Fachbeiträge & Kommentare zu Teilbetrieb

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Steuerrecht

Rz. 981 Die GmbH & Co. KG bietet heute auch zahlreiche steuerliche Vorteile.[1347] Dazu gehören u.a.:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Steuerliche Problemfelder

Rz. 157 Problematisch ist, dass das Steuerrecht für die notwendigen Übertragungsakte nur einzelner Wirtschaftsgüter (z.B. des Umlaufvermögens) oder eines Restbetriebs ohne alle oder einige wesentliche Betriebsgrundlagen in der Ausgangs-GmbH & Co. KG keine steuerneutrale Übertragungsmöglichkeit vorsieht:mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / cc) Konkretisierung der zu übertragenden Vermögensgegenstände

Rz. 501 Da bei der Einbringung sämtliche Vermögensgegenstände einzeln und nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, ist es aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes erforderlich, die zu übertragenden Vermögensgegenstände hinreichend genau zu individualisieren und zu konkretisieren.[977] Hinweis Die Konkret...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Veräußerung/Entnahme von Teilbetrieben und wesentlichen Betriebsgrundlagen

Rz. 554 Die Veräußerung bzw. Aufgabe von Teilbetrieben wird durch § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG der von ganzen Gewerbebetrieben bzw. Mitunternehmeranteilen gleichgestellt.[903] Auch die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG als Behaltensfristverstoß.[904] Die Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen und ihre Zufüh...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Betriebsvermögen und Mitunternehmeranteile

Rz. 441 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört zum begünstigungsfähigen Vermögen auch das[594] Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95–97 BewG, also das einem Gewerbebetrieb dienende (§ 95 BewG) sowie das der Ausübung eines freien Berufes dienende Vermögen (§ 96 BewG).[595] Ebenfalls unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen Beteiligungen i.S.v. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 BewG,[596] als...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 435 Bei inländischen bzw. im EU/EWR-Raum belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ergibt sich der Umfang des begünstigten Vermögens aus § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Rz. 436 Das insoweit begünstigungsfähige Vermögen muss im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) als solches vom Erblasser/Schenker auf den Erwerber übergehen und seine bewertungsrechtliche Quali...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Neuberechnung der Steuer

Rz. 597 Gem. § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG fallen bei Behaltensfristverstößen sowohl der Verschonungsabschlag nach Abs. 1 als auch der Abzugsbetrag nach Abs. 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg (soweit der Verstoß reicht).[1011] Somit führen beispielsweise schädliche Verfügungen über Teile des begünstigten Vermögens (wesentliche Betriebsgrundlagen, Teilbetriebe, einer von meh...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / 5. Besteuerung des Stifters

Rz. 302 Die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten auf eine Stiftung – ob als Erstausstattung, Zustiftung, Spende oder sonstige Zuwendung – kann beim Zuwendenden grundsätzlich dieselben ertragsteuerlichen Rechtsfolgen auslösen wie eine Veräußerung. Dieser realisiert u.U. durch die Entnahme des Vermögensgegenstandes etwaige bestehende stille Reserven, wenn nicht das G...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Betriebsvermögen

Rz. 680 Auch die Übernahme von Betriebsvermögen, insbesondere ganzer Betriebe, ist vielfach nur unter Leistung von Ausgleichszahlungen an die so genannten weichenden Erben möglich. Werden diese Ausgleichszahlungen aus dem Eigenvermögen des Betriebsnachfolgers erbracht, wird hierdurch i.d.R. der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG verwirklicht. Die weichenden Erben, die die...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Mindestlohnsumme

Rz. 529 Die zu erreichende Mindestlohnsumme ist gemäß § 13a Abs. 4 S. 12 ErbStG nach der Beschäftigtenzahl gestaffelt, und zwar wie folgt:mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Ertragsteuerrecht

Rz. 37 Ertragsteuerliches Ziel der beratenden Gestaltung im Zusammenhang mit der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist i.d.R., dass der Übernehmer die zu erbringenden Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abziehen kann, während der Übergeber korrespondierend hierzu Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1a EStG zu vers...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Umwandlungen und vergleichbare Vorgänge

