Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grenzen der Vertretungsmacht.

Rn 4 Die Vertretungsmacht des Betreuers erstreckt sich unabhängig davon, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht, nur auf rechtsgeschäftliches Handeln und gilt daher grds nicht für höchstpersönliche Geschäfte des Betreuten (zB Eheschließung § 1311 I; Testamente und Erbverträge §§ 2064, 2274; vgl Jürgens/Brosey § 1823 Rz 11 ff). Bei der Einwilligung in ärztliche Maßnahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Aufwendungsersatz.

Rn 2 Der Ersatzanspruch setzt Aufwendungen voraus, die der Beauftragte für erforderlich halten durfte und zum Zwecke der Ausführung des Auftrags getätigt hat. Grds besteht der Anspruch nur bei einem wirksamen Auftragsverhältnis. Allerdings wendet die Rspr (seit BGHZ 37, 258) § 670 bei Tätigkeiten aufgrund eines vermeintlichen Auftrags über die GoA ebenfalls an (§§ 683, 670; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 15. Börsen- und Börsentermingeschäfte (Abs 1 lit h oder b).

Rn 15 Börsengeschäfte innerhalb eines multilateralen Systems iSd Erw 18, Art 4 MiFID-RL unterfallen I lit h (s.o. Art 4 Rn 17; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 74). Dagegen unterfallen Geschäfte zwischen Brokern (Börsenmaklern) und Kunden (Auftraggebern) lit b. Die charakteristische Leistung erbringt der Broker, so dass das Recht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) gilt (v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftserteilung.

Rn 4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Beauftragte über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Der Anspruch besteht im Gegensatz zur Benachrichtigungspflicht auch, wenn keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. Neben Einzelfragen (typischerweise Inhalt der Benachrichtigung) kann das Auskunftsbegehren auf die Abgabe eines Gesamtberichts gerichtet sein. I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ohne Vertretungsmacht.

Rn 4 Ein Handeln ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter entweder gar keine Vertretungsmacht besaß oder seine Vertretungsmacht überschritten hat (Neuner § 51 Rz 1). Unerheblich ist, ob eine Vollmacht überhaupt nie bestand oder nachträglich erloschen ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Vertretungsmacht s § 164 Rn 48. Zur Anwendung der §§ 177 ff i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verspätete Annahme, Abs 1.

Rn 1 Die gem §§ 147, 148 verspätete Annahme ist – vorbehaltlich § 149 – unwirksam, da das Angebot nach § 146 erloschen ist. Hinsichtlich der verspäteten Annahmeerklärung vermutet § 150 I widerleglich (Staud/Bork Rz 1), dass sie als neuer Antrag gelten soll. Der neue Antrag unterliegt wiederum den §§ 145–148. Sofern die Annahme selbst nicht die essentialia negotii des Geschäf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zahlungs- u Sparkonten; Rentenprodukte (Abs 1).

Rn 2 I bezieht Kopplungsgeschäfte auch mit Familienangehörigen des Darlehensnehmers, Verwandten (§ 1589) u Verschwägerten (§ 1590) ein (MüKo/Weber Rz 2), wenn es sich dabei um eines der in Nr 1–3 abschließend aufgeführten Geschäfte handelt. Nr 1 erfasst Verträge über die Eröffnung von Zahlungs- o Sparkonten ausschließlich zur Ansammlung von Kapital, etwa auf einem Bausparver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufwendungen.

Rn 3 Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Es muss sich einerseits um Vorgänge handeln, die für das Vermögen von Bedeutung sind (BGHZ 38, 302) und sich negativ darauf auswirken (nicht: eigene Arbeitskraft oder Zeit). Andererseits ist die Freiwilligkeit erforderlich, dadurch unterscheiden sich Aufwendungen von Schäden. Die Freiwilligkeit wird durch eine Verpflichtung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 I 1 schützt den Vertragspartner in Parallele zu § 2258 I davor, dass seine Rechte durch frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers ausgehöhlt werden. I 2 ist Ausdruck der erbvertraglichen Bindung (BGH NJW 58, 498 [BGH 08.01.1958 - IV ZR 219/57]; Köln NJW-RR 94, 651, 652), die spätere, beeinträchtigende Verfügungen vTw der vertragsmäßigen Verfügung vTw ausschließt. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis.

