Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerschuld

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 14.3.4.2.2 Umsatzsteuerliche Aspekte

HQ erbringt im Anschluss an den Import der Ware (nach Lagerung) eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Kunden und muss sich für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland registrieren lassen. HQ hat Verfügungsmacht zum Zeitpunkt der Einfuhr und ist daher zum Vorsteuerabzug aus der EUSt berechtigt. Die Bemessungsgrundlage für die EUSt bestimmt sich nach de... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 18 [Autor/Stand] Bei der Bewertung des Erbbaurechts nach § 193 BewG ist vorrangig das Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG anzuwenden. § 183 BewG bestimmt, dass bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens der Grundbesitzwert des zu bewertenden Grundstücks entweder aus Vergleichspreisen für vergleichbare Grundstücke oder aus Vergleichsfaktoren abgeleitet wird. Der Ve... mehr

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ZErb 02/2023, Abseits der a... / B. Ausschlagung als beste Lösung?

Im nächsten Abschnitt wird der Frage nachgegangen, ob und wann die Ausschlagung die beste Lösung sein kann, und wann man besser davon Abstand nimmt. Dabei kann das Thema nicht erschöpfend behandelt, sondern nur in Teilaspekten vertieft werden. Die Ausschlagung ist immer dann geboten, wenn der Erblasser mehr Passiva hinterlässt als Aktiva. Mit der Ausschlagung verhindert der E... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1.2 Tilgungsreihenfolge bei fehlender Bestimmung durch den Steuerpflichtigen (Abs. 2)

Rz. 6 Nimmt der Stpfl. bei freiwilliger Zahlung keine Bestimmung der Tilgungsreihenfolge vor, werden die geschuldeten Beträge nach der in § 225 Abs. 2 AO angegebenen Reihenfolge getilgt. Grundgedanke der Regelung ist, dass vorrangig die den Stpfl. stärker belastenden Schulden erlöschen sollen. Bei gleichermaßen belastenden Schulden ist die Fälligkeit maßgebend; früher fällig... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / J. Steuerrechtliche Fragen

Rn. 54 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der Abschluss eines BHV und GAV ist steuerrechtlich interessant für die Bildung einer Organschaft zwischen dem herrschenden UN als Organträger und dem beherrschten UN als Organgesellschaft. Zweck der Organschaft ist die Konsolidierung von Ergebnissen und Umsätzen der betreffendem Konzern angehörenden UN auf der Ebene des herrschenden UN: Orga... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.4 Zahlung durch den Abtretungsempfänger (§ 48 AO)

Rz. 35 Eine Haftung nach § 13c UStG scheidet auch aus, wenn der Abtretungsempfänger (Zessionar) die festgesetzte Steuer gem. § 48 AO an das FA bezahlt hat (§ 13c Abs. 2 S. 4 UStG). Hat er einen Teilbetrag gezahlt, beschränkt sich die Haftung auf den nicht entrichteten anderen Teilbetrag. § 48 AO behandelt die Bewirkung von Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Drit... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.3 Änderungen

Rz. 61 Für die Haftungsschuld ist ihre Akzessorietät zur Steuerschuld zu beachten. Für die Voraussetzungen der Haftung ist dabei von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ergehens des Haftungsbescheids (bzw. einer Einspruchsentscheidung) auszugehen. Für die Veränderungen danach ergeben sich unterschiedliche Fallgruppen. Rz. 62 Aus der Gesamtschuldnerschaft folgt, dass Zahlungen ... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Zeitpunkt der Inanspruchnahme

Rz. 52 Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens dann zulässig, wenn alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da neben der Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger auch die Nichtentrichtung der Steuerschuld bei Fälligkeit zu diesen Voraussetzungen gehört, kann erst nach dem Feststehen der Nichtentrichtung der Haftungsbescheid ergehen. Nach Abschn. 13c.1 Abs. 31 UStAE s... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Haftungsumfang

Rz. 46 Der Umfang der Haftung ergibt sich grundsätzlich aus der in der abgetretenen Forderung enthaltenen USt unter Berücksichtigung der in § 13c UStG enthaltenen Voraussetzungen und Einschränkungen. Nur soweit die abgetretene Forderung eine Gegenleistung für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ist, kann in der Forderung USt enthalten sein. Lediglich für d... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 5 Haftung des Leistungsempfängers

Rz. 9 Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (§ 48a Abs. 3 S. 1 EStG).[1] Der Leistungsempfänger haftet nicht für alle Steuerforderungen des Bauleistenden, sondern nur für den Steuerabzug, der sich aus dem jeweiligen Auftrag (der jeweiligen Bauleistung) zwischen dem ... mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 4.5.1 Bis VZ einschl. 2021

