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Sauer, SGB II § 31 Pflichtverletzungen / 2.7.1 Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 75

Abs. 2 regelt weitere Sachverhalte sozialwidrigen Verhaltens, denen der Gesetzgeber das gleiche Gewicht beimisst wie den in Abs. 1 genannten Pflichtverletzungen. Dementsprechend sollen auch Rechtsfolgen im gleichen Umfang eintreten (Leistungskürzung von 10 % der maßgebenden Leistung für den Regelbedarf bei der ersten Pflichtverletzung nach Maßgabe des § 20). Für wiederholte Verstöße regelt § 31a Abs. 1 Satz 2 eine Leistungsminderung von 20 % bzw. 30 % des maßgebenden Regelbedarfs, d. h., auch Pflichtverletzungen nach Abs. 2 können wiederholte Pflichtverletzungen sein. Das gilt selbst dann, wenn ein erster Pflichtverstoß nach Abs. 2 auf einen Pflichtverstoß nach Abs. 1 folgt. Eine Ausnahme bildet eine Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses nach § 159 SGB III (Abs. 2 Nr. 3), die wie ein Meldeversäumnis mit einer Leistungsminderung belegt werden soll (§ 31a Abs. 1 Satz 7), vgl. die Komm. zu §§ 31a, 32. Die Tatbestände des Abs. 2 entsprechen den früheren Regelungen im BSHG. Sie haben durch die Einführung des Bürgergeldes keine materiell-rechtliche Änderung erfahren. Die Regelung hat in der Praxis nur untergeordnete Bedeutung. Das ergibt sich aus der vergleichsweise geringen Fallzahl an Leistungsminderungen wegen der Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit.

 

Rz. 75a

Abs. 2 Nr. 1 sieht eine Leistungsminderung für volljährige (voll geschäftsfähige) erwerbsfähige Leistungsberechtigte vor, die zur Schaffung der Voraussetzungen für das Bürgergeld ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern. Die Jobcenter stellen also bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auch eine Prüfung der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse an, die letztlich zur Hilfebedürftigkeit führte. Dabei stehen nicht allein die aktuellen Umstände im Fokus, die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt ...

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