Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Aufladen beim Arbeitgeber: steuerfreier Ladestrom für Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge
Der steuerfreie Ladestrom ist eine weitere Steuerförderung für Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt. Während bei der Ein-Prozent-Regelung der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom ohnehin durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten ist, werden Firmenwagen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode durch die Herausnahme der Stromkosten in die Begünstigung einbezogen.
Im Mittelpunkt der Begünstigung steht aber das Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch auf die Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Die Steuerbefreiung gilt übrigens auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.
Die Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030. Der betriebliche Ladestrom bleibt auch sozialversicherungsfrei.
Die Verwaltung hat ein ergänztes und aktualisiertes Anwendungsschreiben herausgegeben ( BMF, Schreiben vom 11. November 2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013). Dessen Regelungen sind in allen offenen Fällen bis zum Auslaufen der Steuervergünstigungen anzuwenden. Eine Ausnahme bildet nur die erst ab 2026 gültige Strompreispauschale für das Aufladen des Dienstwagens zu Hause (lesen Sie dazu den Absatz "Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Abschaffung der Monatspauschalen – Vereinfachung beim Strompreis").
Strom aus Ladevorrichtungen Dritter nur unter weiteren Bedingungen steuerfrei
Grundsätzlich nicht begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Fahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. Steht die von einem Dritten dort betriebene Ladevorrichtung auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung, ist das ebenfalls unschädlich.
Achtung: Die unengeltliche Überlassung von Strom an die Beschäftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt.
Laden von Elektrofahrrädern, Pedelecs und E-Scootern ebenfalls steuerfrei
Zu den gesetzlich begünstigten Fahrzeugen, die steuerfrei aufgeladen werden könne, zählen auch Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt, und sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge, insbesondere E-Scooter.
Hinweis: Die Überlassung von solchen Fahrzeugen durch den Arbeitgeber ist allerdings nicht steuerfrei möglich, weil es sich um Kraftfahrzeuge handelt (vgl. § 3 Nr. 37 EStG).
Anders ist dies bei den üblichen Elektrofahrrädern mit Unterstützung bis 25 km pro Stunde. Ladestrom dafür sieht die Verwaltung gar nicht erst als Arbeitslohn an, sodass sich die Frage der Steuerbefreiung erübrigt (BMF, Schreiben vom 11. November 2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013, Rn. 11).
Ladevorrichtung für zuhause: steuerfrei oder pauschal besteuert
Steuerbefreit bei der Lohnsteuer sind nach § 3 Nr. 46 EStG auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge. Gemeint sind sogenannte Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung.
Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels ( BMF, Schreiben vom 11. November 2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013, Rn. 23).
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden ( BMF, Schreiben vom 11. November 2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013, Rn. 33).
Sowohl die Steuerbefreiung als auch die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Wallboxen gelten bis 2030. Beide führen auch zur Sozialversicherungsfreiheit.
Tipp: Die steuerlichen Vergünstigungen sind an die zusätzliche Gewährung durch den Arbeitgeber geknüpft. Eine Gehaltsumwandlung zugunsten einer Wallbox ist demnach nicht möglich.
Keine Aufzeichnungspflichten für steuerfreien Strom und steuerfreie Wallboxen
Arbeitgeber müssen bestimmte steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Dazu gehören auch die nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Vorteile. Steuerfreier Strom und steuerfreie Wallboxen müssen also nicht aufgezeichnet werden.
Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Abschaffung der Monatspauschalen – Vereinfachung beim Strompreis
Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerfreien Auslagenersatz dar (§ 3 Nr. 50 EStG). Dazu müssen aber ab 2026 zwingend Aufzeichnungen über den Verbrauch geführt werden. Erforderlich ist ein Einzelnachweis der Kosten mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler (beispielsweise wallbox oder fahrzeugintern).
Wichtig: Die bisherigen monatlichen Pauschalen zwischen 15 und 70 Euro nach den Rn. 23 und 24 des bisherigen BMF-Schreibens vom 29. September 2020 (Höhe variiert je nachdem ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht bzw. ein reines Elektrofahrzeug oder ein Hybridfahrzeug überlassen wird) sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.
