Teilzeitarbeit während der Elternzeit auch gegen den Willen des Chefs
Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist.
Die klagende Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin bereits Jahre beschäftigt. Dann brachte sie im Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Im Dezember 2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum von Januar 2009 bis Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit im Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Mit Schreiben aus dem April 2010 nahm die Klägerin ab dem Juni 2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte dies ab.
Einvernehmliche Vereinbarungen zählen nicht mit
Zu Unrecht, denn: Dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht die Vereinbarung der Parteien aus Dezember 2008 nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen (BAG, Urteil vom 19.02.2013, 9 AZR 461/11).
Daher ist es anzuraten, es nicht soweit kommen zu lassen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
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