Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

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AGS 04/2022, Nichterhebung ... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung des OLG München ist zuzustimmen. 1. Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten Wer für die Entscheidung, dass Kosten nicht zu erheben sind, zuständig ist, richtet sich nach dem Stand des Verfahrens. a) Entscheidung vor dem Gerichtskostenansatz In so manchen Fällen entscheidet das Prozessgericht bereits in seinem Endurteil oder durch gesonderten Beschluss, da...mehr

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AGS 04/2022, Nichterhebung ... / II. Unrichtige Sachbehandlung

1. Gesetzliche Regelung Gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Zu diesen Kosten gehören nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 S. 1 GKG die (gerichtlichen) Gebühren und Auslagen. Unter den gerichtlichen Auslagentatbestand fallen u.a. nach Nr. 9005 GKG KV die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge, s...mehr

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Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 3.2 Die Neuregelung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer jetzt nur noch über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Mit dieser Neufassung verfolgt der Gesetzge...mehr

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Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 4.2 Die Neuregelung

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer nach Ablauf des Kalenderjahres über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält. Mit ...mehr

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Prozessführungsbefugnis: We... / 5 Hinweis

Problemüberblick Der Fall spricht 2 spezifische wohnungseigentumsrechtliche und ein zivilprozessuales Problem an. Im Fall wendet sich der Wohnungseigentümer gegen – zunächst – unzulässige bauliche Veränderungen. Dieses wohnungseigentumsrechtliche Problem ist auch im neuen Recht leicht zu lösen, wenn die bauliche Veränderung sein Sondereigentum beeinträchtigt. Denn dann kann e...mehr

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Versammlung und "2G-Plus" / 3 Das Problem

Der Verwalter X legt sein Amt am 29.9.2021 mit sofortiger Wirkung nieder. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats A lädt die anderen Wohnungseigentümer daher zum 1.12.2021 zu einer außerordentlichen Versammlung ein. Dort soll ein neuer Verwalter bestellt werden. Nach Inkrafttreten der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 24.11.2021 sagt A die Versammlung wi...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer bestellen im August 2020 den Ehemann Z einer Wohnungseigentümerin sowie Wohnungseigentümer X und Wohnungseigentümer Y zu Verwaltungsbeiräten. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er ist der Ansicht, die Bestellung eines Nicht-Wohnungseigentümers widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die beklagten Wohnungseigentümer führen an, ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es vor allem um die Frage, ob man einen Nicht-Wohnungseigentümer zu einem Verwaltungsbeirat bestellen kann. Zum Verwaltungsbeirat geeignete Personen Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WEG können Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Verwaltungsbeirat bestellt werden. Wie vom AG ausgeführt, entsprach daher die Wahl eines Nicht-Wohnungseigentümers im alten Rec...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellung eines Nichteigentümers?

1 Leitsatz Sofern nicht eine Vereinbarung eine entsprechende Beschlusskompetenz einräumt, fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz, Nicht-Wohnungseigentümer bzw. Dritte zum Verwaltungsbeirat zu bestellen. 2 Normenkette § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG 3 Das Problem Die Wohnungseigentümer bestellen im August 2020 den Ehemann Z einer Wohnungseigentümerin sowie Wohnungseigentümer ...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 1 Leitsatz

Sofern nicht eine Vereinbarung eine entsprechende Beschlusskompetenz einräumt, fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz, Nicht-Wohnungseigentümer bzw. Dritte zum Verwaltungsbeirat zu bestellen.mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der angefochtene Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Nach der bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG, auf die es ankomme, habe den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz gefehlt, Nicht-Wohnungseigentümer bzw. Dritte zum Verwaltungsbeirat zu bestellen. Aus diesem Grund sei auch der weitere Besch...mehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 6 Entscheidung

AG Hamburg, Urteil v. 20.8.2021, 980a C 29/20 WEGmehr

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Verwaltungsbeirat: Bestellu... / 2 Normenkette