Als Ersatz werden aber ab 2026 zur Strompreisermittlung mehrere Möglichkeiten angeboten:
- Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Beschäftigten mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen. Soweit Beschäftigte eine häusliche Ladevorrichtung nutzten, die auch durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung auf den vertraglichen Stromkostentarif des Stromanbieters abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird.
- Strompreispauschale: Zur Vereinfachung gestattet die Verwaltung ab 2026 den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde zu legen. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen. Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.
Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Wichtig: Der vom Statistischen Bundesamt für das erste Halbjahr des Jahres 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis beträgt 34,36 Cent. Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale für das Jahr 2026 ist damit immer ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener kWh maßgeblich.
Beispiel: Der Arbeitnehmer lädt seinen Dienstwagen regelmäßig zu Hause. Die für das Aufladen des Dienstwagens mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge für 2026 beträgt 3.000 kWh. Der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 beträgt somit höchstens 1.020 Euro (3.000 kWh * 0,34 Euro).
Ergänzend ist ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom zulässig.
Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer. Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend.
Privates Elektrofahrzeug zuhause laden: Erstattung steuerpflichtig
Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug zuhause auf, so sind keine steuerfreien Erstattungen möglich. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtiger Arbeitslohn dar.
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Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
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Peter H.
Tue Mar 25 10:20:58 CET 2025 Tue Mar 25 10:20:58 CET 2025
Hi Haufe-Team,
ich habe einen Elektro-Dienstwagen, der möglichst zu Hause geladen werden soll. Dafür wurde eine spezielle Wallbox angeschafft und installiert, die eine Datenverbindung zu einem externen Dienstleistungsunternehmen herstellt um die Ladevorgänge zu protokollieren und die entstehenden Kosten vergüten zu können.
Die Wallbox und deren Installation wurde komplett aus privaten Mitteln bezahlt. Auch die Konfiguration der Wallbox beim Dienstleister, damit diese die Datenverbindung aufnehmen kann, wurde privat bezahlt. Lassen sich diese Kosten als dienstlich veranlasst ansehen und daher als Werbungskosten von der Lohnsteuer absetzen?
An der Wallbox können dienstliche und private Ladevorgänge per Authentifizierungskarte getrennt protokolliert werden.
Selina Hornecker
Wed Mar 26 09:55:08 CET 2025 Wed Mar 26 09:55:08 CET 2025
Hallo Peter H.,
in der Regel sollte es möglich sein, die Kosten für eine Wallbox als Werbungskosten geltend zu machen. Da wir als Verlag dem Steuer- und Rechtsberatungsverbot unterliegen, empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. Wie im Text oben geschrieben:
Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer. Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend.
Insofern sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Absprache treffen, um die Kosten entsprechend nachzuweisen.
Ihre Haufe Redaktion
Torsten Paufler
Sun Sep 29 21:53:53 CEST 2024 Sun Sep 29 21:53:53 CEST 2024
Liebes Haufe-Team,
ich kann mit meinem Firmenwagen entweder an den Ladeboxen auf dem Firmengelände laden oder bei Dritten. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass nur die Pauschale von 30 € zu erstatten ist und darüberhinaus gehende Kosten der Arbeitnehmer selbst tragen muss. Derzeit lade ich nur bei einem Drittanbieter, würde aber von diesem oder anderen Anbietern Belege einreichen.
Selina Hornecker
Mon Oct 07 15:08:41 CEST 2024 Mon Oct 07 15:08:41 CEST 2024
Hallo Herr Paufler,
wenn die Möglichkeit besteht einen E-Dienstwagen beim Arbeitgeber aufzuladen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit Ihnen 30 EUR pro Monat steuerfrei pauschal zu erstatten.
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer. Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend.
