Fachbeiträge & Kommentare zu Zahlungsunfähigkeit

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Organschaft: Überblick über... / 4.4.4 Organschaft und Insolvenz

Bei einer Insolvenz verliert der Unternehmer sein Verfügungsrecht. Im Falle der Organschaft gilt dann Folgendes:[1] Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft endet die Organschaft. Dies gilt auch bei Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO. Wird für den Organträger oder die Organgesellschaft ...mehr

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Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 3.3.2.3 Verweigerung der Zustimmung

Grundsätzlich kann die Zustimmung zur Veräußerung nur aus wichtigem Grund versagt werden. Der wichtige Grund muss dabei immer in der Person des Erwerbers liegen. Wichtige Gründe in der Person des Veräußerers sind grundsätzlich unbeachtlich.[1] Anderes wäre auch schlicht widersinnig. Hat etwa der Veräußerer erhebliche Hausgeldrückstände auflaufen lassen, können die Wohnungsei...mehr

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Gebrauchtes Wohnungs- oder ... / 3.1 Grundbuchauszug

Der Kaufinteressent sollte sich stets einen aktuellen Auszug aus dem Wohnungsgrundbuch bzw. Teileigentumsgrundbuch vom Veräußerer vorlegen lassen. Die Grundbuchauszüge bestehen neben der sog. Aufschrift jeweils aus 4 Bestandteilen: Bestandsverzeichnis, Abteilung I, Abteilung II und Abteilung III. Aufschrift Bei der sog. Aufschrift handelt es sich um das Deckblatt des jeweiligen Gr...mehr

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Kein vollständiger Erlass v... / Zusammenfassung

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Schuldners Säumniszuschläge in der Regel nur zur Hälfte erlassen werden können. Ein vollständiger Erlass kommt nur in besonderen Ausnahmefällen infrage.mehr

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Kein vollständiger Erlass v... / Entscheidung

Das Gericht erklärte: Säumniszuschläge erfüllen gleich mehrere Zwecke. Sie sollen nicht nur Druck auf den Steuerzahler ausüben, pünktlich zu zahlen, sondern gelten auch als eine Art Zins und sollen den Verwaltungsaufwand abdecken. Wenn der Druck, pünktlich zu zahlen, nichts mehr bewirkt – etwa bei Zahlungsunfähigkeit – entfällt deshalb nur ein Teil dieser Funktionen. Daher i...mehr

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Entfernungspauschale für Fa... / 2.1 Anspruchsberechtigte Personen

Der Ansatz der Entfernungspauschale setzt nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen entstehen. Sie darf dementsprechend auch von Fußgängern in Anspruch genommen werden. Bei Fahrgemeinschaften kann die Entfernungspauschale sowohl für den Fahrer als auch für jeden Mitfahrer angesetzt werden (für Letztere auch an den Tagen, an denen sie "mitgenommen" werden)....mehr

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Entfernungspauschale für Fa... / 1.3.1 Begriff

Als erste Tätigkeitstätte nennt das Gesetz die ortsfeste betriebliche Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens i. S. v. § 15 AktG oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B. Kunde, Entleiher), der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.[1] Damit ist gesetzlich festgeschrieben, dass auch andere ortsfeste betriebliche Einrichtungen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.2.5 Liquidation, Beendigung der Mitunternehmerschaft

Rz. 265 Zu unterscheiden ist zwischen der Auflösung der Gesellschaft und der Beendigung der Mitunternehmerschaft: Die Auflösung ist ein Vorgang (zivil-)rechtlicher Art; sie bedeutet, dass die bisher werbende Gesellschaft als solche nicht mehr fortbesteht, sondern zunächst zu einer Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung wird und schlussendlich erlischt. Gründe oder Anlä...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2.2 Verpflichtung des Vorstands