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Wohnungseigentumsrecht und ... / 3 Das Problem

Der Verwalter kündigt namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Schreiben vom 3.9.2021 an, zu einer Versammlung am 27.10.2021 zu laden. Am 7.9.2021 verlangt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, dass der Verwalter die Versammlung bereits zum 28.9.2021 einberuft und dort über die Abberufung des Verwalters beschlossen wird. Am 13.9.2021 lädt der Verwalter die Wohnung...mehr

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Wohnungseigentumsrecht und ... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Das AG ist der Ansicht, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei schon nicht befugt, gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats vorzugehen. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, gestützt auf § 24 Abs. 3 WEG, eine Versammlung einberufe, handele er als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Eine Klage oder – wie im Fall – der Antrag auf Erlass...mehr

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Wohnungseigentumsrecht und ... / 1 Leitsatz

Die durch den Verwalter vertretene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats vorzugehen, wenn dieser eine Versammlung einberuft.mehr

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Versammlung: Möglich unter ... / 3 Das Problem

Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats A meint, eine Versammlung, die nach dem öffentlichen Recht nur Personen besuchen dürfen, die geimpft oder genesen sind und zusätzlich einen negativen COVID-19-Test vorweisen können, sei wohnungseigentumsrechtlich unzulässig. Er beantragt daher im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Verwalter zu bestellen.mehr

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Wohnungseigentumsrecht und ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Beruft der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein dazu ermächtigter Wohnungseigentümer nach § 24 Abs. 3 WEG eine Versammlung ein, handeln sie jeweils als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Verletzen sie dabei ihre Rechte, ist zu fragen, wer dies rügen kann. Das AG entscheidet sich gegen eine Kompetenzschutzklage der Gemeinscha...mehr

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Nachschüsse: Fehlende Hausg... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer "genehmigen" am 7.12.2020 zu TOP 4 "die Jahresabrechnung" für das Jahr 2019. Dort sind für Wohnungseigentümer K Hausgeldzahlungen in Höhe von 1.219,44 EUR berücksichtigt worden und nicht – wie es richtig gewesen wäre – in Höhe von 1.278 EUR. Die Einzelabrechnung des K weist als "Abrechnungsspitze (Guthaben)" einen Betrag in Höhe von 25,98 EUR aus, bere...mehr

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Jansen, SGB IV § 41 Entschä... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift, die mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit für alle Versicherungsträger (jedoch nicht für die Entschädigung des Vorstandsvorsitzenden einer Kassenärztlichen Vereinigung – BSG, Urteil v. 28.6.2000, B 6 KA 64/98 R, ZfS 2000 S. 280) gilt und im Wesentlichen § 5 Abs. 3 SVwG entspricht, regelt Art und Umfang der Entschädigung ehrenamtlich Tätiger. Es han...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.2.1 Einfügung eines Regelbeispiels (§ 12 Abs 1 S 2 KStG)

Tz. 344 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Aufgrund der Unsicherheiten bei der Beurteilung der Reichweite der Rspr des I. Senats zur "Aufgabe der finalen Entnahmetheorie" (s Tz 229f) erfolgte zur Absicherung der SEStEG-Entstrickungsregelungen ua die Einfügung eines Regelbsp in § 12 Abs 1 S 2 KStG. § 12 Abs 2 S 2 KStG erläutert klarstellend den Hauptanwendungsfall des § 12 Abs 1 S 1 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.2 Folgen der neuen BFH-Rechtsprechung für die SEStEG-Entstrickungsregelungen