Ihre Haufe Online Redaktion
Alexander Stark
Thu Sep 12 14:26:44 CEST 2024 Thu Sep 12 14:26:44 CEST 2024
Liebes Haufe-Team,
ich habe ebenfalls eine Frage zur Abrechnung. Ich habe ein E-Auto-Firmenwagen welchen ich an der heimischen Wallbox lade, zusätzlich lade ich unterwegs an Ladeplätzen per ad-hoc laden oder über einen eigenen abgeschlossenen Ladetarif. Eine Ladekarte wird mir vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt. Meine Stelle ist zu 100% aus dem Homeoffice heraus, somit keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gegeben. Alle Kosten rund um das Fahrzeug werden vom AG getragen. Wie verhält es sich mit der Pauschale für zuhause Laden (ist einfacher)? 30 oder 70 € und kann ich zusätzlich sämtliche externen Ladekosten über Spesen beim Arbeitgeber abrechnen?
Selina Hornecker
Thu Sep 19 19:46:35 CEST 2024 Thu Sep 19 19:46:35 CEST 2024
Hallo Herr Stark,
pauschal darf Ihnen der Arbeitgeber monatlich 70 Euro steuerfrei erstatten, wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber zugänglich ist. Das ist laut Ihrer Schilderung der Fall. Oben im Text steht:
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.
Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
Ihre Haufe Online Redaktion
FoxTango
Fri Jan 05 11:47:14 CET 2024 Fri Jan 05 11:47:14 CET 2024
Hallo Haufe-Team,
ich habe eine Frage zur Abrechnung der Ladekosten, wenn Gewerbestandort und Privatadresse identisch sind. Nehme man an, der Gewerbebetrieb hat eine Wallbox installiert, welche im Rahmen der 0.25% Regelung genutzt wird. Die Stromkosten selbst jedoch, werden vom Privathaushalt getragen. Welcher Ansatz wäre Ihrer Ansicht zu wählen, um eine korrekte und möglichst einfache Abrechnung der Ladekosten zwischen Gewerbe und Privathaushalt zu gewährleisten?
Vielen Dank im Voraus!
Selina Hornecker
Thu Jan 25 11:43:20 CET 2024 Thu Jan 25 11:43:20 CET 2024
Hallo Foxtango,
generell empfehle ich Ihnen bei derartig besonderen Fällen Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu kontaktieren. Grundsätzlich ist die einfachste Abrechnung immer die Pauschale. Allerdings würde diese natürlich ggfs. nicht alle Kosten decken.
Ihre Haufe Online Redaktion
Frauke Kühl
Thu Jul 07 13:53:43 CEST 2022 Thu Jul 07 13:53:43 CEST 2022
Hallo Haufe Team,
ich habe eine Frage zur
"Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 20 Euro)"
Wie ist es bei Arbeitnehmern ohne 1. Tätigkeitsstätte, die einen Elektro-Dienstwagen höchst selten beim Arbeitgeber laden können. Sie laden meist zu Hause oder an einer Ladestation von Dritten. Gilt für diese Arbeitnehmer dann auch die Pauschale von 30 Euro monatlich oder können diese Arbeitnehmer ohne 1. Tätigkeitsstätte die Pauschale von 70 Euro monatlich erhalten?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Selina Hornecker
Thu Jul 07 15:36:56 CEST 2022 Thu Jul 07 15:36:56 CEST 2022
Hallo Frau Kühl,
vielen Dank für Ihre Frage.
Im BMF-Schreiben vom 29.09.2020 wurde in Randziffer 24-26 eine Pauschale in Höhe von 30 Euro festgelegt, wenn eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden ist. Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers. Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.
Die fehlende erste Tätigkeitsstätte beeinflusst die maßgebende Pauschale nicht.
Ihre Haufe Online Redaktion
sasa calla
Mon Jun 27 22:15:06 CEST 2022 Mon Jun 27 22:15:06 CEST 2022
Hallo Haufe Team,
wie sieht es denn aus, wenn die Wallbox selbst angeschafft wurde und der Verbrauch mittels MID (geeichter Zähler) erfasst wird.
