Steuervorteil

Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause


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Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei - ebenso wie der geldwerte Vorteil bei der Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung. Schwieriger ist die Erstattung privat getragener Stromkosten. Die Verwaltung hat nun zu allen Fallgruppen einen überarbeiteten Erlass herausgegeben. Neu ab 2026 ist vor allem eine Strompreispauschale für das Aufladen des Dienstwagens zu Hause.

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. 

Aufladen beim Arbeitgeber: steuerfreier Ladestrom für Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge

Der steuerfreie Ladestrom ist eine weitere Steuerförderung für Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt. Während bei der Ein-Prozent-Regelung der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom ohnehin durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten ist, werden Firmenwagen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode durch die Herausnahme der Stromkosten in die Begünstigung einbezogen.

Im Mittelpunkt der Begünstigung steht aber das Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch auf die Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Die Steuerbefreiung gilt übrigens auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.

Die Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030. Der betriebliche Ladestrom bleibt auch sozialversicherungsfrei.

Die Verwaltung hat ein ergänztes und aktualisiertes Anwendungsschreiben herausgegeben ( BMF, Schreiben vom 11. November 2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013). Dessen Regelungen sind in allen offenen Fällen bis zum Auslaufen der Steuervergünstigungen anzuwenden. Eine Ausnahme bildet nur die erst ab 2026 gültige Strompreispauschale für das Aufladen des Dienstwagens zu Hause (lesen Sie dazu den Absatz "Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Abschaffung der Monatspauschalen – Vereinfachung beim Strompreis").

Strom aus Ladevorrichtungen Dritter nur unter weiteren Bedingungen steuerfrei

Grundsätzlich nicht begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Fahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. Steht die von einem Dritten dort betriebene Ladevorrichtung auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung, ist das ebenfalls unschädlich.

Achtung: Die unengeltliche Überlassung von Strom an die Beschäftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt.

Laden von Elektrofahrrädern, Pedelecs und E-Scootern ebenfalls steuerfrei

Zu den gesetzlich begünstigten Fahrzeugen, die steuerfrei aufgeladen werden könne, zählen auch Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt, und sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge, insbesondere E-Scooter.

Hinweis: Die Überlassung von solchen Fahrzeugen durch den Arbeitgeber ist allerdings nicht steuerfrei möglich, weil es sich um Kraftfahrzeuge handelt (vgl. § 3 Nr. 37 EStG).

Anders ist dies bei den üblichen Elektrofahrrädern mit Unterstützung bis 25 km pro Stunde. Ladestrom dafür sieht die Verwaltung gar nicht erst als Arbeitslohn an, sodass sich die Frage der Steuerbefreiung erübrigt (BMF, Schreiben vom 11. November 2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013, Rn. 11).

Ladevorrichtung für zuhause: steuerfrei oder pauschal besteuert

Steuerbefreit bei der Lohnsteuer sind nach § 3 Nr. 46 EStG auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge. Gemeint sind sogenannte Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung.

Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels ( BMF, Schreiben vom 11. November 2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013, Rn. 23).

Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden ( BMF, Schreiben vom 11. November 2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013, Rn. 33).

Sowohl die Steuerbefreiung als auch die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Wallboxen gelten bis 2030. Beide führen auch zur Sozialversicherungsfreiheit.

Tipp: Die steuerlichen Vergünstigungen sind an die zusätzliche Gewährung durch den Arbeitgeber geknüpft. Eine Gehaltsumwandlung zugunsten einer Wallbox ist demnach nicht möglich. 

Keine Aufzeichnungspflichten für steuerfreien Strom und steuerfreie Wallboxen

Arbeitgeber müssen bestimmte steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Dazu gehören auch die nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Vorteile. Steuerfreier Strom und steuerfreie Wallboxen müssen also nicht aufgezeichnet werden.

Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Abschaffung der Monatspauschalen – Vereinfachung beim Strompreis

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerfreien Auslagenersatz dar (§ 3 Nr. 50 EStG). Dazu müssen aber ab 2026 zwingend Aufzeichnungen über den Verbrauch geführt werden. Erforderlich ist ein Einzelnachweis der Kosten mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler (beispielsweise wallbox oder fahrzeugintern).

Wichtig: Die bisherigen monatlichen Pauschalen zwischen 15 und 70 Euro nach den Rn. 23 und 24 des bisherigen BMF-Schreibens vom 29. September 2020 (Höhe variiert je nachdem ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht bzw. ein reines Elektrofahrzeug oder ein Hybridfahrzeug überlassen wird) sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.

