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Garantierückstellung: Ein Praxisfall / 3.3.2 Pauschalrückstellung aufgrund von Erfahrungswerten

Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner, Thomas Soehner
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Sind keine konkretisierten Garantie- oder Gewährleistungsfälle bekannt, für die eine Einzelrückstellung zu bilden ist, können alternativ auch – insbesondere bei Massengeschäften – Pauschalrückstellungen gebildet werden.[1] Insbesondere in der Automobil- und Baubranche sind diese Pauschalrückstellungen von großer Bedeutung, da dort erhebliche Gewährleistungsrisiken entstehen können.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Bildung von Pauschalrückstellungen ist, dass

  • der Kaufmann aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme von Garantieverpflichtungen rechnen muss, oder
  • sich aus der branchenmäßigen Erfahrung und der individuellen Gestaltung des Betriebs die Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, Garantieleistungen erbringen zu müssen.[2]

Hierbei kommt es auf die zu erwartende tatsächliche Inanspruchnahme des zur Garantie verpflichteten Kaufmanns an, nicht auf eine nach der Einschätzung der Auftraggeber mögliche Inanspruchnahme.[3] Bloße Vermutungen oder pessimistische Einschätzungen des Unternehmers reichen hingegen für die Bildung einer Pauschalrückstellung nicht aus.

 
Hinweis

Erfahrungen aus der Vergangenheit

Bei der Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme sind in erster Linie eigene Erfahrungen aus der Vergangenheit maßgebend. Bei der Bemessung eines Vergleichszeitraums ist jedoch eine ausreichende zeitliche Dimensionierung zwingend erforderlich, um unvermeidlichen Zufallsschwankungen angemessen begegnen zu können. Weit zurückliegenden Zeiträume dürfen aber nicht mehr in dem Umfang einbezogen werden, da diese im Hinblick auf danach eingetretene neuere Entwicklungen kein reales Erfahrungsbild für die Zukunft mehr widerspiegeln und damit für die Bemessung der Höhe des Risikos nicht angemessen sind.[4] De...

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