1. Welchen Strompreis darf ich dem AG in Rechnung stellen oder ist dieser ggf.sogar frei wählbar? (dem AG interessiert der Preis nicht, er ist so oder so froh..)
2. Dürfen die sonstigen zusätzlichen Kosten der Anlage (Wartung, turnusmäßiger MID Zähler Tausch etc.) mit abgerechnet werden oder umgelegt werden?
.. leider sind die FA doch noch sehr überfragt bei dieser Thematik..
Vielen Dank
Selina Hornecker
Tue Jun 28 15:11:56 CEST 2022 Tue Jun 28 15:11:56 CEST 2022
Hallo Sasa Calla,
Arbeitgeber können Mitarbeitenden die nachgewiesenen Kosten laut Rechnung des tatsächlichen Stromanbieters erstatten. Welche zusätzlichen Kosten von Arbeitgeberseite erstattet werden, liegt in dessen Ermessen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Erwin Mayer
Mon May 30 16:41:50 CEST 2022 Mon May 30 16:41:50 CEST 2022
Liebes Haufe Team,
die Pauschale von z.B. 30 Euro soll die Ladekosten des Firmenwagen für zuhause abdecken.
Es gibt aber auch auswärtige Ladungen, die sich nicht mit der Ladekarte der Firma begleichen lassen und dann zuerst privat bezahlt werden müssen.
Laut Text gilt: "Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig."
Kann man bei Nutzung der Pauschale diese privat bezahlten Kosten für nicht zuhause getätigte Ladungen tatsächlich nicht zusätzlich erstatten?
Bei Nutzung der "nachgewiesenen tatsächlichen Kosten" hat man wieder das Problem den Ladestrom zuhause nachzuweisen, was mit der Pauschale vermieden werden sollte.
Viele Grüße
Erwin Mayer
Selina Hornecker
Tue May 31 15:08:50 CEST 2022 Tue May 31 15:08:50 CEST 2022
Hallo Herr Mayer,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Erstattung kann entweder über die monatliche Pauschale oder über den Einzelnachweis der Kosten erfolgen. Beides zusammen ist nicht möglich.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Thorsten Rudolph
Mon Apr 25 11:40:37 CEST 2022 Mon Apr 25 11:40:37 CEST 2022
Moin zusammen,
für die 70 EUR Strompauschale besteht das eine Nachweispflicht für das Zuhauseladen?
Eine Wallbox habe ich nicht, ich lade an öffentlichen Ladestationen...
Vielen Dank für Ihre Antwort
Thorsten Rudolph
Carmen Oswald
Tue Apr 26 16:24:22 CEST 2022 Tue Apr 26 16:24:22 CEST 2022
Hallo Herr Rudolph,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Pauschalen sind als Vereinfachung zu sehen – eine Nachweispflicht der tatsächlichen Kosten besteht daher nicht.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
AS
Mon Mar 22 13:17:00 CET 2021 Mon Mar 22 13:17:00 CET 2021
Liebes Haufe Team,
ich habe eine Frage zum letzten Abschnitt, der für meine Situation zutrifft:
"Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer. Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend.."
Mein Arbeitgeber mindert den geldwerten Vorteil aktuell um 35 EUR für ein E-Hybridfahrzeug. Die Ersparnis dadurch, liegt aber immer noch deutlich unter den tatsächlich anfallenden Stromkosten, die ich auch nachweisen kann.
Mein Arbeitgeber ist auf Grund des hohen Aufwands nicht bereit den geldwerten Vorteil anhand nachgewiesener, tatsächlicher Stromkosten über die Gehaltsabrechnung zu reduzieren
Welche Möglichkeit habe ich nun, den geldwerten Vorteil entsprechend der tatsächlichen Kosten zu reduzieren? Kann ich das über die Einkommenssteuererklärung machen?