Rn 4 Wesentliches Merkmal des Vertrags ist der Wille der Parteien, sich rechtlich zu binden (MüKo/Armbrüster Vor § 116 Rz 23). Fehlt er auf einer Seite, so liegt schon keine wirksame Willenserklärung vor (s § 145 Rn 5; NK-BGB/Feuerborn Vor §§ 116–144 Rz 9). Die Verbindung ist dann nicht als Vertrag, sondern als Gefälligkeitsverhältnis oder als sog Gentlemen's Agreement (Nürn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Inhalt.

Rn 6 Inhalt der Einigung ist der Eigentumsübergang an der konkret bestimmten Sache auf einen konkreten Erwerber. Möglich und zulässig ist es, die dingliche Einigung unter eine (aufschiebende oder auflösende) Bedingung zu stellen. Zulässig ist auch eine Befristung (zur aufschiebenden Bedingung beim Eigentumsvorbehalt s.u. Rn 15). Neben der Bestimmtheit der übereigneten Sache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 728a BGB – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag.

Gesetzestext Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Rn 1 Die Haftung des Ausgeschiedenen für den Fehlbetrag entspricht der Haftung nach § 737 im Fall der Auseinanderse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungstatbestände.

Rn 2 Nr 1 unterstellt zunächst die Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen des Betreuten im Ganzen dem Genehmigungsvorbehalt. Anders als bei § 1365 fallen hierunter nur Geschäfte über das Vermögen en bloc, wie sich aus der Gleichstellung mit Erbschaften ergibt (Jürgens/Trautmann § 1854 Rz 2). Dies sind Geschäfte iSd § 311b III und solche, mit denen eine Gütergemeinscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verpflichtung, Bestellung.

Rn 2 Die schuldrechtliche Verpflichtung ist ein einheitliches Geschäft. Sie unterliegt nach § 311b III der notariellen Beurkundung. Rn 3 Das dingliche Bestellungsgeschäft erfordert so viele Einzelakte, wie Gegenstände vorhanden sind, S 1, Spezialitätsgrundsatz. Die Art der Bestellungsakte richtet sich nach den jeweiligen Regeln, §§ 873, 1031, 1032, 1067, 1069 I, 1081 II, § 9 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolge.

Rn 11 Das Scheingeschäft ist ohne Weiteres ggü jedermann nichtig. Schließen Eheleute einen Arbeitsvertrag, bei dem ein Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung anstelle des geschuldeten Unterhalts gezahlt wird, soll ein nichtiges Scheingeschäft vorliegen (BGH NJW 84, 2350 [BGH 28.06.1984 - IX ZR 143/83]). Diese Folge gilt auch ggü einem gutgläubigen Dritten, den die Parteien rege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfüllungsgehilfen.

Rn 5 Die Zuziehung von Dritten unter Beibehaltung der Leitung des zu besorgenden Geschäfts durch den Beauftragten stellt keine Substitution dar und ist grds zulässig (zB Sekretariatsarbeiten, Transport; vgl aber zum Vereinsvorstand Brandbg NZG 22, 929 [OLG Brandenburg 17.03.2022 - 10 U 16/21]). Etwas anders kann sich aus der Vereinbarung ergeben, etwa bei qualifizierten Täti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die Norm soll berechtigte lebzeitige Interessen des Erblassers an einer Schenkung auf den Todesfall (vgl BGH NJW 53, 182, 183 [BGH 12.11.1952 - IV ZB 93/52]) mit der Gefahr der Umgehung erbrechtlicher Vorschriften, insb Formerfordernissen und Ansprüchen von Nachlassgläubigern und Pflichtteilsberechtigten, in Einklang bringen (Staud/Marotzke § 1922 Rz 56). Denn die Schen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zweipersonenverhältnisse.

Rn 5 Hat der Verlierende dem Gewinnenden die verlorene Sache nicht geleistet, so ist der Ausgleichsanspruch nach § 951 eine Kondiktion in sonstiger Weise nach § 812 I 1 Alt 2. Die Rechtsgrundlosigkeit dieses Erwerbs ergibt sich aus dessen Widerspruch zur gesetzlichen Eigentumsordnung, der eben nicht allein durch §§ 946 ff beseitigt wird. Beruht im Zweipersonenverhältnis der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgegenstand und Schutzzweck.

Rn 1 § 312d knüpft an §§ 312b und 312c an. I nennt die seitens eines Unternehmers zu beachtenden Informationspflichten bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. II enthält Regelungen für Fälle, in denen diese Verträge Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben. Durch die Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertragsschluss.