Tz. 229 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die in Tz 226 genannte Rspr des I. Senats beschäftigt sich mit der Rechtslage vor der Kodifizierung allg Entstrickungsregelungen durch das SEStEG. Der BFH hatte die Frage nach Konsequenzen dieser Rspr für die neuen Entstrickungsregelungen ausdrücklich offen gelassen. Es ist daher fraglich, welche Folgen sich daraus für die Entstrickungstatb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Historische Entwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] Wie die Besteuerung bzw. Begünstigung von Betriebsvermögens in verfassungskonformer Art und Weise zu bewerkstelligen ist, dies beschäftigt den Gesetzgeber, das Bundesverfassungsgericht, den Bundesfinanzhof, die nachgeordneten Finanzgerichte, die Finanzverwaltung und natürlich die Beraterschaft, seit es eine Erbschaftsteuer gibt. Rz. 8 [Autor/Stand] Das heu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Handlungsmöglichkeiten des Abschlussprüfers bei Verweigerung der Rechte aus § 320

Rn. 49 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Da die Rechte aus § 320 für eine sorgfältige Prüfung elementare Bedeutung besitzen, stellt sich für den JA- und KA-Prüfer die Frage, wie er seine Rechte durchsetzen kann, wenn sie ihm von den gesetzlichen Vertretern eines UN in einzelnen Punkten verweigert werden. Rn. 50 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Eine Klagemöglichkeit zur Durchsetzung der Rech...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Personenkreis

Rn. 349 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Mitglied des Aufsichtsrates ist Angehöriger des Organs einer Körperschaft, wie Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Grubenvorstand oder eine andere Person, der mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt/bestellt ist (vgl § 101 Abs 1 AktG; § 111 Abs 1 AktG; § 278 Abs 3 AktG; § 287 Abs 1 AktG betreffend die KGaA; § 52 GmbHG; § 9 GenG; § 4 K...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / db) Tätigkeit dieses Personenkreises im Einzelnen

Rn. 350 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Aufgaben des Aufsichtsrates/Beirates sind in erster Linie die Beratung und Überwachung der Geschäftsführung (vgl auch § 111 Abs 1 und 4 AktG; BFH BStBl II 1995, 150). Hiervon ist nicht mehr auszugehen, wenn im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung selbst übernommen werden. Zwar verliert das Organ nicht seine Überwachungsfunktion, wenn ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Carlé, Beiräte bei der GmbH & Co KG: Rechte, Risiken, Gestaltungsmöglichkeiten, KÖSDI 1996, 10 743; Laasch, Grundzüge des Steuerabzugs nach § 50a EStG, BuW 1997, 613; Lohr, Die Besteuerung von Politikern, DStR 1997, 1230; Deckert, Der Aufsichtsrat nach der Reform, NZG 1998, 710 (dort auch zur angemessenen Aufsichtsratsvergütung, S 714!); Drasdo, Die Vergütung der Verwaltungsbeir...mehr

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§ 11 Datenschutz / A. Neue gesetzliche Vorgaben an die Verarbeitung der Beschäftigtendaten

Rz. 1 Arbeitsverhältnisse sind, insbesondere bei Durchführung der betrieblichen Tätigkeiten durch Beschäftigte sowie Einsatz digitaler Mittel für die Steuerung des Einsatzes der Beschäftigten, undenkbar ohne das Entstehen und die Verarbeitung einer Vielzahl personenbezogener Daten der Beschäftigten. Viele Systeme werden erst effektiv, wenn eine Vielzahl personenbezogener Dat...mehr

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Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer

Zusammenfassung Über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer entscheidet die Gesellschafterversammlung. Ohne den Beschluss fehlt der GmbH im Gerichtsverfahren die Klagebefugnis. Zum Sachverhalt Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie hatte zwei Geschäftsführer. Die Gesellschaft begehrte von einem der Geschäf...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verwalter: Übertragung sein... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall werden 2 Probleme angesprochen. Das eine ist die Frage, welche Personen einem Wohnungseigentümer als Vertreter dienen können. Das andere ist die Frage, was gilt, wenn eine dazu nicht befugte Person die Wohnungseigentümer zu einer Versammlung lädt. Mögliche Vertreter eines Wohnungseigentümers Jeder Wohnungseigentümer besitzt das Recht, sich als Eigentüme...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Legionellenbefall: Nennung ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 hat den Verwaltungen viel Arbeit gemacht. Gerichtliche Entscheidungen, die sich mit dem Verwalter und dem Datenschutz beschäftigen, sind seitdem allerdings äußerst selten geblieben. Umso dankbarer muss man sein, wenn es eine Entscheidung gibt und diese im Kern das Tun der Verwaltungen bestätigt...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / d) Verwaltungsbeirat