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schultz
Marina Chelaifa
Wed Mar 24 18:40:59 CET 2021 Wed Mar 24 18:40:59 CET 2021
Guten Tag Herr Schultz,
ja, Sie können die übersteigenden Kosten durch das Laden des Hybrid-Fahrzeugs im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist, dass es bei der Ladestation die Möglichkeit gibt, den Gesamtverbrauch für das gesamte Jahr festzuhalten und kein anderes Fahrzeug über diese Ladestation betankt wurde bzw. wird. Diesen Gesamtverbrauch können Sie dann anhand des Strompreises Ihres Anbieters auf den Euro-Betrag hochrechnen und nach Abzug der Pauschalen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber erstattet hat, im Rahmen der Steuererklärung in Abzug bringen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Astrid Kuethe
Wed Jan 20 15:48:33 CET 2021 Wed Jan 20 15:48:33 CET 2021
Liebes Haufe Team,
ist Ihnen bei der monatlihen Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim ARbeitgeber ein Tippfehler unterlaufen, denn hier steht bis 2020 betrug die Pauschale 35 Euro und ab 2021 beträgt die Pauschale auch 35 Euro. Betrug die Pauschale bis 2021 nicht 25 Euro?
Mit freundlichen Grüßen
AK
Marina Chelaifa
Mon Jan 25 11:52:40 CET 2021 Mon Jan 25 11:52:40 CET 2021
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Da hat sich wohl ein kleiner Tippfehlerteufel eingeschlichen ;-) . Wir haben die Pauschale für Hybridfahrzeuge ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bis 2020 auf 25 EUR korrigiert.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
CS2020
Fri Nov 27 23:20:39 CET 2020 Fri Nov 27 23:20:39 CET 2020
Liebes Haufe Team,
Ich fahre einen Hybrid Dienstwagen, der auf der Förderliste steht und versteuere ihn im Geldwerten Vorteil mit 0,5 Prozent.
Mein Arbeitgeber übernimmt/ersetzt Spritkosten im Dienst, sowie privat.
Stromkosten ersetzt er nur bei Nachweis einer Wallbox mit geeichtem Zähler zu 0,28 eur/kWh brutto. An der Ladeinfrastruktur inkl. Wallbox beteiligt er sich nicht.
1) kann ich die Kosten Ladeinfrastruktur mit wallbox beim AG anzeigen, um den Geldwerten Vorteil zu mindern oder zumindest beim Finanzamt anzeigen?
2) Wie verhält sich dabei die NRW progres Förderung?
3) Was passiert wenn meine Stromkosten höher sind, als die steuerfreie Erstattung des Ag?
4) Was passiert wenn meine Stromkosten niedriger sind, als die steuerfreie Erstattung des Ag?
Danke für die Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
CS
Carmen Oswald
Wed Dec 02 11:38:11 CET 2020 Wed Dec 02 11:38:11 CET 2020
Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Fragen. Detaillierte Fragen können wir leider nicht beantworten, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen.
Wir hoffen, Ihnen mit unseren Informationen dennoch weitergeholfen zu haben.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
CPO2020
Mon Oct 19 09:19:32 CEST 2020 Mon Oct 19 09:19:32 CEST 2020
Hallo Haufe-Team,
eine Frage zu den monatlichen Pauschalen:
Könnte das Unternehmen seinen Mitarbeitern auch einen höheren Pauschalbetrag auszahlen oder wird dies vom Finanzamt als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil gewertet ?
Würde mich über eine kurze Rückmeldung freuen.
Carmen Oswald
Tue Oct 20 15:30:46 CEST 2020 Tue Oct 20 15:30:46 CEST 2020
Vielen Dank für Ihre Frage. Anstelle der maßgebenden Pauschale können auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstattet werden.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Tomas Talberg
Sun Aug 16 08:48:47 CEST 2020 Sun Aug 16 08:48:47 CEST 2020
Hallo Haufe Team,
Laut Artikel gelten die Pauschalen von 2017 bis 2020. Ist schon bekannt ob die Regelung ab 2021 entfällt oder verlängert wird?