Rn 16 Der Maklervertrag kommt nach den allg Regeln durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff). Ein Verhalten der Parteien, das den Willen zum Abschluss eines Maklervertrags eindeutig erkennen lässt, ist auch noch nach dem Erbringen der Maklertätigkeit möglich (Hamm BeckRS 23, 3615; Hambg NJW-RR 03, 487 [OLG Hamburg 17.05.2002 - 9 U 39/01]). Bei der Auslegung der Willense...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis des Vertragspartners zum Vertreter.

Rn 79 Im Verhältnis zwischen Vertreter und Vertragspartner treten grds keine Rechtsfolgen ein. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Vertreter ausdrücklich oder stillschweigend etwa durch Bürgschaft, Schuldmitübernahme oder Garantie neben dem Vertretenen zur Leistung verpflichtet oder wenn er den Vertrag zugleich in eigenem und fremdem Namen abschließt (BGHZ 95, 98, 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Stillschweigende Annahme.

Rn 6 Voraussetzung einer stillschweigenden Annahme ist eine nach außen erkennbare Handlung des Erben ggü einem Nachlassbeteiligten (Köln ZErb 14, 314), der zu entnehmen ist, dass er sich zur endgültigen Übernahme der Erbschaft entschlossen hat. Nimmt der Erbe derartige Handlungen vor, ist ein innerer auf die Annahme gerichteter Wille zunächst nicht entscheidend (MüKo/Leipold...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift erfasst nur gewerbliche Geschäfte (Kollmann WM 04, 1012, 1018f) von Unternehmern (§ 14), insb Kreditinstituten, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts u von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Eigentümer u Pfandgläubiger untereinander. Verpfänder kann auch ein Verbraucher (§ 13) sein. Der Pfandgegenstand muss außerdem einen Börsen- oder Markt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Sittenwidrigkeit.

Rn 27 Bei der Beurteilung, ob ein Vergleich aufgrund des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig ist, darf nicht auf die beiderseits übernommenen Leistungen abgestellt werden. Stattdessen ist das Verhältnis des beiderseitigen Nachgebens maßgeblich (RGZ 156, 265, 267; BGH NJW 99, 3113; Hamm VersR 09, 532, 533 stellt auf das Prozessrisiko ab). Sittenwidri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erklärung im Namen eines noch unbestimmten Dritten.

Rn 44 Der Vertretene braucht bei Vornahme des Vertretergeschäfts noch nicht bestimmt zu sein. Es genügt, dass die nachträgliche Bestimmung dem Vertreter überlassen wird oder vereinbarungsgemäß aufgrund sonstiger Umstände erfolgen soll (BGH NJW 98, 62, 63). Eine Vertragsgestaltung, bei der noch unbekannte Erwerber mit dem Eintritt in eine Bauherrengemeinschaft automatisch Par...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beendigung der Abwesenheitspflegschaft.

Rn 2 Nach § 1886 endet die Abwesenheitspflegschaft mit Wegfall des Anordnungsgrundes bzw bei Tod des Abwesenden. Entfällt das Pflegschaftsbedürfnis (I Nr 1) oder verstirbt der Abwesende (II Nr 2), ist die Pflegschaft aufzuheben, bei einer Todeserklärung des Abwesenden endet sie gem § 1887 I, unabhängig vom Todeszeitpunkt, automatisch mit der Rechtskraft der Entscheidung darü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beziehungssurrogation.

Rn 6 Sie erfordert neben dem subjektiven Willen, für den Nachlass zu erwerben (BGH ZEV 17, 627 [BGH 30.06.2017 - V ZR 232/16]), ein objektives Element, nämlich einen inneren Zusammenhang zwischen Nachlass und Erwerb (BGH aaO). Ein Austauschgeschäft muss nicht vorliegen (BGH NJW 90, 514 [BGH 21.11.1989 - IVa ZR 220/88]), es kann sich etwa um einen Anspruch aus § 346 handeln (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anzeigepflicht.

Rn 2 Die Anzeigepflicht entsteht in allen drei Tatbestandsvarianten des § 663. Eine öffentliche Bestellung liegt immer dann vor, wenn ein Träger der öffentlichen Verwaltung die Ernennung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ausspricht. Die Tätigkeit selbst muss allerdings privatrechtlicher Natur sein, anderenfalls handelt es sich um Amtspflichten. Praktische Bedeutung erlangt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch das G zur Umsetzung der VerbrRRL v 30.9.13, das am 13.6.14 in Kraft getreten ist, wurde der bisherige I über die Einräumung eines Rückgaberechts ersatzlos gestrichen, da das Rückgaberecht (§ 356 aF) insgesamt entfällt. Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB. Rn 2 § 508 ist halbzwingend (§ 512 1). S 1 gibt dem Unternehmer bei Teilzahlungsgeschäften (§ 506 III, Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff und Erscheinungsformen.