Rz. 10 Die Verpflichtung zur Anzeige trifft den Vorstand. Anders als nach dem Recht der Insolvenzordnung hat er nicht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sondern den Sachverhalt der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Vorstand muss damit ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) handeln. Die Anzeige ist spätestens 3 Woc...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.4 Unterrichtungs-, Anhörungs- und Auskunftspflicht (Abs. 4)

Rz. 18 Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, den GKV-Spitzenverband unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) sowohl über die eingegangene Anzeige eines Kassenvorstandes über Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (vgl. Abs. 2 Satz 1) als auch über die Antragstellung auf Insolvenzeröffnung (vgl. Abs. 3 Satz 1) zu unterrich...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2.1 Anzeigegründe

Rz. 7 Ein Insolvenzgrund ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) durch den Vorstand der Krankenkasse der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (Satz 1). Mit einer frühzeitigen Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit, drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig in der Lage, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolvenz von Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Norm ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 vollkommen neu gefasst worden. Sie regelt nunmehr die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen. Ihr Regelungsgehalt entspricht im Wesentli...mehr

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Sommer, SGB V § 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Schließung von Innungskrankenkassen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Faire...mehr

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Sommer, SGB V § 171b Insolvenz von Krankenkassen (außer Kraft)

Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Die Insolvenz von Krankenkassen ist seitdem in § 160 geregelt.mehr

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Sommer, SGB V § 172 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Das Haftungspräventionssystem wird durch § 163 weiterentwick...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.7 Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen (Abs. 7)

Rz. 24 Für die bis zum 31.12.2009 entstandenen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen sind die Verpflichtungen nach § 8a des Altersteilzeitgesetzes vollständig spätestens ab dem 1.1.2015 zu erfüllen. Das Altersteilzeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Wertguthaben ab einer bestimmten Größenordnung gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Krankenkassen, die...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 3 Literatur

Rz. 25 Bohlen-Schöning, Krankenkassen in Finanznot – Fusion, Schließung oder Insolvenz?, KrV 2009, 289. Gaßner/Hager, Die Schließung von Krankenkassen wegen Überschuldung, NZS 2004, 632. Schmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018, 306. Steinmeyer, Krankenkassen zwischen Sozialrecht, Haftung und Insolvenz, NZS 2...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm bestimmt die Insolvenzfähigkeit der gesetzlichen Krankenkassen und beseitigt die ungleiche Behandlung zwischen landes- und bundesunmittelbaren Krankenkassen (Abs. 1). Bis zum Inkrafttreten der Vorschrift spielte das Insolvenzrecht faktisch keine Rolle, weil schon das im SGB V verankerte Instrument der Kassenschließung auf eine auf Dauer gesicherte Leistungsfäh...mehr

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Sommer, SGB V § 162 Insolve... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Der Vorschrift dürfte in der Rechtsanwendung kaum praktische Relevanz zukommen. Die für die Finanzierung der Aufgaben eines Landesverbandes erforderlichen Mittel werden durch eine Verbandsumlage von seinen Mitgliedskassen sowie von den Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes aufgebracht (§ 211 Abs. 4)....mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2 Rechtspraxis

2.1 Insolvenzfähigkeit (Abs. 1) Rz. 5 Bis zum Inkrafttreten der Vorschrift wurden landes- und bundesunmittelbare Krankenkassen in ihrer Insolvenzfähigkeit unterschiedlich behandelt. Dies resultierte aus der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, nach der das jeweilige Landesrecht über die Insolvenzfähigkeit juristischer Personen entscheidet, soweit diese der Landesaufsicht unte...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2 Verpflichtung zur Anzeige (Abs. 2)

2.2.1 Anzeigegründe Rz. 7 Ein Insolvenzgrund ist unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) durch den Vorstand der Krankenkasse der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (Satz 1). Mit einer frühzeitigen Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit, drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig in der Lage, den Antrag auf Eröffnung eines...mehr