Viele Grüße
Carmen Oswald
Mon Aug 17 16:42:38 CEST 2020 Mon Aug 17 16:42:38 CEST 2020
Hallo Herr Talberg,
ja, die Regelung ist derzeit (noch) bis Ende 2020 befristet, eine Verlängerung aber wahrscheinlich. Genaueres ist uns aber leider noch nicht bekannt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
JP
Mon Jul 27 08:57:26 CEST 2020 Mon Jul 27 08:57:26 CEST 2020
Hallo Haufe-Team,
ich werde bei meinem Hybrid-Dienstwagen die Stromkosten selbst tragen und ausschließlich an der heimischen Steckdose laden.
Wie kann ich die Kosten geltend machen? In der Steuererklärung oder durch Minderung des monatlichen geldwerten Vorteils (falls Minderung des monatlichen geldwerten Vorteils zulässig ist, wie lässt sich die Minderung pauschal ermitteln?)?
Ist es ausreichend, wenn ich die Anzahl der benötigten kWh über eine Strommesssteckdose ermittle?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Beste Grüße
JP
Carmen Oswald
Mon Jul 27 13:39:24 CEST 2020 Mon Jul 27 13:39:24 CEST 2020
Vielen Dank für Ihre Frage. Tragen Sie die Stromladekosten für die Privatnutzung des E-Firmenwagens, ist eine Kürzung des geldwerten Vorteils möglich. Der monatliche geldwerte Vorteil darf bei einem Hybridfahrzeug ohne Lademöglichkeit im Betrieb um 25 Euro gekürzt werden.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
HojSei
Wed Jul 22 11:33:03 CEST 2020 Wed Jul 22 11:33:03 CEST 2020
Liebes Haufe-Team,
ich werde demnächst ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen erhalten und auch zu privaten Fahrten nutzen dürfen.
Laut dem Artikel kann ich privat an einer Wallbox mein Auto laden und Pauschal dann 50 Euro im Monat bekommen (Mein Arbeitgeber hat keine Wallbox in der Firma)
Wie verhält sich das aber nun, wenn ich nun doch mal unterwegs aufladen muss? Das kann ja schnell mal passieren, dass man eben nicht zuhause das Fahrzeug auflädt, sondern an einer öffentlichen Station.
Kann ich dann, trotz der 50 Euro Pauschale, diese Quittung einreichen?
Carmen Oswald
Thu Jul 23 08:15:46 CEST 2020 Thu Jul 23 08:15:46 CEST 2020
Vielen Dank für Ihre Frage. Die monatliche Pauschale ist anstelle des Einzelnachweises gedacht. Es handelt sich hierbei um Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Beides zusammen ist nicht möglich. Die Pauschale dürfte aber nach aktuellem Stand die günstigere Variante sein.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit Ihrem Elektro-Dienstwagen.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Yvonne Jannes
Wed Jul 01 10:27:29 CEST 2020 Wed Jul 01 10:27:29 CEST 2020
Liebes Haufe-Team,
eine Verständnisfrage:
Heiss "monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit bei Arbeitgeber", dass eine Ladesäule bei uns auf dem Gelände stehen muss oder reicht das zur Verfügung stellen von Stromtankkarten z.B. von Shell.
Besten Dank für Ihre Auskunft.
MfG
Marina Chelaifa
Tue Sep 29 18:14:05 CEST 2020 Tue Sep 29 18:14:05 CEST 2020
Liebe Frau Jannes,
das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben zu dieser Frage geäußert (BMF-Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004).
Danach gilt als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber jeder geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers (nicht aber eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens). Gleiches gilt für eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Hier müssen die niedrigeren o.g. Pauschalen angesetzt werden.
Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die höheren Pauschalen anwendbar.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Thu Jul 02 16:13:01 CEST 2020 Thu Jul 02 16:13:01 CEST 2020
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.
chrel
Sat Jun 06 18:00:12 CEST 2020 Sat Jun 06 18:00:12 CEST 2020
Liebes Haufe-Team,
vielen Dank für die Zusammenstellung der vielfältigen Informationen.
