BAG: Ungleichbehandlung bei Betriebsrenten möglich
Die Gleichbehandlung ist ein wichtiger Grundsatz im Arbeitsrecht. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, die es rechtfertigen, Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. So hat etwa das BAG zuletzt entschieden, dass die Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung nicht für alle gleich zu berechnen ist (BAG, Urteil vom 17. Juni 2014, Az. 3 AZR 757/12). Vielmehr kann es zulässig sein, gewerbliche Arbeitnehmern und Angestellten unterschiedlich zu behandeln, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, verschieden sind.
Andere bAV-Berechnung für Arbeiter und Angestellte
Im konkreten, vom BAG zu entscheidenden Fall war der Mitarbeiter seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt. Die Regelungen dort zur betrieblichen Altersversorgung sehen eine Gesamtversorgung für Mitarbeiter vor, die an eine prozentuale Obergrenze gebunden ist. Zudem bestimmt die Versorgungsregelung: Die Betriebsrente darf den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre und einem Grundbetrag ergibt. Allerdings sind die Grundbeträge für Angestellte höher als jene für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe.
Gegen diese ungleiche Berechnung der Höchstgrenze ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor. Er wollte mit der Klage erreichen, dass der Arbeitgeber seine Betriebsrente auf Grundlage des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe geltenden Grundbetrags berechnet. Hatte das Arbeitsgericht diesem Begehren noch stattgegeben, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.
Ungleichbehandlung? Maßstab ist Gesamtversorgung
Die Richter entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge nicht zu beanstanden sei. Man müsse vielmehr die Gesamtversorgung der Mitarbeiter des Unternehmens betrachten. Im Hinblick darauf sei es zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
Schließlich erhielten gewerbliche Arbeitnehmer im Unternehmen Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustehen, begründeten die Richter das Urteil. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichen daher ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwerben Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
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