Rz. 87 Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied eines Verwaltungsbeirats bestellt werden, § 29 Abs. 1 S. 1 WEG. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen, § 29 Abs. 1 S. 2 WEG. Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Abweichende Gestaltungen sind – nach wie vor – durch...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / I. Muster

Rz. 39 Muster 2.4: Blockweise Aufteilung Muster 2.4: Blockweise Aufteilung Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, dem Notar _________________________ erschien heute Frau A, handelnd nicht für sich persönlich, sondern _________________________ für die Gesellschaft Grüner Wohnpark Falkenhorst GmbH & Co. KG _________________________. Sie erklärt...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 2. Reichweite

Rz. 6 Die Bildung gesonderter Abrechnungskreise ist – vorbehaltlich der zwingend gemeinschaftlichen Jahresabrechnung – zulässig. Weiterhin ist es möglich, den Untergemeinschaften spezielle Beschlusskompetenzen für solche Gelegenheiten einzuräumen, die lediglich ihre Untergemeinschaft betreffen.[9] Dies gilt insbesondere für bauliche Veränderungen, die sonst schnell an die Gr...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 6. Abnahme von Gemeinschaftseigentum

Rz. 69 Die Rechtsprechung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist nach wie vor im Fluss.[65] Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.4.2016,[66] die einen sog. Nachzüglerfall betraf, festgehalten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Kompetenz hat, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu vergemeinschaften.[67] Es spricht vieles dafür, dass im Hinblick auf Erste...mehr

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§ 10 Verwalterzustimmung / 2. Form

Rz. 4 Die Verwalterzustimmung und -eigenschaft ist dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Nach § 26 Abs. 3 WEG gilt insofern aber für den Bestellungsnachweis eine bedeutsame Formerleichterung. Es genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt ...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 11. Gemeinschaftsverwaltung

Rz. 50 Separate Abrechnungskreise und getrennte Eigentümerversammlungen sind zulässig (vgl. oben Rdn 48), ebenso Bestellung eines zentralen Beirates[36] und bei Großanlagen zweckmäßig. Die ausschließliche Abhaltung von Untergemeinschaftsversammlungen ist allerdings problematisch, sodass sich auch sukzessive Beschlussfassungen der Untergemeinschaften über Angelegenheiten der ...mehr

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Sommer, SGB V § 266 Zuweisu... / 2.2 Risikogruppen (Abs. 2)

Rz. 23a Die Versicherten werden Risikogruppen zugeteilt (Satz 1). Kriterien sind dabei die Risikomerkmale Alter, Geschlecht, Morbidität, regionale Merkmale und Krankengeldanspruch. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nicht als Risikomerkmal berücksichtigt. Zwei weitere Risikogruppen werden nach der RSAV berücksichtigt: Versicherte mit dauerhaftem Wohnort im Ausland und V...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 266 Zuweisu... / 2.10 Evaluation (Abs. 10)