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Sommer, SGB V § 163 Vermeid... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) prüft regelmäßig die Finanzlage der Krankenkassen und bewertet ihre Leistungsfähigkeit. Die Vorschrift stärkt die Mitwirkung des GKV- Spitzenverbandes im Rahmen der Haftungsprävention und sorgt für einen ausreichenden Informationsaustausch zwischen den Krankenkassen, den Aufsichtsbehörden und dem GKV-Spitze...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.1 Insolvenzfähigkeit (Abs. 1)

Rz. 5 Bis zum Inkrafttreten der Vorschrift wurden landes- und bundesunmittelbare Krankenkassen in ihrer Insolvenzfähigkeit unterschiedlich behandelt. Dies resultierte aus der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO, nach der das jeweilige Landesrecht über die Insolvenzfähigkeit juristischer Personen entscheidet, soweit diese der Landesaufsicht unterstehen. Die Länder haben ihre ...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.3 Insolvenzantrag (Abs. 3)

Rz. 13 Der Insolvenzantrag kann ähnlich wie für das Kreditwesen im Kreditwesengesetz (§ 46b KWG) geregelt nur von der zuständigen Aufsichtsbehörde und nicht vom Vorstand gestellt werden (Satz 1). Auch Gläubiger der Krankenkasse sind dazu nicht berechtigt. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Funktionsfähigkeit des GKV-Systems gefährdet werden könnte, wenn auch...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.5 Zeitpunkt und Folgen der Schließung (Abs. 5)

Rz. 21 Die Kasse ist mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, geschlossen. Das Ergebnis ist der Verlust der Eigenschaft einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1). Die "gesetzliche Krankenkasse" existiert nicht mehr. Rz. 22 Die Abwicklung...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.2.3 Haftung für Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen

Rz. 12a Solange der GKV-Spitzenverband für die Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflichtungen haftet (§ 169 Abs. 1), werden diese nicht in die Überschuldungsbilanz (§ 19 InsO) eingestellt (Satz 3). Ungedeckte Versorgungsverpflichtungen führen damit nicht zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (BT-Drs. 16/9559 S. 20).mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 2.6 Vermögen einer Krankenkasse (Abs. 6)

Rz. 23 Die Norm definiert die dem Insolvenzverfahren zur Verfügung stehende Insolvenzmasse. Zum Vermögen gehören insoweit die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen (Satz 1). Die Beitragsforderungen gehören nicht zum Vermögen der Kasse, weil sie dem Gesundheitsfonds als Sondervermögen zufließen (Satz 2). Damit wird § 260 Abs. 2 Satz 3 außer Kraft gesetzt, n...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 vollkommen neu gefasst worden. Sie regelt nunmehr die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen. Ihr Regelungsgehalt entspricht im Wesentlichen dem früheren N...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 161 Aufhebu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Erklärt ein Bundesland das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig, können nach § 12 Abs. 2 InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nac...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 163 Vermeid... / 2.3 Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse (Abs. 3)

Rz. 11 Stellt eine Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband aufgrund einer Prognoseentscheidung fest, dass bei einer Krankenkasse nur durch die Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert oder der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden werden kann, ist der GKV-Spitzenverband Bund dazu vorschlagsbere...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abmahnung im Mietrecht / 4.3.2 Verzug über mehr als 2 Termine

Nach der Bestimmung des § 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB kann der Vermieter auch außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht. Auch hier bedarf es vor der Kündigung keiner Abmahnung. Praxis-Beispiel Verzug über mehr...mehr

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Sommer, SGB V § 158 Zusamme... / 2.2.2 Frist für die Genehmigungsfiktion (Satz 2)

Rz. 8 Der Vorstand einer Krankenkasse hat der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, ob die Krankenkasse zahlungsunfähig, von Zahlungsunfähigkeit bedroht oder überschuldet ist (§ 160 Abs. 2 Satz 1). Wird die kartellrechtliche Verfügung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige erlassen, gilt der Zusammenschluss ungeachtet der kartellrecht...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 2.1.2 Voraussetzungen für die Errichtung