Als Ersatz werden aber ab 2026 zur Strompreisermittlung mehrere Möglichkeiten angeboten:

  • Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Beschäftigten mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen. Soweit Beschäftigte eine häusliche Ladevorrichtung nutzten, die auch durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung auf den vertraglichen Stromkostentarif des Stromanbieters abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird.
  • Strompreispauschale: Zur Vereinfachung gestattet die Verwaltung ab 2026 den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde zu legen. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen. Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.

Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Wichtig: Der vom Statistischen Bundesamt für das erste Halbjahr des Jahres 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis beträgt 34,36 Cent. Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale für das Jahr 2026 ist damit immer ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener kWh maßgeblich.

Beispiel: Der Arbeitnehmer lädt seinen Dienstwagen regelmäßig zu Hause. Die für das Aufladen des Dienstwagens mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge für 2026 beträgt 3.000 kWh. Der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 beträgt somit höchstens 1.020 Euro (3.000 kWh * 0,34 Euro).

Ergänzend ist ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom zulässig.

Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer. Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend.

Privates Elektrofahrzeug zuhause laden: Erstattung steuerpflichtig

Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug zuhause auf, so sind keine steuerfreien Erstattungen möglich. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtiger Arbeitslohn dar.


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42 Kommentare
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P

Peter H.

Tue Mar 25 10:20:58 CET 2025 Tue Mar 25 10:20:58 CET 2025

Hi Haufe-Team,

ich habe einen Elektro-Dienstwagen, der möglichst zu Hause geladen werden soll. Dafür wurde eine spezielle Wallbox angeschafft und installiert, die eine Datenverbindung zu einem externen Dienstleistungsunternehmen herstellt um die Ladevorgänge zu protokollieren und die entstehenden Kosten vergüten zu können.
Die Wallbox und deren Installation wurde komplett aus privaten Mitteln bezahlt. Auch die Konfiguration der Wallbox beim Dienstleister, damit diese die Datenverbindung aufnehmen kann, wurde privat bezahlt. Lassen sich diese Kosten als dienstlich veranlasst ansehen und daher als Werbungskosten von der Lohnsteuer absetzen?

An der Wallbox können dienstliche und private Ladevorgänge per Authentifizierungskarte getrennt protokolliert werden.

T

Torsten Paufler

Sun Sep 29 21:53:53 CEST 2024 Sun Sep 29 21:53:53 CEST 2024

Liebes Haufe-Team,

ich kann mit meinem Firmenwagen entweder an den Ladeboxen auf dem Firmengelände laden oder bei Dritten. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass nur die Pauschale von 30 € zu erstatten ist und darüberhinaus gehende Kosten der Arbeitnehmer selbst tragen muss. Derzeit lade ich nur bei einem Drittanbieter, würde aber von diesem oder anderen Anbietern Belege einreichen.

A

Alexander Stark

Thu Sep 12 14:26:44 CEST 2024 Thu Sep 12 14:26:44 CEST 2024

Liebes Haufe-Team,

ich habe ebenfalls eine Frage zur Abrechnung. Ich habe ein E-Auto-Firmenwagen welchen ich an der heimischen Wallbox lade, zusätzlich lade ich unterwegs an Ladeplätzen per ad-hoc laden oder über einen eigenen abgeschlossenen Ladetarif. Eine Ladekarte wird mir vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt. Meine Stelle ist zu 100% aus dem Homeoffice heraus, somit keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gegeben. Alle Kosten rund um das Fahrzeug werden vom AG getragen. Wie verhält es sich mit der Pauschale für zuhause Laden (ist einfacher)? 30 oder 70 € und kann ich zusätzlich sämtliche externen Ladekosten über Spesen beim Arbeitgeber abrechnen?

F

FoxTango

Fri Jan 05 11:47:14 CET 2024 Fri Jan 05 11:47:14 CET 2024

Hallo Haufe-Team,

ich habe eine Frage zur Abrechnung der Ladekosten, wenn Gewerbestandort und Privatadresse identisch sind. Nehme man an, der Gewerbebetrieb hat eine Wallbox installiert, welche im Rahmen der 0.25% Regelung genutzt wird. Die Stromkosten selbst jedoch, werden vom Privathaushalt getragen. Welcher Ansatz wäre Ihrer Ansicht zu wählen, um eine korrekte und möglichst einfache Abrechnung der Ladekosten zwischen Gewerbe und Privathaushalt zu gewährleisten?

Vielen Dank im Voraus!

