern oder Raubüberfällen in Bankhäusern.[1]

Der Arbeitgeber muss nach § 4 Abs. 2 BDSG erkenntlich machen, dass der Raum überwacht wird. Dies ist jedoch eine Ordnungsvorschrift[2] und führt nicht dazu, dass heimliche Videoüberwachungen öffentlich zugänglicher Räume per se unzulässig sind.[3] Vielmehr kann die heimliche Videoüberwachung in Ausnahmefällen zulässig sein, insbesondere wenn sie zur Aufklärung von Straftaten erfolgt.[4] Denn die heimliche Videoüberwachung von nichtöffentlich zugänglichen Räumen zur Aufklärung von Straftaten könne nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG a. F. (heute § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG) zulässig sein; es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn dies bei öffentlich zugänglichen Räumen nicht so sein würde.[5] Erfolgt die Überwachung zu präventiven Zwecken und nicht zur Aufklärung von Straftaten aufgrund eines Verdachts, so wird regelmäßig nur die offene Videoüberwachung zulässig sein.

[1] Vgl. Bauer/Schansker, NJW 2012, S. 3537, 3539; BVerwG, Urteil v. 27.3.2019, 6 C 2/18, NJW 2019 S. 2556.
[2] Vgl. ErfK-Franzen, 23. Aufl. 2023, § 4 BDSG, Rz. 2.
[3] Vgl. BAG, Urteil v. 21.11.2013, 2 AZR 797/11, NZA 2014 S. 243, 248; BAG, Urteil v. 21.6.2012, 2 AZR 153/11, NZA 2012 S. 1025; ErfK-Franzen, 23. Aufl. 2023, § 4 BDSG, Rz. 2.
[4] Vgl. BAG, Urteil v. 21.11.2013, 2 AZR 797/11, NZA 20...

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