Rz. 559 Prinzipiell stellen Umwandlungsvorgänge i.S.d. §§ 20, 24 UmwStG Veräußerungen dar.[917] Ertragsteuerlich kann dennoch nach dem UmwStG eine steuerneutrale Behandlung erreicht werden. Dem trägt § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Alt. 2 ErbStG Rechnung und ordnet ausdrücklich eine entsprechende erbschaftsteuerliche Privilegierung an. Dies betrifft die Fälle des § 20 UmwStG, a...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 6. Reinvestitionsklausel, § 13a Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG

Rz. 592 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG kann eine Nachversteuerung wegen Behaltensfristverstoßes durch (rechtzeitige) Reinvestition des erzielten Veräußerungserlöses (jeweils innerhalb derselben Vermögensart) vermieden werden. Die Reinvestitionsklausel greift nicht für Überentnahmen oder vergleichbare Sachverhalte i.S.v. § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG oder bei Wegfall einer Poolun...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Betriebsveräußerung

Rz. 544 Den Ausgangspunkt der Behaltensregelungen bildet der Fall der Veräußerung des begünstigt erworbenen Vermögens. Zusätzlich regelt § 13a Abs. 6 ErbStG aber noch eine Vielzahl weiterer Tatbestände, die ebenfalls einen Behaltensfristverstoß darstellen sollen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie in sachlicher Hinsicht die Fortführung des erworbenen Betriebs durch den bzw....mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Betriebsvermögen

Rz. 668 Bei der Realteilung eines Nachlasses, der ausschließlich aus Betriebsvermögen besteht, kann eine Steuerpflicht zunächst dadurch vermieden werden, dass die Miterben nicht einzelne Wirtschaftsgüter erhalten, sondern ihnen stattdessen (lebensfähige) Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile zugewiesenen werden. In diesen Fällen greift nämlich die in § 6 Abs. 3 EStG vorges...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Zu beurteilende Unternehmen

Rz. 516 Soweit im Rahmen ein und desselben Übertragungsvorgangs mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer oder verschiedener Vermögensarten auf einen Erwerber übergehen, sind die beschäftigten Arbeitnehmer für jede wirtschaftliche Einheit getrennt zu ermitteln.[806] Beim Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder von Mitunternehmeranteilen ...mehr

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Anlage G 2023 – Leitfaden / 2 Weitere Angaben

Rz. 285 [Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe → Zeilen 42–58] Der Gewinn, den Sie aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Personengesellschaft oder einer Betriebsaufgabe erzielt haben, gehört ebenfalls zu den gewerblichen Einkünften (→ Tz 1026 ff.). Sind Sie berufsunfähig oder mindestens 55 Jahre alt, steht Ihnen ein Freibetrag zu. Da die...mehr

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Anlage G 2023 – Tipps und G... / 7 Veräußerungsgewinn

Rz. 1026 Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung werden weitgehend gleich behandelt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der hierbei erzielte Gewinn bzw. Verlust gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit. Der Gewinn ist aber bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale steuerlich begünstigt. Rz. 1027mehr

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Anlage Sonderausgaben 2023 ... / 2.6 Gezahlte Versorgungsleistungen

Rz. 438 [Renten und dauernde Lasten → Zeilen 15–28] Der Sonderausgabenabzug für Renten und dauernde Lasten i. Z. m. Vermögensübertragungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) wird getrennt nach Renten (Zeilen 15–21) und dauernde Lasten (Zeilen 22–28) abgefragt. Ein Sonderausgabenabzug ist nur für lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen möglich, die auf besonderen Verpflich...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Personengesellschaft, Übert... / 3.3 Übertragung mit Rechtsträgerwechsel

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern in den 5 letzten Fällen der Tab. 1 ist gem. § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert ohne Gewinnrealisierung vorzunehmen, wenn die Übertragung gegen Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich erfolgt. Es besteht kein Wahlrecht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Übertragung des einzelnen Wirtschaftsguts zum Buchwert...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 17): Beteil... / I. Sperrfristen

Nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 UmwStG ist es auf Antrag möglich, eine Sachgesamtheit wie einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen (Teil eines) Mitunternehmeranteil/s gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte zum Buchwert oder Zwischenwert in eine Kapitalgesellschaft einzubringen. Sperrfristbehaftete Anteile: Der Gesetzgeber hat, um (vermeintlich) ungerechtfertigte Steuerbegünstig...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 17): Beteil... / II. Aufnahme neuer Gesellschafter

Sperrfristverhaftete Anteile: Werden Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften als Gegenleistung für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder von Mitunternehmeranteil in eine inländische Kapitalgesellschaft gewährt und erfolgt diese Einbringung zum Buch- oder Zwischenwert, unterliegen die erhaltenen Anteile einer siebenjährigen Sperrfrist. Rückwirkende Steuerpflicht ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 5.2 Übergegangener Betrieb

Rz. 58 Der auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangene Betrieb muss innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entweder in eine Kapitalgesellschaft eingebracht oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgegeben worden sein. Unter dem übergegangenen Betrieb ist grundsätzlich das gesamte im Rahmen der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 6... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 6 UmwStG regelt im Rahmen der §§ 3–9 UmwStG, die den Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. auf eine natürliche Person im Wege der Verschmelzung behandeln, das Schicksal des Übernahmefolge- bzw. Konfusionsgewinns mit dem Ziel, die insoweit bestehende ungemilderte Ertragsbesteuerung durch Gewährung einer Rücklagenbildungsmöglichkei...mehr

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ZErb 11/2023, Ausgleich von... / 2. Veräußerung von Nachlassteilen

Der Vorerbe mag – damit durchaus im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung bleibend – es für sinnvoll erachten, einen Betrieb, Teilbetrieb oder eine Beteiligung zu veräußern oder sogar gezwungen sein, die Stilllegung/Liquidation zu betreiben. Ertragsteuerlich ist dies bei einer Einzelfirma und einer Personengesellschaft ein Fall der §§ 14, 16 EStG und für die GewSt des § 7 S. 2 G...mehr

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ZErb 11/2023, Ausgleich von... / aa. Erbrechtliche Verteilung von Nutzungen und Kosten

Der Verkauf eines Betriebs, Teilbetriebs, einer Beteiligung an einer nicht nur vermögensverwaltenden Personen- oder einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist ein Fall der Mittelsurrogation, nämlich der Erwerb von Geld in Form des Veräußerungserlöses "durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft" durch den betreffenden Verkauf. Der Verkaufserlös steht ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Verpachtung der Vereinsgaststätte

Tz. 109 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Damit die Besteuerungsfreigrenze im Tätigkeitsbereich wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht überschritten wird, erscheint es zweckmäßig, die in eigener Regie geführte Vereinsgaststätte an einen Pächter zu verpachten. Eine Aufgabeerklärung sollte aber nicht abgegeben werden. Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, liegt ein ruhender Gewerbe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 23... / 4.2.2 Veräußerungsfiktion (§ 23 Abs. 1 S. 5 EStG)

Rz. 101 Die Entnahme von Betriebsvermögen in das Privatvermögen stellte keine Anschaffung i. S. v. § 23 EStG dar (vgl. aber Rz. 97), sodass auch die Einlage von Privatvermögen in das Betriebsvermögen keine Veräußerung i. S. v. § 23 EStG sein konnte, da kein Wechsel der persönlichen Zurechnung des Wirtschaftsguts stattfindet.[1] Das galt auch für verdeckte Einlagen in eine Ka...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2.4 Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG)

Rz. 49 Forstwirtschaft ist die unter Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht selbstständig und nachhaltig ausgeübte Tätigkeit, die auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte beruht.[1] Erfasst wird die unmittelbare Verwertung durch Veräußerung ode...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 9.1.2 Gewinnerzielungsabsicht

Rz. 375 Die Absicht der Gewinnerzielung zeigt sich in dem Bestreben, während des Bestehens des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, d. h. von seiner Gründung bis zu seiner Beendigung durch Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation, einen Totalgewinn zu erzielen. Ob die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit auf einer derartigen Absicht beruht, lässt sich als innere Tatsac...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 7 Einbringung von Wirtschaftsgütern in einen gemeinschaftlichen Tierhaltungsbetrieb (§ 13 Abs. 6 EStG)

Rz. 359 Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb i. S. d. § 34 Abs. 6a BewG einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedschaftsrechten übertragen, ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende ESt nach § 13 Abs. 6 S. 1 EStG auf Antrag in jährl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 1.6 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 22 Geltung hat § 13 EStG für unbeschränkt stpfl. natürliche Personen hinsichtlich ihrer land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte im In- und Ausland. Soweit Einkünfte im Ausland erzielt werden, erfolgt deren Ermittlung nach den Vorschriften des EStG. Handelt es sich bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft um Verluste, die aus einem Drittstaat stammen, gilt die V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2.3 Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG)

Rz. 43 Der Begriff der Landwirtschaft i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG ist eng auszulegen.[1] Hierunter fallen weder die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG neben der Landwirtschaft aufgeführten weiteren Fälle von Pflanzenproduktion noch die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannte Tierzucht und Tierhaltung. Von daher ist unter Landwirtschaft die selbstständige und nachhaltige...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2.2 Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

Rz. 38 Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist auch unter Heranziehung bewertungsrechtlicher Kriterien zu bestimmen.[1] Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zu verstehen ist hierunter die organisatorische Zusammenfassung der pe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 3.1.2 Nebenbetrieb

Rz. 199 Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb muss den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb fördern und ergänzen. Er muss durch den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb geprägt werden und in funktionaler Hinsicht vom land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb abhängig sein. Die Verbindung darf nicht nur zufällig oder vorübergehend und nicht ohne ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts

Rz. 503 [Autor/Zitation] Bei Einlage oder Zuwendung von Betrieben und Teilbetrieben ist ein Firmenwert zwingend anzusetzen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 203 Abs. 5 öUGB; vgl. KFS/RL 25 Rz. 90), wenn nicht vom Wahlrecht der Buchwertfortführung nach § 202 Abs. 2 öUGB Gebrauch gemacht wird. Die Begriffe "Betrieb" und "Teilbetrieb" entstammen der steuerlichen Terminologie (§ 24 Abs...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 124 [Autor/Zitation] § 189 öUGB Anwendungsbereich (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Andere Unternehmer

Rz. 161 [Autor/Zitation] Die Rechnungslegungspflicht entsteht, wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden GJ 700.000 EUR übersteigen (einfaches Überschreiten des Schwellenwerts), im darauf zweitfolgenden GJ (§ 189 Abs. 2 Z 1 öUGB). Erzielt der Unternehmer im ersten und zweiten Wirtschaftsjahr jeweils einen Umsatz, der zwischen 700.000 und 1 Mio. EUR liegt, dann besteh...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / c) Veräußerungsgewinne/“latente Steuer“

Rz. 199 Gewinne, die bei der Veräußerung eines Betriebes, auch die fiktive Veräußerung im Zugewinnausgleichsverfahren, (siehe unten ausführlich unter "Sonstige Einkünfte" nach § 22 EStG, Rdn 730 ff.) erzielt werden, gehören nach § 16 Abs. 1 S. 1 EStG ebenfalls zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wobei sich die Veräußerung beziehen kann auf:mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / c) Umwandlungen

Rz. 499 Unterhaltsrelevanz Besonders das Umwandlungsrecht und das Umwandlungssteuerrecht gehören zu den schwierigsten Materien des Steuerrechts. Die Beurteilung der damit zusammenhängenden Steuerrechtsfragen ist deshalb für den steuerrechtlichen Laien praktisch unmöglich und damit haftungsträchtig. Dabei können diese Rechtsinstitute gerade deshalb angewandt werden, um Vermöge...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / g) AfA bei immateriellen Wirtschaftsgütern

Rz. 300 Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln. Keine immateriellen Wirtschaftsgüter sind...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 474 [Autor/Zitation] Für die Anwendbarkeit des § 203 Abs. 5 öUGB müssen kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: Übernahme eines Betriebs, Vorliegen einer Gegenleistung, Gegenleistung muss höher sein als Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden. Rz. 475 [Autor/Zitation] Die Aktivierung eines Firmenwerts erfordert gem. § 203 Abs. 5 öUGB die Übertragung ei...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Übernahme von Verpflichtungen

Rz. 138 [Autor/Zitation] Sind beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Rahmen des Kaufpreises auch Verpflichtungen (zB Hypotheken, Grundschulden oder Pensionsverpflichtungen) zu übernehmen, so bilden sie einen Teil der Anschaffungskosten. Die Verpflichtungen sind im Hinblick auf die erworbene Gegenleistung stets zu passivieren und zugleich mit dem passivierten Betrag Anschaff...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Begriff der Umgründungen

Rz. 504 [Autor/Zitation] Es besteht für Umgründungen (= Überbegriff für Umwandlungen) ein Wahlrecht zur Buchwertfortführung (§ 202 Abs. 2 öUGB). Der Begriff umfasst Verschmelzungen nach den einschlägigen Normen, Spaltungen nach dem öSpaltG und Umwandlungen nach dem öUmwG sowie Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen (KFS/RL 25 Rz. 92; ausführlich Ludwig/Strimitzer i...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / m) Aufteilung eines Gesamtanschaffungspreises auf mehrere Vermögensgegenstände

Rz. 475 [Autor/Zitation] Wenn für den Erwerb mehrerer Gegenstände ein Gesamtkaufpreis vereinbart ist, muss dieser entsprechend dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die einzelnen Gegenstände aufgeteilt werden. Der im Kaufvertrag festgelegten Aufteilung ist grds. zu folgen, es sei denn, die Aufteilung wurde willkürlich festgelegt (ebenso in Deutschland, vgl. Rz. 237, wonach ei...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Entgeltlicher Erwerb

Rz. 261 [Autor/Zitation] Der entgeltliche Erwerb ist ein von einem Dritten abgeleiteter Erwerb gegen ein angemessenes Entgelt (ebenso in Deutschland, Rz. 203). Voraussetzung ist die Änderung der Zurechnung eines bereits bestehenden Wirtschaftsguts oder die Neubegründung eines Rechtsverhältnisses (öEStR 2000 Rz. 629). Die Ausführungen im Unternehmensrecht zum entgeltlichen Erw...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Steuerrecht

Rz. 201 [Autor/Zitation] Steuerlich sind insbes. die Regelungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4 EStG zu beachten. Beim unentgeltlichen Erwerb eines Betriebs, Teilbetriebs oder des Anteils – sowie des Teils eines Anteils – eines Mitunternehmers an einem Betrieb und der Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen sind die Buchwerte des Rechtsvorgängers anzusetzen ( § 6 ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Übertragung stiller Reserven

Rz. 482 [Autor/Zitation] Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens führt zur Gewinnrealisation, weshalb in Höhe der Ertragssteuerbelastung der Veräußerungserlös nicht in voller Höhe für eine Neuinvestition zur Verfügung steht (vgl. zur Regelung in Deutschland in § 6b EStG Rz. 144). Natürliche Personen können gem. § 12 öEStG stille Reserven aus der Veräußerung ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Blick nach Österreich

Rz. 21 [Autor/Zitation] Der Grundsatz der Vollständigkeit bezieht sich auf alle bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten. Er gilt auch für Eventualverbindlichkeiten iSd. § 199 öUGB (vgl. Ch. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter3, § 196 Rz. 2; ebenso in Deutschland, s. Rz. 42 und Rz. 91). Ebenfalls erfasst sind die ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Grundsätzliches

Rz. 315 [Autor/Zitation] § 246 Abs. 1 Satz 4 definiert den Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt, als entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert und fingiert ihn im Weiteren als zeitlich begrenzt ...mehr