Für die Reihenfolge des Verlustabzugs hat der Steuerpflichtige ein beschränktes Wahlrecht. Auf seinen Antrag ist von der Durchführung des Verlustrücktrags ganz oder teilweise abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.[1] Dabei kann der Verlustrücktrag z. B. auch auf eine bestimmte Einkunftsart beschränkt werden, was in besonders gelagerten Einzelfällen... mehr

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Verluste bei der Einkommens... / 4.3.1 Allgemeine Regelungen

Über den Verlustrücktrag wird im Jahr der Entstehung des Verlustes, über seine Höhe im Veranlagungsverfahren des Abzugsjahres entschieden.[1] Im Rücktragsjahr ist zwar nicht über die Höhe des entstandenen Verlusts, jedoch verbindlich darüber zu entscheiden, in welcher Höhe mit Blick auf die in diesem VZ verwirklichten Besteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in Betracht komm... mehr

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Steuerhaftung im Verein / 1 Die wichtigsten Pflichten

Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Vorstand. Hinweis Vorstand in diesem Sinne ist stets der sogenannte geschäftsführende Vorstand, also die Vorstände, die gemäß § 26 BGB im Vereinsregister eingetragen sind. Die steuerlichen Pflichten des Vorstands richten sich grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie beim Geschäftsführer einer GmbH. Der Vereinsvorstand haftet gegen... mehr

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Steuerhaftung im Verein / 2 Grundlagen der Haftung

Zweck der Schaffung einer Haftungsnorm ist die Stärkung der Durchsetzbarkeit der ursprünglichen Steuerschuld. Kann oder will der Steuerschuldner seine Schuld nicht begleichen und fruchten auch Zwangsmittel nicht, so sollen andere Personen in Anspruch genommen werden können. Voraussetzung für eine Haftung ist in der Regel eine Pflichtverletzung des Handelnden. Haftungsbegründe... mehr

Beitrag aus der verein wissen
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Steuerhaftung im Verein / 6 Schuldhafte Pflichtverletzung

Eine Steuerhaftung kommt nur zum Tragen, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Schuldhaft handelt, wer die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Vorsatz bedeutet die Pflichtverletzung in Kenntnis der Rechtslage. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die zumutbare Sorgfalt in grobem Maß verletzt worden ist. Sie wird auch indirekt angen... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 24 Verrentung der Steuerschuld in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4

Gesetzestext In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen. A. Allgemeines Rz. 1 Familienstiftungen und -vereine i.S.v. § 1 Abs. ... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Steuerschulden

Rz. 43 Eine gewisse Sonderstellung im Bereich der Verbindlichkeiten nehmen Steuerschulden des beschränkt Steuerpflichtigen ein, die gegenüber dem Fiskus aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Besitz von Inlandsvermögen bestehen. Bei diesen ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stets gegeben. Sie sind daher abziehbar, soweit sie durch den Besitz d... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Haftung des (Zweit-)Beschenkten nach Abs. 5

Rz. 75 Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Wertes persönlich für die Steuer; das bedeutet, dass es sich hier nicht um eine Sachhaftung, sondern um eine persönliche Haftung handelt. In § 20 Abs. 5 ErbStG geht es nicht um die Steuerschuldnerschaft des z... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 7 Vor Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[17] ist vereinzelt gefordert worden, den Steuerschuldner unabhängig von seiner unmittelbaren Beteiligung am Feststellungsgegenstand stets am Verfahren zu beteiligen.[18] Grund hierfür ist, dass nur der Steuerschuldner die Wirkung des Feststellungsbescheides im Rahmen des gegen ihn gerichteten Besteuerungsverfahren... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) kann auf Antrag der Stiftung in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen erbracht werden. Da die jährlichen Zahlungen die Tilgung und Verzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 % umfassen, berechnet sich der einzelne Jahresbetrag mit 6,52 % (vorschüssige Zahlung) bzw. 6,88 % (nachschüssige Zahlung) der gesamten Steuerschuld. Der erst... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das JStG 2007 vom 13.12.2006[1] eingefügt worden und durch das ErbStRG vom 24.12.2008[2] um den Absatz 3 erweitert worden. Im Vergleich zu der in § 78 AO enthaltenen allgemeinen Regelung zur Beteiligtenstellung wird der Kreis der Beteiligten um die Personen erweitert, die Inhaber von Vermögenswerten (z.B. Gemeinschaften, Personen- und Kapitalge... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Bewertungsstichtag bei Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 6 Befinden sich im Nachlass Verpflichtungen zu Steuernachzahlungen, kann der Erbe diese als Nachlassverbindlichkeiten absetzen, wenn die Steuerschulden bei der Entstehung der Erbschaftsteuer, also bei Eintritt des Erbfalls (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 ErbStG), rechtlich bestehen[30] und zu diesem Stichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.[31] Nach einer – auch ... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (Abs. 1)