Rz. 12 Der Arbeitgeber kann eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn in den Betrieben, für die die Betriebskrankenkasse errichtet werden soll, eine Mindestzahl Versicherungspflichtiger beschäftigt ist und die Leistungsfähigkeit der zu errichtenden Betriebskrankenkasse auf Dauer gesichert ist. In den Betrieben des Arbeitgebers, für die die Betriebskrankenkasse errichtet wird, m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Liquidität: Maßnahmen zur V... / Zusammenfassung

Die Sicherheit und damit der langfristige Bestand eines Unternehmens sind nur dann gewährleistet, wenn das Unternehmen jederzeit liquide ist. Dies bedeutet, es muss zu jedem Zeitpunkt in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Unternehmensinsolvenzen laufen i. d. R. in 4 Phasen ab. Eine dieser Phasen ist die Liquiditätskrise. In diesem Stadium lässt sich die Unter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Liquidität: Maßnahmen zur V... / 5.3 Warnsignale aus der Praxis

Insolvenzen bei Kunden und in beschränktem Maße auch bei Lieferanten können zu einer Gefährdung des eigenen Unternehmens führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wesentliche Kunden oder Lieferanten (A-Kunden bzw. A-Lieferanten gemäß der durchgeführten ABC-Analyse) handelt. Daher sind die (wichtigen) Kunden und Lieferanten eingehend zu beobachten. Auch dort kommen...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 164 Vorüber... / 2.1 Finanzielle Hilfen (Abs. 1)

Rz. 3 Zum Pflichtinhalt der Satzung des GKV-Spitzenverbandes gehören Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen (Satz 1). Eine dauerhafte Unterstützung ist nicht zulässig. Die Hilfen sind vorzusehen, um Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen oder die Leistungs- und Wettbewer...mehr

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Sommer, SGB V § 159 Schließung / 3 Literatur

Rz. 10 Bauchowitz/Kraft, Analyse der Abwicklung von gesetzlichen Krankenkassen per sozialrechtlicher Schließung oder per Insolvenzverfahren, ZVersWiss 2017, 425. Fuchs, Die Auflösung und Abwicklung gesetzlicher Krankenkassen im Spannungsfeld zwischen dem SGB V und der Insolvenzordnung, Diss. – Schriften zum Verfahrensrecht Band 57, 2015. Werner, Schließung und Insolvenz gesetz...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 3 Literatur

Rz. 22 Bohlen-Schöning, Krankenkassen in Finanznot – Fusion, Schließung oder Insolvenz?, KrV 2009, 289.mehr

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Sommer, SGB V § 161 Aufhebu... / 3 Literatur

Rz. 9 Steinmeyer, Krankenkassen zwischen Sozialrecht, Haftung und Insolvenz, NZS 2008, 393.mehr

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Sommer, SGB V § 164 Vorüber... / 2.4 Übergangsregelung (Abs. 4)

Rz. 16 Ansprüche und Verpflichtungen aufgrund des § 265a in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung bleiben unberührt. Damit ist die Abrechnung finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse nach der entsprechenden Norm weiterhin gewährleistet.mehr

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Sommer, SGB V § 163 Vermeid... / 3 Literatur

Rz. 13 Bock/Schepp, Wer besteht im Wettbewerb der Krankenkassen (nicht)?, GSP 2021, Nr. 4/5, 44. Bohlen-Schöning, Krankenkasse in Finanznot – Fusion, Schließung oder Insolvenz?, KrV 2009, 289. Fuchs, Die Auflösung und Abwicklung gesetzlicher Krankenkassen im Spannungsfeld zwischen dem SGB V und der Insolvenzordnung, Diss. – Schriften zum Verfahrensrecht Band 57, 2015.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abmahnung im Mietrecht / 1.2.3.3 Nachlassverwalter/Testamentsvollstrecker

