Kündigung bei der VBL: Gegenwertforderung rechtmäßig?

Kündigt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Beteiligung für eine zusätzliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), fordert die VBL einen Gegenwert für die verbleibenden Versorgungslasten. Zu Recht?

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährt Angestellten und Arbeitnehmern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine zusätzliche Altersversorgung. Kündigt ein Arbeitgeber jedoch die Beteiligung, verlangt die VBL einen Ausgleich für die bei ihr verbleibenden Versorgungslasten.

Unwirksamkeit der früheren VBL-Satzungen

Die VBL-Satzungen von 2001 und 2012 mit einer Gegenwertregelung hielt der BGH vor ein paar Jahren wegen einer unangemessenen Benachteiligung ausgeschiedener Beteiligter für unwirksam. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied nun, dass die VBL in diesen Fällen kartellrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Durch Verwendung der unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die VBL ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Zusatzversorgung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes missbraucht. Für die auf dieser Basis geleisteten Gegenwertzahlungen muss die VBL daher Zinsen in dreistelliger Millionenhöhe erstatten.

Gegenwertregelung aus dem Jahr 2016 wirksam

Aufgrund der durch die Unwirksamkeit eingetretenen Satzungslücke hat die VBL 2016 jedoch eine neue Satzung beschlossen. Diese Satzung bzw. Gegenwertregelung hält das Oberlandesgericht nun für wirksam. Daher seien die hierauf gestützten Forderungen der VBL berechtigt.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.10.2018, 6 U 120/16 Kart)

Pressemitteilung OLG Karlsruhe