F

Frauke Kühl

Thu Jul 07 13:53:43 CEST 2022 Thu Jul 07 13:53:43 CEST 2022

Hallo Haufe Team,

ich habe eine Frage zur
"Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge (bis 2020: 20 Euro)"

Wie ist es bei Arbeitnehmern ohne 1. Tätigkeitsstätte, die einen Elektro-Dienstwagen höchst selten beim Arbeitgeber laden können. Sie laden meist zu Hause oder an einer Ladestation von Dritten. Gilt für diese Arbeitnehmer dann auch die Pauschale von 30 Euro monatlich oder können diese Arbeitnehmer ohne 1. Tätigkeitsstätte die Pauschale von 70 Euro monatlich erhalten?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

s

sasa calla

Mon Jun 27 22:15:06 CEST 2022 Mon Jun 27 22:15:06 CEST 2022

Hallo Haufe Team,

wie sieht es denn aus, wenn die Wallbox selbst angeschafft wurde und der Verbrauch mittels MID (geeichter Zähler) erfasst wird.

1. Welchen Strompreis darf ich dem AG in Rechnung stellen oder ist dieser ggf.sogar frei wählbar? (dem AG interessiert der Preis nicht, er ist so oder so froh..)

2. Dürfen die sonstigen zusätzlichen Kosten der Anlage (Wartung, turnusmäßiger MID Zähler Tausch etc.) mit abgerechnet werden oder umgelegt werden?

.. leider sind die FA doch noch sehr überfragt bei dieser Thematik..

Vielen Dank

E

Erwin Mayer

Mon May 30 16:41:50 CEST 2022 Mon May 30 16:41:50 CEST 2022

Liebes Haufe Team,

die Pauschale von z.B. 30 Euro soll die Ladekosten des Firmenwagen für zuhause abdecken.

Es gibt aber auch auswärtige Ladungen, die sich nicht mit der Ladekarte der Firma begleichen lassen und dann zuerst privat bezahlt werden müssen.

Laut Text gilt: "Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig."

Kann man bei Nutzung der Pauschale diese privat bezahlten Kosten für nicht zuhause getätigte Ladungen tatsächlich nicht zusätzlich erstatten?

Bei Nutzung der "nachgewiesenen tatsächlichen Kosten" hat man wieder das Problem den Ladestrom zuhause nachzuweisen, was mit der Pauschale vermieden werden sollte.

Viele Grüße
Erwin Mayer

T

Thorsten Rudolph

Mon Apr 25 11:40:37 CEST 2022 Mon Apr 25 11:40:37 CEST 2022

Moin zusammen,
für die 70 EUR Strompauschale besteht das eine Nachweispflicht für das Zuhauseladen?
Eine Wallbox habe ich nicht, ich lade an öffentlichen Ladestationen...

Vielen Dank für Ihre Antwort
Thorsten Rudolph

A

AS

Mon Mar 22 13:17:00 CET 2021 Mon Mar 22 13:17:00 CET 2021

Liebes Haufe Team,
ich habe eine Frage zum letzten Abschnitt, der für meine Situation zutrifft:

"Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die vorstehenden Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer. Auch hier sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten maßgebend.."

Mein Arbeitgeber mindert den geldwerten Vorteil aktuell um 35 EUR für ein E-Hybridfahrzeug. Die Ersparnis dadurch, liegt aber immer noch deutlich unter den tatsächlich anfallenden Stromkosten, die ich auch nachweisen kann.

Mein Arbeitgeber ist auf Grund des hohen Aufwands nicht bereit den geldwerten Vorteil anhand nachgewiesener, tatsächlicher Stromkosten über die Gehaltsabrechnung zu reduzieren

Welche Möglichkeit habe ich nun, den geldwerten Vorteil entsprechend der tatsächlichen Kosten zu reduzieren? Kann ich das über die Einkommenssteuererklärung machen?

Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schultz

A

Astrid Kuethe

Wed Jan 20 15:48:33 CET 2021 Wed Jan 20 15:48:33 CET 2021

Liebes Haufe Team,

ist Ihnen bei der monatlihen Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim ARbeitgeber ein Tippfehler unterlaufen, denn hier steht bis 2020 betrug die Pauschale 35 Euro und ab 2021 beträgt die Pauschale auch 35 Euro. Betrug die Pauschale bis 2021 nicht 25 Euro?

Mit freundlichen Grüßen
AK

C

CS2020

Fri Nov 27 23:20:39 CET 2020 Fri Nov 27 23:20:39 CET 2020

Liebes Haufe Team,
Ich fahre einen Hybrid Dienstwagen, der auf der Förderliste steht und versteuere ihn im Geldwerten Vorteil mit 0,5 Prozent.

Mein Arbeitgeber übernimmt/ersetzt Spritkosten im Dienst, sowie privat.