Wiederum Entsprechendes gilt, wenn über den Nachlass des verstorbenen Vermieters die Nachlassverwaltung angeordnet ist oder ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist. Keine Vollmacht des Vermieters erforderlich Sowohl im Fall der Insolvenz, der angeordneten Betreuung oder der Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung ist eine Vermietervollmacht nicht erforderlich. Es feh...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.2 Kündigungsfristen, Kündigungsbeschränkungen, Sonderkündigungsschutz

Rz. 276 Kündigungserklärungen des Arbeitgebers haben grundsätzlich gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten. Die gesetzliche Regelkündigungsfrist für Arbeitnehmer, gleich ob sog. Arbeiter oder Angestellter, beträgt 4 Wochen entweder zum Monatsende des Kalendermonats oder zum 15. eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Zu Dienstverhältnissen vgl. § 621 BGB. Beschäftigt der ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.3 Einzelne wichtige Gründe zur Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 561 Bei der nachfolgenden alphabetischen Listung von Sachverhalten mit wichtigen Gründen i. S. des Arbeitsförderungsrechts nach Stichworten wird die zugrunde liegende Rechtsprechung zum Teil wörtlich in Leitsatz und/oder einer Auswahl an Entscheidungsgründen wiedergegeben. Rz. 561a Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme Für einen Abbruch hat der Teilnehmer stets ...mehr

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Sommer, SGB V § 166 Haftung... / 3 Literatur

Rz. 8 Shmatenko, Die Schließung einer Betriebskrankenkasse sowie ihre Auswirkungen auf Schuldverhältnisse, NZS 2018, 306. Werner, Schließung und Insolvenz gesetzlicher Krankenkassen – Eine vergleichende Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Absicherungsverfahren für Gläubiger und Kassenbeschäftigte, Diss. Universität Halle 2015/2016, Schriftenreihe Studien zum Soz...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 2.1 Verteilung der Haftungssumme (Abs. 1)

Rz. 3 Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse oder des haftbaren Arbeitgebers nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen (§ 166 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3). Die Erfüllung der Verpflichtungen kann nur vom GKV-Spitzenverband verlangt werden (Satz 1). Der GKV-Spitzenverband verteilt die Haftungssumme auf die einzelnen K...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Haftungsverpflichtungen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse sind von allen anderen Krankenkassen zu tragen (Ausnahme: Landwirtschaftliche Krankenkasse; § 17 Satz 3 KVLG 1989). Die Verpflichtungen werden durch den GKV-Spitzenverband wettbewerbsneutral verteilt. Dabei werden sowohl die Größe der einzelnen Krankenkassen anhand der jeweiligen Mitgliederza...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 2.5 Verfahren (Abs. 5)

Rz. 10 Über die auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge erlässt der GKV-Spitzenverband einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) versehen werden kann. Die Regelung entspricht § 5 der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den GKV-Spitzenverband bei Insolvenz und Schließung einer Krankenkasse, die du...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Freiwil... / 2.3 Fusionshilfen (Abs. 3)

Rz. 7 Die fusionswilligen Krankenkassen können vertraglich Hilfeleistungen beschließen, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zur wirksamen Vereinigung zu erhalten (Satz 1). Zum Inhalt gehören Vereinbarungen über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen (Satz 2) sowie eine Klausel über die sofortige Vollstreckung (Satz 3). Entsprechende Vereinbarun...mehr

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Jung, SGB VII § 152 Umlage / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 27 Becker, Unfallversicherung: Beitragserhebung in Form eines "Beitragssprungs" – Anmerkung zu: LSG Halle (Saale) 6. Senat, Urteil v. 2.3.2023, L 6 U 70/19, jurisPR-SozR 13/2023 Anm. 1. Brosius-Gersdorf, Reformbedarf bei der Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung, SGb 2024, 189. Cranshaw, Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger in Insolvenz und S...mehr