Rn 12 Der Strohmann ist eine im Rechtsverkehr vorgeschobene Person, die für einen Hintermann auftritt, der das Geschäft nicht selbst abschließen kann oder will. Typische Erscheinungsformen sind die Strohmann-Gründung einer GmbH (BGH NJW 92, 2023 ff [BGH 13.04.1992 - II ZR 225/91]), die Überlassung der Unternehmensführung an einen Strohmann wegen einer fehlenden Konzession (M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vornahmeort.

Rn 4 Der Vornahmeort kann bei sukzessiv vorgenommener Geschäftsführung an mehreren Orten liegen und verschiedene Rechtsordnungen berühren (zB bei grenzüberschreitender Unfallrettung). Es ist nicht sachgerecht, dass ein einzelnes, einheitliches Geschäft durch das Kollisionsrecht und die Berufung verschiedener Rechtsordnungen aufgeteilt wird. Zur Vermeidung sollte der Ort des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Personelle Teilbarkeit.

Rn 7 Schon aus dem im b2b-Geschäft eingeschränkten Schutzzweck (§ 307 Rn 30) folgt, dass eine Klausel, die in b2c-Verträgen unwirksam ist, in b2b-Verträgen als wirksam angesehen werden kann (BGH NJW 00, 660 [BGH 28.10.1999 - IX ZR 364/97]). Auch bleibt eine für beide Seiten getroffene und dem Kunden ggü unangemessene Klausel dem Verwender ggü wirksam (BGH NJW 87, 2506 [BGH 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Amtsfortführung.

Rn 2 Solange der Betreuer die Beendigung der Vormundschaft weder kennt noch kennen muss, bleibt er auch nach Beendigung der Betreuung berechtigt, die Geschäfte des Betreuten fortzuführen (I 1). Genehmigungen durch das BtG können jedoch nicht mehr wirksam erteilt werden (Jurgeleit/Kieß § 1874 Rz 16 f; Grüneberg/Götz § 1874 Rz 3). Der gute Glaube eines Dritten an die Wirksamke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Räumlicher Schutzbereich.

Rn 10 Der Schutz des § 12 für den bürgerlichen Namen bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Lediglich im Handels- und Unternehmensrecht gibt es für Firmen und Geschäftsbezeichnungen Einschränkungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt für die rechtliche Beurteilung des Namens das Personalstatut. Maßgebend ist das Recht des Heimatstaates (BGHZ 56, 193, 195; 72, 1...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / 1. Allgemeines

Rz. 197 Der nach Vorb. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG zum Prozessbevollmächtigten bestellte Anwalt erhält die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ab, die dieser außerhalb der mündlichen Verhandlung erbringt, und zwar vom Beginn des Klageauftrags bis zum Abschluss der Instanz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Maßgebend für die Berechtigung oder Nichtberechtigung ist der Wille des Geschäftsführers im Zeitpunkt des Beginns der Ausführungshandlung. Das objektive Interesse ist grds nicht relevant. Es erlangt allenfalls Bedeutung, falls der mutmaßliche Wille, mangels Vorliegens eines wirklichen (äußerlich in Erscheinung tretenden) Willens, zu ermitteln ist (MüKo/Schäfer § 678 Rz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschluss und Beschränkung der Verpflichtungsbefugnis.

Rn 17 Nach II 1 kann jeder Ehegatte die sog Schlüsselgewalt des anderen einseitig ggü diesem oder Dritten (§ 168 3) beschränken oder aufheben, ohne dass das Recht auf Haushaltsführung iÜ davon betroffen wäre. Diese Maßnahme ist nur berechtigt, wenn der haushaltsführende Ehegatte zur Führung der Geschäfte nicht fähig ist oder ernstliche Gründe gg seinen guten Willen sprechen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Günstigkeitsprinzip.

Rn 9 Zieht der Formverstoß nach den alternativ berufenen Rechtsordnungen unterschiedliche Folgen nach sich, so ist die mildeste Sanktion anzuwenden (RGZ 133, 161). Fehlt es im Recht des Vornahmestaates an Formvorschriften (›Formenleere‹), weil diesem Recht das betr Rechtsgeschäft unbekannt ist (zur GmbH-Anteilsübertragung in der Schweiz Weller, Der Konzern 08, 256), so ist a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigung des Beauftragten.

