Arbeitsgericht kippt Sozialplan der Einigungsstelle

Beschließt eine Einigungsstelle einen Sozialplan, darf sie dessen Dotierung nicht von der Entscheidung eines Dritten abhängig machen. Sie muss selbst festlegen, ob und wie der Arbeitgeber bei Massenentlassungen entstehende Nachteile abmildert, entschied das Arbeitsgericht Berlin.

Im Zusammenhang mit einer Massenentlassung (mehr zum Thema Massenentlassung lesen Sie auch hier) bei der Fluggastabfertigung des Flughafens Berlin-Tegel hat das Arbeitsgericht Berlin einen von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan für unwirksam erklärt. Das Gericht folgte damit dem Antrag des Betriebsrats. Letztlich hatte das Gericht mehrere Kritikpunkte: Die Einigungsstelle hatte den Sozialplan von einer Entscheidung eines Dritten – zum Konzern gehörenden Unternehmens – abhängig gemacht, die vorgesehenen Leistungen seien unzureichend und die vorgesehene Regelungen zur Transfergesellschaft hätte die Einigungsstelle gar nicht treffen können.

Einigungsstelle beschließt Sozialplan – mit Fehlern

Im konkreten Fall ging es um den Sozialplan der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG, die im Auftrag eines zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere abfertigt. Dabei wurden regelmäßig die entstandenen betriebswirtschaftlichen Verluste konzernintern ausgeglichen.

Nach einer Kündigung aller Aufträge kündigte die Aviation Passage Service die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle über einen Sozialplan. Diese Einigungsstelle beschloss sodann im Januar 2015 einen Sozialplan, dessen Leistungen teilweise von Vorgaben eines Konzernunternehmens abhingen. Zudem sah er vor, eine sogenannte Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer zu bilden.

Arbeitsgericht: Einigungsstellen-Sozialplan unwirksam

Nun hat das Arbeitsgericht den Sozialplan für unwirksam erklärt. Es sei unzulässig, die Dotierung des Sozialplans von der Entscheidung eines Dritten abhängig zu machen. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise die entstehenden Nachteile der Arbeitnehmer ausgeglichen werden sollen, das müsse die Einigungsstelle selbst entscheiden.

Ein weiterer Kritikpunkt des Gerichts: Die von der Einigungsstelle im Sozialplan vorgesehenen Leistungen seien unzureichend. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass die aufgetretenen Verluste bislang konzernintern ausgeglichen wurden. Daher sei zu erwarten, dass auch angemessene Abfindungen innerhalb des Konzerns finanziert würden, argumentierte das Gericht.

Keine zwingende Mitbestimmung, keine Zuständigkeit

Zudem unterliegen die Regelungen zur Transfergesellschaft teilweise nicht dem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, begründete das Arbeitsgericht seine Entscheidung. Diese könnten daher nicht die Einigungsstelle festlegen. Letztlich bemängelte das Gericht auch die Ausgestaltung der Transfergesellschaft: Es sei zweifelhaft, ob dadurch eine Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer wirklich vermieden werden konnte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; sie kann mit der Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, muss die Einigungsstelle erneut über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden.

Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2015, Az. 13 BV 1848/15

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