Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Einzweck-Gutschein
  • Mehrzweck-Gutschein
  • Konkrete Leistungsverpflichtung
 
Hinweis

Im Rahmen der Umsetzung des Konjunkturpakets durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz kommt es im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 % bzw. 5 %. Im Rahmen der Buchführung wird der Unternehmer für diesen Zeitraum neue Konten anlegen müssen.

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Kasse 1000 1600   Kassenbestand
Verbindlichkeiten aus Gutscheinen 1604 3304   Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verrechnungskonto Gutscheine 1723 3320    

So kontieren Sie richtig!

Mit dem Mehrzweck-Gutschein kann der Gutscheininhaber vom Aussteller des Gutscheins eine beliebige Lieferung oder sonstige Leistung verlangen. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins ist daher keine eigenständige Leistung, sondern ein Tausch von Zahlungsmitteln, sodass keine Umsatzsteuer anfällt.

Die Buchung des gezahlten Gutscheinbetrags erfolgt auf das Konto "Kasse" 1000 (SKR 03) bzw. 1600 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Gutscheinen" 1604 (SKR 03) bzw. 3304 (SKR 04). Dieses Konto kann individuell angelegt werden.

 

Buchungssatz:

Kasse

an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kaufhaus verkauft Mehrzweck-Gutschein

Das City-Kaufhaus verkauft an einen Unternehmer einen Gutschein über 60 EUR. Der Unternehmer schenkt diesen Gutschein der Ehefrau eines Lieferanten zu deren Geburtstag. Da das City-Kaufhaus unterschiedliche Produkte zu unterschiedlichen Steuersätzen verkauft, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 60 1604/3304 Verbindlichkeiten aus Gutscheinen 60
 
Hinweis

Individuelle Anlage des Kontos nötig

Das Konto "Verbindlichkeiten aus Gutscheinen" muss individuell angelegt werden.

3 Gutscheine: Es sind 2 Arten zu unterscheiden

Gutscheine sind ideale Geschenke, wenn man nicht wie bei der Schenkung einer Sache das Risiko eingehen will, dass der Beschenkte diese Sache schon besitzt oder ihm das Geschenk nicht gefällt.

Wichtig ist, dass bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen seit dem 1.1.2019 zwischen Mehrzweck-Gutscheinen und Einzweck-Gutscheinen unterschieden werden muss.

3.1 Regelung bis zum 31.12.2018

Bei Gutscheinen wurde bisher zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag können bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden.

Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bisher lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt, ohne dass eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorlag. Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einlösung des Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes.

Waren- oder Sachgutscheine beziehen sich hingegen auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung. Bei Waren- oder Sachgutscheinen ist die Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins genauer bezeichnet. Daher stellte der Betrag, der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlt wurde, eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die als Anzahlung der Umsatzbesteuerung unterlag.

3.2 EU-einheitliche Regelung  seit dem 1.1.2019

Nach § 3 Abs. 13 bis 15 UStG gilt seit dem 1.1.2019 für Gutscheine Folgendes:

  • Ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.
  • Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Das heißt, dass bereits bei der Ausgabe des Gutscheins feststehen muss, welcher Steuersatz bei der Einlösung des Gutscheins anzuwenden ist. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.
  • Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.

Konsequenzen: Durch die neue Regelung ergeben sich gegenüber der alten Regelung in der Praxis zwar nur geringe Veränderungen, die allerdings im Einzelfall von Bedeutung sein können.

  • Bisher war es möglich, den Bezug bestimmter Leistungen bei einem bestimmten Unternehmer als Anzahlung zu erfassen.
  • Nunmehr entsteht in solchen Fällen die Umsatzsteuer endgültig. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden, wird es künftig keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer...

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