Rn 3 Für die Kündigung gelten im Grundsatz die gleichen Regeln, was wegen der Unentgeltlichkeit des Auftrags gerechtfertigt erscheint. Die ordentliche Kündigung muss so gewählt werden, dass der Auftraggeber anderweitig Fürsorge für das Geschäft treffen kann (zB anderer Sicherungsgeber, BGH WM 72, 661). Eine zur Unzeit erklärte Kündigung ist gleichwohl wirksam, verpflichtet a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Irrtümliches Fremdgeschäft.

Rn 81 Str ist, ob II auch Anwendung findet, wenn der Vertreter in eigenem Namen handeln will, aber in fremdem Namen auftritt. Zu folgen ist der hM, die dem Vertreter sein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums nach § 119 I Alt 1 belässt, wenn er ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. II ist nicht entspr anzuwenden. Denn durch die Regelung des II soll nur der Dritte geschützt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vergütung.

Rn 7 Sind von den Ehegatten Vereinbarungen (vgl unten a, b, c) zur Mitarbeit getroffen, sind diese vorrangig (BGH FamRZ 90, 1219; FamRZ 95, 1062). Unentgeltlichkeit kann allenfalls bei unbedeutenden oder nur gelegentlichen Hilfstätigkeiten angenommen werden (BGHZ FamRZ 94, 1167). Unterhaltsrechtlich geschuldete Mitarbeit ist nicht zu vergüten. Besteht ein Vergütungsanspruch,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher wei...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Langzeitkonten / 5.3.1 Angemessenheit des Arbeitsentgelts in der Verwendungsphase

Das monatliche Arbeitsentgelt darf in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der der Freistellungsphase vorangegangenen 12 Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweichen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Mit dieser Regelung soll insbesondere erreicht werden, dass zum einen der bisherige Lebensstandard auch in der Freistellungsphas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutzzweck.

Rn 5 Im Gegensatz zu § 312b reagiert § 312c nicht auf eine vom Unternehmer geschaffene Gefahr für den Verbraucher (s dazu § 312b Rn 4). Vielmehr kann das Verhalten des Unternehmers beim Fernabsatz untadelig und dieser vom Verbraucher selbst gewählt worden sein. Dass der Verbraucher trotzdem (unabdingbar, § 312m I!) das Recht auf besondere Informationen (§§ 312d, 312e) und au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1675 BGB – Wirkung des Ruhens.

Gesetzestext Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben. Rn 1 Der Elternteil, dessen Sorge gem §§ 1673 I, II, 1674, 1751 I 1 ruht, kann sie rechtlich nicht ausüben; dies betrifft sowohl die elterlichen Rechte als auch die Pflichten. Durch das Ruhen endet die elterliche Sorge aber nicht, vielmehr ist lediglich ihre Ausübung gehemmt. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nicht verpfändbare Rechte (Abs 2).

Rn 27 Nicht verpfändbar sind Rechte, die nach einem Gesetz, zB §§ 38, 473, 613, 664, 717, 719, 1059, 1059, 1059b, 1092, 1098, 1103, 1110, 1378 III 1, 1419, 1487, 2033 II nicht übertragen oder verpfändet werden können. Dazu gehören auch die Firma (RGZ 68, 49, 55) u ein Zeitungstitel (RGZ 95, 235, 236). Rn 28 Auch unpfändbare Rechte können nicht übertragen (§§ 400, 413) u damit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besitzbegründungswille.

Rn 10 Nach heute nahezu allgemeiner Meinung setzt der Besitz einen Besitzbegründungswillen voraus. Dieser muss ein nach außen hin erkennbarer genereller Wille sein. Er muss nicht auf eine spezielle Sache gerichtet werden (BGHZ 101, 186). Es genügt ein natürlicher Wille, rechtsgeschäftliche Voraussetzungen sind nicht erforderlich. Besitz können also auch Geschäftsunfähige hab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Factoring.

Rn 24 Das Factoring ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger (Anschlusskunde) die Forderung gg Entgelt auf den Factor überträgt, der sie seinerseits einzieht. Es dient dem Ziel, dem Kunden bereits vor Fälligkeit seiner Forderung Liquidität zu verschaffen. Das RDG ist nicht anwendbar. Rn 25 Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Risiko der Uneinbringlichkeit (Del...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2206 BGB – Eingehung von Verbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2) Der Erbe ist ve...mehr