Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 17 ... / 1. Gewerbliche Einkünfte nach §§ 15, 16 EStG

Dr. jur. Lukas Karrenbrock
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn. 28

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Vorschrift des § 17 EStG fingiert neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 15 EStG als weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch Veräußerungsgewinne aus einer wesentlichen Beteiligung an einer KapGes (im PV ≥ 1 %). Die den Einkünften zugrundeliegende Erwerbstätigkeit erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 15 EStG, insbesondere nicht dessen ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal "Überschreiten des Merkmals der privaten Vermögensverwaltung" (s § 15 Rn 130 (Bitz); Schneider in K/S/M, § 17 EStG Rz A 65). Die Veräußerung der Vermögenssubstanz im PV des StPfl wäre der privaten Vermögensverwaltung (s Rn 32) zuzuordnen, wenn § 17 EStG nicht die EStPfl anordnen würde. Obwohl die Gewinne und Verluste gemäß § 17 EStG als gewerbliche Einkünfte einzuordnen sind, unterliegen sie nicht der GewSt (R 7.1 Abs 3 Nr 2 GewStR 2009).

 

Rn. 29

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten (zB beim gewerblichen Wertpapierhandel – s § 15 Rn 135 (Bitz)) –, findet § 15 EStG Anwendung. Die Vorschrift des § 17 EStG ist gegenüber § 15 Abs 2 EStG subsidiär, dh wenn originär gewerbliche Einkünfte vorliegen, ist § 15 EStG vorrangig anzuwenden. Die Abgrenzung von Einkünften gemäß § 17 EStG gegenüber gewerblichen Einkünften ist aus folgenden Gründen erforderlich:

  • für die eingeschränkte Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs 2 S 6 EStG,
  • wegen der GewStPfl von Veräußerungsgewinnen aus im BV gehaltenen Anteilen an KapGes,
  • für die Bewertung von Anteilen an KapGes bei Überführungs- bzw Übertragungsvorgängen nach § 6 Abs 1 Nr 5 und Abs 5 EStG.
 

Rn. 30

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei Erträgen aus Venture Capital- und Private Equity-Fonds – auch s § 15 Rn 135a (Bitz) – ist zwischen dem quotalen Gewinnanteil der Gesellschafter und dem dis...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    365
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    305
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    264
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    260
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    216
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    211
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    176
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    176
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    166
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    157
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    143
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    135
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    121
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    121
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    115
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    115
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    113
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    110
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    110
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Alles zur Abeitnehmerbesteuerung: ABC-Führer Lohnsteuer
ABC-Führer Lohnsteuer
Bild: Haufe Shop

Mit dem ABC-Führer Lohnsteuer bleiben Sie stets aktuell! Die Datenbank bietet Zugriff auf fast 3.000 verknüpfte Begriffe rund um Lohnsteuer und Einkommensbesteuerung. Praxisnah, anschaulich und rechtssicher – inklusive Länderstichworten, Doppelbesteuerungsabkommen und Verwaltungsanweisungen.


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren