Fachbeiträge & Kommentare zu Teilzeit

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / III. Teilzeit

1. Was ist Teilzeitarbeit? a) Die Definition des § 2 Abs. 1 TzBfG Rz. 223 Die Frage nach dem "Wesen" der Teilzeitarbeit erscheint leicht. Die Beantwortung ist es jedoch nicht. Die gesetzliche Definition von Teilzeitarbeit ist schon auf den ersten Blick kompliziert. Zudem sind Sonderregelungen zu verschiedenen Erscheinungsformen von Teilzeitarbeit zu beachten, vor allem zum Job...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / 3. Teilzeit (TzBfG)

Rz. 14 Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Arbeitsplätze, die er öffentlich oder innerhalb des Betriebs ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz dafür eignet (§ 7 Abs. 1 TzBfG). Die Beurteilung dieser Eignung obliegt nach überwiegender Meinung, die hierin eine unternehmerische Entscheidung erblickt, dem Arbeitgeber.[45] D...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / c) Wegen Teilzeitarbeit

Rz. 244 Ist eine objektive Schlechterbehandlung des Teilzeitarbeitnehmers im Verhältnis zu einem vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmer festgestellt, ist zu prüfen, ob die Schlechterbehandlung "wegen" Teilzeitarbeit erfolgt. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit leistet, muss somit kausal für die Schlechterbehandlung sein. Die Ungleichbehandlung muss an dem Kriteriu...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 1. Was ist Teilzeitarbeit?

a) Die Definition des § 2 Abs. 1 TzBfG Rz. 223 Die Frage nach dem "Wesen" der Teilzeitarbeit erscheint leicht. Die Beantwortung ist es jedoch nicht. Die gesetzliche Definition von Teilzeitarbeit ist schon auf den ersten Blick kompliziert. Zudem sind Sonderregelungen zu verschiedenen Erscheinungsformen von Teilzeitarbeit zu beachten, vor allem zum Job-Sharing (§ 13 TzBfG, sieh...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / cc) Mitbestimmung bei Teilzeit

Rz. 211 Der einzelne Arbeitnehmer hat zwar nach § 8 TzBfG einen – mitbestimmungsfreien – Anspruch auf Teilzeitarbeit einschließlich der Festlegung ihrer Verteilung.[656] Die Regelung ist aber nicht abschließend i.S.d. § 87 Abs. 1 ES BetrVG.[657] Der Betriebsrat hat daher bei generellen Regelungen über die Lage der täglichen Teilzeitarbeit ebenso wie bei vollzeitbeschäftigten...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 4. Sonderformen der Teilzeitarbeit

a) Arbeit auf Abruf aa) Grundsätze Rz. 297 Arbeit auf Abruf ist in § 12 TzBfG geregelt.[618] Die Vorschrift bezieht sich nur auf Teilzeitarbeitsverhältnisse.[619] Sollen bei Vollzeitarbeit ähnliche Konstellationen vereinbart werden, gelten die Kontrollinstrumente des allgemeinen Rechts (§§ 134, 138, 242, 307 ff. BGB; § 106 GewO). Arbeit auf Abruf ist von anderen Tatbeständen, d...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / a) Grundsätze

Rz. 232 Einer der wichtigsten Aspekte bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrages für einen Teilzeitarbeitnehmer ist das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeit in § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Nach dieser Vorschrift darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es se...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (2) Ausschluss von tarifvertraglichen Regelungen

Rz. 324 Problematisch ist zunächst, ob geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbereich eines Tarifvertrages ausgeschlossen werden können. Anders als den Arbeitsvertrags- oder Betriebsparteien steht den Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Regelung eine Einschätzungsprärogative zu. Die Rechtsprechung des BAG zur Befugnis der Tarifvertragsparteien, gerin...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / a) Die Definition des § 2 Abs. 1 TzBfG

Rz. 223 Die Frage nach dem "Wesen" der Teilzeitarbeit erscheint leicht. Die Beantwortung ist es jedoch nicht. Die gesetzliche Definition von Teilzeitarbeit ist schon auf den ersten Blick kompliziert. Zudem sind Sonderregelungen zu verschiedenen Erscheinungsformen von Teilzeitarbeit zu beachten, vor allem zum Job-Sharing (§ 13 TzBfG, siehe unten Rdn 310 ff.), zur Arbeit auf A...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / bb) Das Diskriminierungsverbot nach § 4 Abs. 1 TzBfG

(1) Die Regelungen in § 2 Abs. 2 TzBfG Rz. 323 Nach § 2 Abs. 2 TzBfG ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt, teilzeitbeschäftigt. Das spricht für eine Gleichbehandlung mit "normalen" Teilzeitbeschäftigten auch hinsichtlich des Diskriminierungsverbots (siehe aber Rdn 325). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 T...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / aa) Allgemeines

Rz. 310 Job-Sharing ist abzugrenzen vom so genannten Job-Paring, bei dem die vertragliche Vereinbarung nicht nur die zeitliche Teilung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, sondern die Arbeitnehmer gemeinsam für die Erbringung eines Arbeitsergebnisses einstehen.[639] Abzugrenzen ist Job-Sharing zudem von der Eigenbetriebsgruppe.[640]mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / c) Geringfügige Beschäftigung

aa) Grundlagen Rz. 319 Geringfügige Beschäftigung ist auf den ersten Blick eine sozialversicherungs- und steuerrechtliche Thematik. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Abs. 1 SGB IV begründet, werden die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer pauschal abgeführt. Eine geringfügige Beschäftigung kann in zwei Erscheinungsformen vorliegen:mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / a) Arbeit auf Abruf

aa) Grundsätze Rz. 297 Arbeit auf Abruf ist in § 12 TzBfG geregelt.[618] Die Vorschrift bezieht sich nur auf Teilzeitarbeitsverhältnisse.[619] Sollen bei Vollzeitarbeit ähnliche Konstellationen vereinbart werden, gelten die Kontrollinstrumente des allgemeinen Rechts (§§ 134, 138, 242, 307 ff. BGB; § 106 GewO). Arbeit auf Abruf ist von anderen Tatbeständen, die den flexiblen Ei...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / b) Anwendung in der Praxis

aa) Vollzeitbeschäftigter Rz. 224 Für die Frage, ob ein Teilzeitarbeitsverhältnis vorliegt, ist somit zu klären, welche regelmäßige Wochenarbeitszeit ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat. Dabei ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer nicht gleichzusetzen mit der betriebsüblichen Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG....mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / b) Job-Sharing

aa) Allgemeines Rz. 310 Job-Sharing ist abzugrenzen vom so genannten Job-Paring, bei dem die vertragliche Vereinbarung nicht nur die zeitliche Teilung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, sondern die Arbeitnehmer gemeinsam für die Erbringung eines Arbeitsergebnisses einstehen.[639] Abzugrenzen ist Job-Sharing zudem von der Eigenbetriebsgruppe.[640] bb) Teilung der Arbeitszeit Rz...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / a) Grundsätze

Rz. 259 Bei der Gestaltung eines Teilzeitarbeitsvertrages kann grundsätzlich auf die Ausführungen zum Vollzeitarbeitsvertrag verwiesen werden (siehe hierzu § 1a Rdn 216). Es sollen im Folgenden nur die Besonderheiten aufgezeigt werden, die aufgrund der Teilzeitbeschäftigung bei der Vertragsgestaltung zu beachten sind.mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / bb) Vergleichbarkeit

Rz. 227 Gibt es im Betrieb vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten, so ist zur Feststellung einer Teilzeitbeschäftigung zu prüfen, welcher Gruppe der infrage stehende Arbeitnehmer zuzurechnen ist.[490] Hierzu sieht § 2 Abs. 1 TzBfG ein mehrstufiges Prüfungsschema vor,[491] wobei auf die betriebliche Ebene abzustellen ist.[492] Ob ve...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / aa) Grundsätze

Rz. 297 Arbeit auf Abruf ist in § 12 TzBfG geregelt.[618] Die Vorschrift bezieht sich nur auf Teilzeitarbeitsverhältnisse.[619] Sollen bei Vollzeitarbeit ähnliche Konstellationen vereinbart werden, gelten die Kontrollinstrumente des allgemeinen Rechts (§§ 134, 138, 242, 307 ff. BGB; § 106 GewO). Arbeit auf Abruf ist von anderen Tatbeständen, die den flexiblen Einsatz von Arbe...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / dd) Ausbildungszeit

Rz. 13 Im Ausbildungsvertrag festzuhalten ist auch die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG). Bei jugendlichen Auszubildenden unter 18 Jahren, die unter den Anwendungsbereich des JArbSchG fallen, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Zu beachten sind in diesen Fällen auch die gesonderten Vorschriften des JArbSchG über Sc...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (3) Sonstige Arbeitsbedingungen

Rz. 325 Handelt es sich bei wegen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern um Teilzeitbeschäftigte, so ist das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG jedoch hinsichtlich der arbeitsvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen zu beachten.[657] Auch in Betriebsvereinbarungen dürften Differenzierungen unzulässig sein, soweit sie zumindest auch an die Arbeitszeit anknüpfen. Sof...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / dd) Der Abruf der Arbeitsleistung

Rz. 306 § 12 Abs. 3 TzBfG modifiziert das nach § 106 GewO bestehende Direktionsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit. Die Ausübung des Abrufrechts ist eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung. [631] Der Arbeitgeber muss in Streitfällen darlegen und beweisen, dass, wann und in welchem Umfang er den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung abgerufen hat. Rz. 307 Pr...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (4) Arbeitnehmereigenschaft

Rz. 328 Auch geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer. Das gilt unabhängig von der Höhe ihrer Vergütung. Beispiel Der A hat bei der X-GmbH einen Vertrag als geringfügig Beschäftigter. Er soll stundenweise die Presse nach Meldungen über die X-GmbH auswerten. Er erhält hierfür eine Vergütung von 50 EUR pro Monat. Rz. 329 Dabei sind insbesondere folgende gesetzliche Regelungen ...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / ff) Einzelne Arbeitsbedingungen

Rz. 309 Ruft der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht ab, gerät er bei Ablauf des Bezugszeitraums in Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung nicht anbieten. Der Anspruch auf Annahmeverzug scheidet nur dann aus, wenn der Arbeitnehmer auch im Falle der Ausübung des Abrufrechts durch den Arbeitgeber zur Leistung der Arbeit außerstande gewesen wäre.[637] Die Mö...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / cc) Verteilung der Arbeitszeit

Rz. 314 Dauer und Lage der individuellen Arbeitszeit legen die Mitarbeiter im Job-Sharing-Arbeitsverhältnis untereinander selbstständig fest. Der Arbeitgeber begibt sich insofern seines Direktionsrechts. In Streitfällen hat der Arbeitgeber zunächst zu versuchen zu vermitteln. Im Falle der Nichteinigung kann er jedoch die jeweilige Arbeitszeit einseitig anweisen.[645] Ein Mit...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / ee) Besondere Arbeitsbedingungen

Rz. 318 Es gelten die allgemeinen Grundsätze für Teilzeitarbeitsverhältnisse (siehe hierzu Rdn 259 ff.). Besonders präzise zu fassen ist die Regelung über den Urlaub. Das gilt insbesondere, wenn die in einem Job-Sharing beteiligten Arbeitnehmer weitgehende Möglichkeiten zur flexiblen Ausgestaltung haben (siehe oben Rdn 314). Gleiches gilt für die Entgeltfortzahlung an Feierta...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (1) Die Regelungen in § 2 Abs. 2 TzBfG

Rz. 323 Nach § 2 Abs. 2 TzBfG ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt, teilzeitbeschäftigt. Das spricht für eine Gleichbehandlung mit "normalen" Teilzeitbeschäftigten auch hinsichtlich des Diskriminierungsverbots (siehe aber Rdn 325). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 TzBfG werden Kurzzeitbeschäftigte nach ...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / e) Kompensation

Rz. 252 Eine Schlechterbehandlung eines Teilzeitbeschäftigten gegenüber einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt dann nicht vor, wenn der Teilzeitbeschäftigte zum Ausgleich des entstandenen Nachteils einen Vorteil erhält.[564] Berücksichtigt werden können jedoch nur Leistungen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Die Rechtsprechung[565] greift dazu auf die Gr...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / cc) Tägliche Arbeitszeit

Rz. 302 Nach § 12 Abs. 1 S. 4 TzBfG muss eine tägliche Mindestarbeitszeit festgelegt werden. Geschieht dies nicht, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Satz 4 täglich für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.[628] Der Arbeitnehmer ist jedenfalls entsprechend zu vergüten. Die Arbeitsvertragsparteien sind jedoch nicht ver...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / ee) Abruffrist

Rz. 308 Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Die Berechnung der Frist erfolgt in umgekehrter Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 und 193 BGB. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs des Abrufs beim Arbeitnehmer. Der Tag des Zugangs des Abrufs wird nach § 187 Abs. 1 BGB ebenso wenig mitgezählt, wie de...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / bb) Teilung der Arbeitszeit

Rz. 311 Der Begriff "Arbeitsplatzteilung" ist nicht präzise. Die Arbeitnehmer teilen sich nicht den Arbeitsplatz, sondern die Arbeitszeit auf einem Arbeitsplatz. Job-Sharing liegt vor, wenn zwei oder mehr Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen. In der Praxis ist die Teilung zwischen zwei Arbeitnehmern die Regel. Es kann sich um einen Vollzeit- oder ei...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / dd) Vertretungspflicht

Rz. 315 Kann einer der beteiligten Arbeitnehmer die Arbeitspflicht aus einem in seiner Person liegenden Gründen nicht erbringen, z.B. wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Fällen des § 616 BGB, liegt ein Vertretungsfall i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 2 und 3 TzBfG vor. Der Arbeitnehmer im Job-Sharing ist jedoch nur dann zur Vertretung verpflichtet, wennmehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / aa) Vergleichsmaßstab

Rz. 233 Es muss eine Ungleichbehandlung gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb vorliegen.[513] Es kann insofern auf die Ausführung zur Definition von Teilzeitarbeit verwiesen werden (siehe oben Rdn 223). Rz. 234 Hinweis Eine Ungleichbehandlung zu vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / d) Betriebliche Altersversorgung

Rz. 273 Die gänzliche Herausnahme von Teilzeitbeschäftigten aus einem Versorgungssystem für betriebliche Altersversorgung ist grundsätzlich unzulässig.[599] Anders als bei Sonderzahlungen genügt auch eine pro-rata-temporis-Leistung an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gemessen an der zum Zeitpunkt des Ausscheidens erbrachten Arbeitszeit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 TzBfG...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (2) § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX

Rz. 354 Nach § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Der Anspruch besteht dann nicht, wenn die Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX ist der weitest...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / g) Rechtsfolge

Rz. 257 Verstößt eine Regelung oder Maßnahme des Arbeitgebers gegen das Diskriminierungsverbot, so sind leistungsgewährende Bestimmungen oder Maßnahmen auf die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu erstrecken, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Gewährung oder der Maßnahme – ggf. auch teilweise – ausgeschlossen sind.[583] Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ben...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / g) Nebentätigkeitsverbot

Rz. 296 Hinsichtlich der Vereinbarung einer Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten gelten die allgemeinen Grundsätze. Je geringer der Umfang der Teilzeitbeschäftigung ist, desto weniger kann die Ausübung einer Nebentätigkeit jedoch mit der Begründung einer drohenden Überlastung des Arbeitnehmers versagt werden. Die Versagung wird – soweit die Nebentätigkeit nicht tatsächlich zu...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (1) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

Rz. 358 Den Anspruch aus § 9 TzBfG haben nur teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Es ist nicht erforderlich, dass sie erst durch Geltendmachung des Anspruchs aus § 8 TzBfG in Teilzeit arbeiten.[733] Nach § 9a Abs. 4 TzBfG können Arbeitnehmer während der "Brückenteilzeit" keine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG verlangen.[734] Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können ...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / b) Arbeit auf Abruf

