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BE v. 17.06.2015: GKV-Fachkonferenz Beiträge (FKB) / TOP 3 Wirkung einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf andere zur Versicherungspflicht führende Tatbestände

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Sachverhalt:

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen grundsätzlich auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist. Die Befreiung erzeugt ihre Wirkung so lange, wie der für die Befreiung führende Tatbestand ununterbrochen vorliegt bzw. fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Die Befreiung schließt des Weiteren den Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund anderer zeitgleich vorliegender Tatbestände grundsätzlich aus. Dies entspricht der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V.

In wortgetreuer Umsetzung der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V führt dementsprechend eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V aufgrund des Anspruchs auf Rente dazu, dass die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung während der Dauer des Rentenbezugs keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auslöst. Entsprechende Aussagen enthält seit jeher auch das Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner (vgl. Abschnitt A III 4 letzter Absatz des Gemeinsamen Rundschreibens in der aktuellen Fassung vom 2. Dezember 2014).

Im Unterschied zu den vorstehend dargestellten Grundzügen der Befreiungswirkung auf andere zur Versicherungspflicht führende Tatbestände hat die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V aufgrund der Aufnahme eines Studiums allerdings keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Personen, die während der Dauer des Studiums eine Beschäftigung ausüben und angesichts des Umfangs der Beschäftigung ihrem Erscheinu...

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