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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 663 BGB ... / B. Anzeigepflicht.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 2

Die Anzeigepflicht entsteht in allen drei Tatbestandsvarianten des § 663. Eine öffentliche Bestellung liegt immer dann vor, wenn ein Träger der öffentlichen Verwaltung die Ernennung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ausspricht. Die Tätigkeit selbst muss allerdings privatrechtlicher Natur sein, anderenfalls handelt es sich um Amtspflichten. Praktische Bedeutung erlangt die Variante bei der entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§§ 675, 663) durch öffentlich bestellte Sachverständige (§ 36 GewO) und sog Beliehene (MüKo/Schäfer § 663 Rz 7). Umstr ist, ob die Variante auch die Bestellung durch eine nicht öffentliche Stelle umfasst (dafür: Grüneberg/Grüneberg § 663 Rz 2; unklar: MüKo/Schäfer § 663 Rz 7 ff).

 

Rn 3

Von einem öffentlichen Sich-Erbieten ist auszugehen, wenn die Kundgabe, die Besorgung von Geschäften zu übernehmen, an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist (zB Banken, Berater, Makler). Die Kundgabe (zB Anzeigen, Schilder) ist eine geschäftsähnliche Handlung (invitatio) und auch in konkludenter Form möglich. Die Regeln über Rechtsgeschäfte sind entspr anwendbar. Im Unterschied dazu richtet sich das Sich-Erbieten nach I 2 an einen bestimmten Personenkreis (bzw bestimmte Person).

 

Rn 4

Die Anzeigepflicht wird durch eine Erklärung ggü dem Antragenden erfüllt. Es handelt sich um eine geschäftsähnliche Handlung. Umstr ist, ob das Absenden ausreicht (Soergel/Beuthien § 663 Rz 12; BeckOKBGB/Fischer § 663 Rz 3) oder der Zugang erforderlich ist (MüKo/Schäfer § 663 Rz 14). Für Rechtsanwälte gilt die dem § 663 entspr Bestimmung in § 44 BRAO.

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