Ich bin selbstständig (GbR) und fahre ein E-Auto als Betriebsfahrzeug. Lt. Stb muss ich 0,25% als geldwerten Vorteil versteuern (alt: 0,5%). Ich habe noch keine Wallbox zuhause installiert, lade aktuell immer an einer öffentlichen Ladesäule oder zuhause an der Haushaltssteckdose auf. Als ich das Auto kaufte, habe ich eine mobile Ladebox, die mit 11 KW laden kann, miterworben, mit der ich auch über die Haushaltssteckdose aufladen kann. Um mit 11 KW aber laden zu können, muss ich noch eine entsprechende Elektroinstallation durchführen lassen. Kann ich diese Kosten als Sonderbetriebsausgabe und die Kosten für das Laden zuhause wie ein Arbeitnehmer mit einer steuerlichen Pauschale abgelten lassen?
Ich bedanke mich für Ihre Auskunft.
MfG
Carmen Oswald
Mon Jun 15 09:26:21 CEST 2020 Mon Jun 15 09:26:21 CEST 2020
Vielen Dank für Ihre Frage. Der Betriebsausgabenabzug ist zulässig. Für Dienst-/Firmenwagen, die zu Hause aufgeladen werden, ist der Abzug von Werbungskosten bzw. eine steuerfreie Erstattung möglich.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
Johannes Mischkowitz
Mon Feb 10 08:47:35 CET 2020 Mon Feb 10 08:47:35 CET 2020
Hallo zusammen,
unsere Firma stellt einen Teil unserer MA einen Hybrid als Dienstwagen zur Verfügung, welche auch privat genutzt werden. Die Kosten für das private Aufladen zu Hause werden als Auslagenersatz von der Firma getragen. Um die Kosten zu ermitteln werden bei den MA zu Hause ein Zwischenzähler eingebaut.
Frage: Wie sind die Kosten für den Einbau (Zwischenzähler und Handwerkerkosten) des Zwischenzählers steuerlich zu betrachten, wenn die Firma die Kosten übernimmt? Entsteht dadurch ein geldwerter Vorteil in Höhe der Einbaukosten oder gehören die Kosten ebenfalls zum Auslagenersatz?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!
Carmen Oswald
Fri Feb 14 12:11:53 CET 2020 Fri Feb 14 12:11:53 CET 2020
Lieber Herr Mischkowitz,
Ihre Anfrage stellt eine steuerliche Einzelfallfrage dar, zu der uns keine gefestigte Verwaltungsmeinung bekannt ist. Eine verbindliche Antwort können wir hier daher nicht geben. Falls Ihre Firma Rechtssicherheit haben möchte, empfehlen wir eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Hakan Gülcicek
Tue Nov 05 08:44:10 CET 2019 Tue Nov 05 08:44:10 CET 2019
Hallo zusammen,
ich habe ab Dez. ein E Auto als Dienstwagen. Der AG stellt mir am Arbeitsplatz eine Ladestation kostenfrei zu Verfügung. Ich werde dennoch bei Privatfahrten zu Hause auch herkömmlich mit Benzin tanken. Wie erfolgt die Versteuerung? Entfällt diese, weil der AG mir die Ladestation zu Verfügung oder wird diese anteilig berechnet? Freue mich auf die Ihre Feedbacks
Carmen Oswald
Wed Nov 06 13:58:30 CET 2019 Wed Nov 06 13:58:30 CET 2019
Hallo Herr Gülcicek,
vielen Dank für Ihre Frage. Handelt es sich bei dem Dienstwagen um ein Hybrid-Elektrofahrzeug oder stehen Ihnen zwei Dienstfahrzeuge zur Verfügung?
Vielen Dank und viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion
Thorsten Göttel
Thu Sep 13 15:52:13 CEST 2018 Thu Sep 13 15:52:13 CEST 2018
Könnten Sie mir dass Anhand eines Beispiels vielleicht kurz erläutern.