Stromkosten ersetzt er nur bei Nachweis einer Wallbox mit geeichtem Zähler zu 0,28 eur/kWh brutto. An der Ladeinfrastruktur inkl. Wallbox beteiligt er sich nicht.

1) kann ich die Kosten Ladeinfrastruktur mit wallbox beim AG anzeigen, um den Geldwerten Vorteil zu mindern oder zumindest beim Finanzamt anzeigen?

2) Wie verhält sich dabei die NRW progres Förderung?

3) Was passiert wenn meine Stromkosten höher sind, als die steuerfreie Erstattung des Ag?

4) Was passiert wenn meine Stromkosten niedriger sind, als die steuerfreie Erstattung des Ag?

Danke für die Beantwortung.

Mit freundlichen Grüßen
CS

C

CPO2020

Mon Oct 19 09:19:32 CEST 2020 Mon Oct 19 09:19:32 CEST 2020

Hallo Haufe-Team,

eine Frage zu den monatlichen Pauschalen:

Könnte das Unternehmen seinen Mitarbeitern auch einen höheren Pauschalbetrag auszahlen oder wird dies vom Finanzamt als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil gewertet ?

Würde mich über eine kurze Rückmeldung freuen.

T

Tomas Talberg

Sun Aug 16 08:48:47 CEST 2020 Sun Aug 16 08:48:47 CEST 2020

Hallo Haufe Team,

Laut Artikel gelten die Pauschalen von 2017 bis 2020. Ist schon bekannt ob die Regelung ab 2021 entfällt oder verlängert wird?

Viele Grüße

J

JP

Mon Jul 27 08:57:26 CEST 2020 Mon Jul 27 08:57:26 CEST 2020

Hallo Haufe-Team,

ich werde bei meinem Hybrid-Dienstwagen die Stromkosten selbst tragen und ausschließlich an der heimischen Steckdose laden.
Wie kann ich die Kosten geltend machen? In der Steuererklärung oder durch Minderung des monatlichen geldwerten Vorteils (falls Minderung des monatlichen geldwerten Vorteils zulässig ist, wie lässt sich die Minderung pauschal ermitteln?)?
Ist es ausreichend, wenn ich die Anzahl der benötigten kWh über eine Strommesssteckdose ermittle?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Beste Grüße

JP

H

HojSei

Wed Jul 22 11:33:03 CEST 2020 Wed Jul 22 11:33:03 CEST 2020

Liebes Haufe-Team,

ich werde demnächst ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen erhalten und auch zu privaten Fahrten nutzen dürfen.

Laut dem Artikel kann ich privat an einer Wallbox mein Auto laden und Pauschal dann 50 Euro im Monat bekommen (Mein Arbeitgeber hat keine Wallbox in der Firma)

Wie verhält sich das aber nun, wenn ich nun doch mal unterwegs aufladen muss? Das kann ja schnell mal passieren, dass man eben nicht zuhause das Fahrzeug auflädt, sondern an einer öffentlichen Station.

Kann ich dann, trotz der 50 Euro Pauschale, diese Quittung einreichen?

Y

Yvonne Jannes

Wed Jul 01 10:27:29 CEST 2020 Wed Jul 01 10:27:29 CEST 2020

Liebes Haufe-Team,
eine Verständnisfrage:
Heiss "monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit bei Arbeitgeber", dass eine Ladesäule bei uns auf dem Gelände stehen muss oder reicht das zur Verfügung stellen von Stromtankkarten z.B. von Shell.
Besten Dank für Ihre Auskunft.
MfG

c

chrel

Sat Jun 06 18:00:12 CEST 2020 Sat Jun 06 18:00:12 CEST 2020

Liebes Haufe-Team,
vielen Dank für die Zusammenstellung der vielfältigen Informationen.
Ich bin selbstständig (GbR) und fahre ein E-Auto als Betriebsfahrzeug. Lt. Stb muss ich 0,25% als geldwerten Vorteil versteuern (alt: 0,5%). Ich habe noch keine Wallbox zuhause installiert, lade aktuell immer an einer öffentlichen Ladesäule oder zuhause an der Haushaltssteckdose auf. Als ich das Auto kaufte, habe ich eine mobile Ladebox, die mit 11 KW laden kann, miterworben, mit der ich auch über die Haushaltssteckdose aufladen kann. Um mit 11 KW aber laden zu können, muss ich noch eine entsprechende Elektroinstallation durchführen lassen. Kann ich diese Kosten als Sonderbetriebsausgabe und die Kosten für das Laden zuhause wie ein Arbeitnehmer mit einer steuerlichen Pauschale abgelten lassen?
Ich bedanke mich für Ihre Auskunft.
MfG

J

Johannes Mischkowitz

Mon Feb 10 08:47:35 CET 2020 Mon Feb 10 08:47:35 CET 2020

Hallo zusammen,

unsere Firma stellt einen Teil unserer MA einen Hybrid als Dienstwagen zur Verfügung, welche auch privat genutzt werden. Die Kosten für das private Aufladen zu Hause werden als Auslagenersatz von der Firma getragen. Um die Kosten zu ermitteln werden bei den MA zu Hause ein Zwischenzähler eingebaut.