Rz. 47 Die Vorschrift enthält eine verpflichtende regelmäßige Evaluation der Wirkungen und der Manipulationsresistenz des RSA durch den Wissenschaftlichen Beirat, um auf Grundlage regelmäßig zu aktualisierender wissenschaftlicher Erkenntnisse die weitere Entwicklung des RSA beobachten und ggf. das Ausgleichsverfahren nachbessern zu können. Dabei werden insbesondere auch die ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Einberufung der Versammlung... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es erstens um die Frage, wer eine verwalterlose Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertritt, wenn diese von einem Wohnungseigentümer verklagt wird. Zum anderen geht es um die Frage, wann ein Wohnungseigentümer ermächtigt werden kann, eine Versammlung einzuberufen. Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Die WEG-Reform hat für die Wohnun...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Störungsabwehr: Übergangszeit? / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es neben Problemen des Nachbargesetzes in Baden-Württemberg, die hier nicht weiter verfolgt werden sollen, um die Frage, welchen Einfluss das Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 auf bereits laufende Störungsbeseitigungsprozesse hatte. Bis Ende November 2020 war es nämlich kein Problem, dass ein Wohnungseigentümer gegen Dritte (auch) wegen einer ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Benutzungsvereinbarung: Laden / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, wie ein Teileigentümer die in seinem Sondereigentum stehenden Räume nutzen darf. Teileigentum (Zweckbestimmung im weiteren Sinne) Findet sich in einer Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung die Anordnung, die einem Miteigentumsanteil zugeordneten Räume dürften nicht bewohnt werden, sieht man hierin überwiegend eine sog. Zweckbestim...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufsichtsrat

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats (AR) sind idR > Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG); ausnahmsweise kann es sich bei Beamten, die von ihrem Dienstherrn in ein Aufsichtsgremium entsandt werden, auch um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handeln (> Rz 6). Rz. 2 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 AR-Mitglieder iSd § ...mehr

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Österreich / II. Beirat

Rz. 205 Der Beirat ist ein Organ, dem entsprechend den Erfordernissen der GmbH unterschiedliche Aufgaben übertragen werden können:mehr

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Ungarn / II. Beirat, Revisionskommission

Rz. 199 Ausdrücklich sieht das Ptk. weder die Möglichkeit der Gründung eines Beirates noch die einer Revisionskommission vor. Da das Ptk. den Parteien eine weite Gestaltungsfreiheit einräumt (vgl. Rdn 6), ist es grundsätzlich möglich, derartige Organe einzurichten. Allerdings bestimmt § 3:132 Ptk., dass die Einrichtung dieser Organe keinen Einfluss auf die Kompetenzen und Ve...mehr

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Deutschland / H. Weitere Organe der Gesellschaft

Rz. 211 Das GmbHG sieht zwingend nur zwei Organe der Gesellschaft vor: Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung (präziser: die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit). Des Weiteren kann die Satzung die Bildung eines fakultativen Aufsichtsrats (zwecks Kontrolle der Geschäftsführung) oder eines Beirats (zu allen anderen denkbaren Zwecken; vgl. Rdn 212) vorsehen. Die Bildung e...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / H. Weitere Organe der Gesellschaft

Rz. 110 Die GmbH kann als weiteres Organ einen Aufsichtsrat (conselho fiscal) haben. Auf ihn sind die Vorschriften der AG anzuwenden.[156] Handelt es sich bei der GmbH um eine "große GmbH",[157] benötigt sie entweder einen Aufsichtsrat oder sie muss einen Wirtschaftsprüfer (ROC) ernennen, der die Zertifizierung des Jahresabschlusses durchführt. Rz. 111 Als weiteres Organ ist ...mehr

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Liechtenstein / H. Weitere Organe der Gesellschaft

Rz. 88 Statutarisch können Beiräte eingesetzt werden. Ein Aufsichtsrat ist per Gesetz nicht vorgesehen. Als weiteres Organ ist eine Kontrollstelle (Revisionsstelle) vorgesehen, die für die jährliche Kontrolle und Abnahme der Bilanzen zuständig ist.mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / Literaturtipps

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Deutschland / 2. Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 221 Die Feststellung des Jahresabschlusses bedeutet die Verbindlicherklärung des Jahresabschlusses durch das dazu berufene Gesellschaftsorgan. Der festgestellte Jahresabschluss bildet dann die Grundlage für den Beschluss über die Ergebnisverwendung. Die Feststellung des Jahresabschlusses hat damit der Ergebnisverwendung stets voranzugehen. Rz. 222 Für die Feststellung des...mehr