Mutterschutz: Freistellung von Schwangeren für Untersuchungen

Wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird, hat der Arbeitgeber zahlreiche rechtliche Vorschriften zu beachten. Unter anderem ist er verpflichtet, eine schwangere Arbeitnehmerin für Untersuchungen freizustellen. Wir erläutern die Grundsätze.

Zahlreiche Arztbesuche sind auch bei einem normalen Schwangerschaftsverlauf die Regel. Um rechtzeitig eventuelle Gesundheitsrisiken für Mutter oder Kind zu erkennen, stehen von Beginn an - in regelmäßigen Abständen - Vorsorgeuntersuchungen an. Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, schwangere Arbeitnehmerinnen dafür von der Arbeit freizustellen. Nach der Geburt sind zudem Stillzeiten zu gewähren.

Freistellung der Schwangeren für Untersuchungen 

Der Anspruch der Arbeitnehmerin ist in § 7 MuSchG geregelt und gilt für Untersuchungen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Nicht gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf entsprechende Freistellung (§ 7 Satz 2 MuSchG).

Erforderliche Vorsorgeuntersuchungen möglichst außerhalb der Arbeitszeit

Die Arbeitnehmerin ist zunächst angehalten, die Untersuchungen möglichst außerhalb der Arbeitszeit stattfinden zu lassen. Ist ein Termin außerhalb der Arbeitszeiten nicht möglich, muss der Arbeitgeber die Schwangere für eine erforderliche Untersuchung freistellen.

Als Anhaltspunkt für den Umfang der Freistellung für Untersuchungen können die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung dienen. Nach diesen sogenannten Mutterschutz-Richtlinien sollte die erste Untersuchung der Schwangeren möglichst frühzeitig erfolgen. Weitere Kontrolluntersuchungen sollten  im Abstand von vier Wochen stattfinden, in den beiden letzten Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Untersuchungen angezeigt. Weitere Untersuchungen nach der Geburt kommen auch nach Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbots in Betracht.

Freistellung auch zum Stillen

Der Arbeitgeber ist gemäß § 7 Abs. 2 MuSchG zudem verpflichtet, der Arbeitnehmerin im ersten Jahr nach der Geburt Pausen fürs Stillen zu gewähren, wenn sie dies wünscht.

Entgeltfortzahlung während der Freistellung bei Arztbesuchen

Während der Freistellung für erforderliche Untersuchungen ist das Entgelt so zu zahlen, als wenn die Arbeitnehmerin gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip). Der Lohn darf also nicht gekürzt werden. Auch wenn die Freistellung nicht nur für die Dauer der Untersuchung gilt, sondern auch die An- und Abfahrt mit einschließt, muss der Arbeitgeber über die Entgeltfortzahlung hinausgehende Leistungen wie beispielsweise eine Erstattung der Fahrkosten nicht erbringen. Stillzeiten müssen nicht nachgearbeitet werden und werden nicht auf die Ruhepausen angerechnet.

Arbeitsunfähigkeit in der Schwangerschaft

Ergeben sich im Verlauf der Schwangerschaft bei der Mitarbeiterin Beschwerden, so hat der Arzt jeweils im konkreten Fall zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden sollte oder eine "normale" Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ein Beschäftigungsverbot kommt nur dann infrage, wenn den auftretenden Beschwerden keine Krankheit, sondern die Schwangerschaft zugrunde liegt.

Mutterschutz-Checkliste: Arbeitgeber haben viele Pflichten

Der Anspruch auf bezahlte Freistellung für Untersuchungen ist nur eine von zahlreichen Vorschriften, die der Arbeitgeber beachten muss, wenn eine Mitarbeiterin schwanger wird. Der Arbeitgeber muss zudem unter anderem Beschäftigungsverbote beachten sowie für mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen sorgen.

Zudem bieten wir Ihnen die Möglichkeit, mit dem Mutterschutzrechner von Haufe Mutterschutz und Elternzeit rechtssicher zu berechnen.


Das könnte Sie auch interessieren:

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: das müssen Arbeitgeber beachten

Wie Nachtarbeit für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen geregelt ist

Kündigungsschutz bei Schwangerschaft bereits vor Beginn der Tätigkeit


Schlagworte zum Thema:  Mutterschutz, Entgeltfortzahlung