Frage: Wie sind die Kosten für den Einbau (Zwischenzähler und Handwerkerkosten) des Zwischenzählers steuerlich zu betrachten, wenn die Firma die Kosten übernimmt? Entsteht dadurch ein geldwerter Vorteil in Höhe der Einbaukosten oder gehören die Kosten ebenfalls zum Auslagenersatz?

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!

H

Hakan Gülcicek

Tue Nov 05 08:44:10 CET 2019 Tue Nov 05 08:44:10 CET 2019

Hallo zusammen,

ich habe ab Dez. ein E Auto als Dienstwagen. Der AG stellt mir am Arbeitsplatz eine Ladestation kostenfrei zu Verfügung. Ich werde dennoch bei Privatfahrten zu Hause auch herkömmlich mit Benzin tanken. Wie erfolgt die Versteuerung? Entfällt diese, weil der AG mir die Ladestation zu Verfügung oder wird diese anteilig berechnet? Freue mich auf die Ihre Feedbacks

T

Thorsten Göttel

Thu Sep 13 15:52:13 CEST 2018 Thu Sep 13 15:52:13 CEST 2018

Könnten Sie mir dass Anhand eines Beispiels vielleicht kurz erläutern.
Leider habe ich mit der Position "Nutzungsentgelt" bisher noch keine Berührungspunkte.

Kosten wie Betriebsmittel und dergleichen werden bei uns über die monatlichen Spesen abgerechnet. Weitere Kosten ohne Belege gab es in der Vergangenheit keine.

Der Strombezug wäre ja aktuell nicht messbar - höchstens schätzbar da das o.g. Fahrzeug einen Verbrauch von 20-22kw/h je 100km hat.

Natürlich würde man dann hier mit einem Zwischenzähler arbeiten (insofern das überhaupt notwendig ist).

Der Verbrauch würde sich dann demnach bei ca. 150 EUR privaten Stromverbrauch belaufen. Kann ich dies dann mittels Eigenbeleg über die Firma komplett geltend machen? bzw. in welcher Form ändert dieser Wert etwas an dem geldwerten Vorteil?

Und wäre es egal woraus ich die Strom beziehe? Sprich aus einer Photovoltaikanlage oder aus vergünstigten Stromtarifen?


Vielen Dank schon vorab für die Unterstützung

T

ThisIsStan

Tue Sep 11 17:06:54 CEST 2018 Tue Sep 11 17:06:54 CEST 2018

Hallo Team Haufe und vielen Dank für die Aufbereitung der Information.

Ich hätte allerdings noch eine Frage in eigener Sache die mir bisher noch niemand beantworten konnte.

Ich plane mir ein Tesla Model S in 2019 zuzulegen und möchte dieses zuhause laden.
In meiner Firma besteht keine Lademöglichkeit und daher werde ich das Fahrzeug überwiegend zuhause (90%)oder auch unterwegs (10%) laden.

Ich selbst bin GGF (GmbH) und fahre das Fahrzeug geschäftlich wie privat mit der (in 2019) geltenden 0,5% Regelung.

Das Fahrzeug hat hochgerechnet eine Leistung von 5000kwh p.a.- also wird Stromkosten von ca. 1500 EUR (bei 0,28ct/kwh) verursachen.

Mit der pauschalen Regelung würde ich demnach auf 900 EUR sitzen bleiben. Gibt es hier alternativen wie ich als Privatmann mir als Firmeninhaber den reellen Verbrauch in "Rechnung" stellen kann?

Hinzu kommt dass ich das Fahrzeug ggf. auch mal auswärts laden muss. Werden die Beiträge von der Pauschale dann abgezogen bzw. kann ich bei einer alternativen Abrechnung die Stromkosten als ganzes in der GmbH zur Auszahlung bringen?

Ist mittlerweile bekannt ob die Reduzierung des geldwerten Vorteils auch auf die Fahrten zur Erstarbeitsstätte auswirkt?

Vielen Dank schon mal im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.