Rz. 368 Neben den vorgenannten Besonderheiten für Teilzeitarbeitsverträge sind weitere Besonderheiten zu beachten: Die grundlegende Vereinbarung ohne Flexibilisierung kann wie folgt lauten: Zitat "Der Arbeitnehmer arbeitet in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Der Arbeitnehmer wird pro Einsatztag mit mindestens zwei aufeinander folgenden Stunden beschä...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG

a) Grundsätze Rz. 232 Einer der wichtigsten Aspekte bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrages für einen Teilzeitarbeitnehmer ist das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeit in § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Nach dieser Vorschrift darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeit...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / bb) Arbeitsbedingungen

(1) Allgemeine Arbeitsbedingungen Rz. 236 Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt für alle Arbeitsbedingungen, wobei Satz 2 eine Sonderregelung für Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen enthält. Allgemeine Arbeitsbedingungen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG, die nicht unmittelbar geldwerte Vorteile betreffen, können z.B. sein:mehr

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Literaturverzeichnis

Annuß/Thüsing, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012 Anzinger/Koberski, ArbZG – Arbeitszeitgesetz, 5. Aufl. 2020 Arens/Düwell/Wichert, Handbuch Umstrukturierung und Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2013 Arnold/Gräfl/Imping, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 5. Aufl. 2020 Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, Großkommentar, 5. Aufl. 2017 Bader/Dörner/Mikosch/Schleusener/Schütz/Vos...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / b) Schlechterbehandlung

aa) Vergleichsmaßstab Rz. 233 Es muss eine Ungleichbehandlung gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb vorliegen.[513] Es kann insofern auf die Ausführung zur Definition von Teilzeitarbeit verwiesen werden (siehe oben Rdn 223). Rz. 234 Hinweis Eine Ungleichbehandlung zu vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist nicht dadurch aus...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 5. Die Ansprüche auf Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit nach § 8, 9 und 9a TzBfG

a) Grundsätze Rz. 330 § 8 TzBfG regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner individuellen Arbeitszeit. Den Anspruch haben alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate beschäftigt sind (siehe unten Rdn 331) in Unternehmen, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen (siehe unten Rdn 332). Der Anspruch steht sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitarbei...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / bb) Geltendmachung des Anspruchs

(1) Frist Rz. 333 Nach § 8 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitnehmer den Anspruch drei Monate vor Beginn der gewünschten Reduzierung beim Arbeitgeber geltend machen. Die Drei-Monats-Frist berechnet sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. § 193 BGB ist nicht anzuwenden.[666] Die Frist ist eine Mindestfrist. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch somit schon früher geltend machen, sofern ...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / a) Teilzeitarbeitsvertrag

Rz. 367 Es kann unter Beachtung folgenden Besonderheiten das Formular zum Vollzeitarbeitsvertrag zugrunde gelegt werden:mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / e) Teilzeitverlangen

Rz. 372 Muster 1b.8: Teilzeitverlangen Muster 1b.8: Teilzeitverlangen An die X-GmbH Geschäftsleitung _________________________ (Datum) Betreff: Verringerung meiner wöchentlichen Arbeitszeit Sehr geehrter Herr _________________________, hiermit beantrage ich die Verringerung meiner wöchentlichen Arbeitszeit von _________________________ Stunden auf _________________________ Stunden...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / (2) Form

Rz. 334 Für die Geltendmachung sieht das Gesetz Textform i.S.d. § 126b BGB vor.mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / b) Der Anspruch auf dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit

aa) Voraussetzungen (1) Wartezeit Rz. 331 Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (zur sog. Brückenteilzeit Rdn 348 ff.) hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Es kommt auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an, nicht auf die Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistung. Maßgeblich ist – ohne besondere Benennung im Ges...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / c) Verlängerung der Arbeitszeit

aa) Allgemeines Rz. 357 Nach § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszei...mehr