Leider habe ich mit der Position "Nutzungsentgelt" bisher noch keine Berührungspunkte.
Kosten wie Betriebsmittel und dergleichen werden bei uns über die monatlichen Spesen abgerechnet. Weitere Kosten ohne Belege gab es in der Vergangenheit keine.
Der Strombezug wäre ja aktuell nicht messbar - höchstens schätzbar da das o.g. Fahrzeug einen Verbrauch von 20-22kw/h je 100km hat.
Natürlich würde man dann hier mit einem Zwischenzähler arbeiten (insofern das überhaupt notwendig ist).
Der Verbrauch würde sich dann demnach bei ca. 150 EUR privaten Stromverbrauch belaufen. Kann ich dies dann mittels Eigenbeleg über die Firma komplett geltend machen? bzw. in welcher Form ändert dieser Wert etwas an dem geldwerten Vorteil?
Und wäre es egal woraus ich die Strom beziehe? Sprich aus einer Photovoltaikanlage oder aus vergünstigten Stromtarifen?
Vielen Dank schon vorab für die Unterstützung
Robert Stauder
Tue Dec 04 16:08:25 CET 2018 Tue Dec 04 16:08:25 CET 2018
Guten Tag,
die Antwort zu Ihrer Frage - so, wie ich sie verstehe - findet sich in der News:
Da die Kosten für einen geeichten Zähler teuer und der administrative Aufwand hoch wäre, darf der Arbeitnehmer/Arbeitgeber die im Text genannten Pauschalen vom geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers abziehen.
ThisIsStan
Tue Sep 11 17:06:54 CEST 2018 Tue Sep 11 17:06:54 CEST 2018
Hallo Team Haufe und vielen Dank für die Aufbereitung der Information.
Ich hätte allerdings noch eine Frage in eigener Sache die mir bisher noch niemand beantworten konnte.
Ich plane mir ein Tesla Model S in 2019 zuzulegen und möchte dieses zuhause laden.
In meiner Firma besteht keine Lademöglichkeit und daher werde ich das Fahrzeug überwiegend zuhause (90%)oder auch unterwegs (10%) laden.
Ich selbst bin GGF (GmbH) und fahre das Fahrzeug geschäftlich wie privat mit der (in 2019) geltenden 0,5% Regelung.
Das Fahrzeug hat hochgerechnet eine Leistung von 5000kwh p.a.- also wird Stromkosten von ca. 1500 EUR (bei 0,28ct/kwh) verursachen.
Mit der pauschalen Regelung würde ich demnach auf 900 EUR sitzen bleiben. Gibt es hier alternativen wie ich als Privatmann mir als Firmeninhaber den reellen Verbrauch in "Rechnung" stellen kann?
Hinzu kommt dass ich das Fahrzeug ggf. auch mal auswärts laden muss. Werden die Beiträge von der Pauschale dann abgezogen bzw. kann ich bei einer alternativen Abrechnung die Stromkosten als ganzes in der GmbH zur Auszahlung bringen?
Ist mittlerweile bekannt ob die Reduzierung des geldwerten Vorteils auch auf die Fahrten zur Erstarbeitsstätte auswirkt?
Vielen Dank schon mal im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
Robert Stauder
Wed Sep 12 13:17:36 CEST 2018 Wed Sep 12 13:17:36 CEST 2018
Guten Tag, Thisisstan,
sog. Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Dienstwagens an seinen Arbeitgeber bezahlt, mindern den geldwerten Vorteil. Hierzu zählt auch der vom Arbeitnehmer selbst getragene Ladestrom bei Elektrofahrzeugen.
Die Halbierung des geldwerten Vorteils gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Siehe hierzu auch unsere News von Ende August 2018 "Halbe Steuer für Elektrodienstwagen": https://www.haufe.de/personal/entgelt/lohnsteuer-2019-steueraenderungen/lohnsteuer-2019-steuervorteile-fuer-elektro-dienstwagen_78_467654.html
Die Online Redaktion