Rz. 18 Ist auf eine testamentarische Verfügung hin ein Testamentsvollstrecker eingesetzt worden (§§ 2197 ff. BGB) oder wurde durch das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung angeordnet (§ 1981 BGB), so darf der Bescheid nicht dem Betroffenen bekannt gegeben werden. § 32 Abs. 1 ErbStG enthält hierzu die Sonderregel, dass die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker oder den ... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Tilgung und Sicherheitsleistung

Rz. 24 Da Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger den Nachlass in Besitz nehmen und die Erben insoweit keine Verfügungsbefugnis haben, ist es konsequent, diese Personen für die Entrichtung der Steuer aus dem Nachlass sorgen zu lassen. Haben die zur Verwaltung des Nachlasses berufenen Personen für die Entrichtung der Steuer gesorgt, so kann bis zur Aufhe... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Frage, wer Steuerschuldner ist, ist nach § 43 AO für die Erbschaft-/Schenkungsteuer in § 20 ErbStG geregelt. Die Vorschrift des § 20 ErbStG gehört zum IV. Teil des ErbStG "Steuerfestsetzung und Erhebung". Sie regelt nicht nur, wer Steuerschuldner der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ist, sondern gibt darüber hinaus eine Antwort darauf, wer Steuerpflichtiger ist... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 19. Freiwillige Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker nach § 10 Abs. 2 ErbStG

Rz. 50 Ein Schenker kann im Innenverhältnis die Entrichtung geschuldeter Steuer selbst übernehmen oder einem anderen auferlegen, z.B. einem Beschenkten, der eine Auflage zu erfüllen hat. Die freiwillige Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker nach § 10 Abs. 2 ErbStG kann verschiedene Gründe haben. Der häufigste Grund dürfte sein, dass der Schenker erreichen möchte, ... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Erlassanspruch (Abs. 1 S. 1) und mögliche Billigkeitsmaßnahmen (Abs. 3)

Rz. 32 Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen (des Erwerbers) i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, wird sie dem Steuerpflichtigen erlassen (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Eine weitere Prüfung der Erlassbedürftigkeit nach den Vorschriften der AO findet insoweit nicht statt. Vielmehr steht dem Steuerpflichtigen... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 9 ErbStG bestimmt konkretisierend – im Vergleich zu § 38 AO spezialgesetzlich – den Zeitpunkt der Steuerentstehung (Besteuerungszeitpunkt). Durch § 9 ErbStG wird im Prinzip die Erbschaft- oder Schenkungsteuerschuld dem Grund und der Höhe nach auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt fixiert (erbschaftsteuerrechtliches Stichtagsprinzip (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 ErbStG).[1] I... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Steuerentlastung für den Vorerben

Rz. 9 Der Vorerbe muss, wie jeder Erbe nach § 3 Abs. 1 ErbStG sonst auch, die entstehende Steuerlast selbst tragen. Jedoch räumt § 20 Abs. 4 ErbStG dem Vorerben die Möglichkeit ein, die anfallende Steuer aus dem ihm als Vorerben anfallenden Nachlass zu entnehmen und damit den Nachlass zum Nachteil des Nacherben zu schmälern. § 20 Abs. 4 ErbStG stellt also eine Regelung zum N... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Abfindung für ein bedingtes, betagtes oder verjährtes Vermächtnis, Abs. 2 Nr. 5

Rz. 96 Diese Regelung erfasst ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, welches nicht mehr ausgeschlagen werden kann, weil die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Abfindung, welche der Vermächtnisnehmer dafür erhält, dass er auf den Vermächtniserfüllungsanspruch verzichtet, wird von § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb beha... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Entsprechende Anwendung in Fällen der Ersatzerbschaftsteuer

Rz. 23 Ist Gegenstand der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (u.a.) begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG), so steht der der Besteuerung unterliegenden Familienstiftung gem. § 28 Abs. 2 ErbStG ebenfalls der Stundungsanspruch des § 28 Abs. 1 ErbStG zu. Hinsichtlich der Stundungsvoraussetzungen gelten dieselben Regelungen wie im Rahmen des § 28 Abs. 1 ErbS... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 37a Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

Gesetzestext (1) (weggefallen) (2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. Januar 1991 entstanden i... mehr

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FF 07+08/2023, Geldzuwendun... / 1 Aus den Gründen

Anm. der Red.; Vgl. zu dieser Entscheidung den Beitrag von Härtl, FF 2023, 288 ff. (in diesem Heft). Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung in Anspruch. [2] Die Beteiligten gingen am 10.12.2016 die Ehe miteinander ein, lebten im gesetzlichen Güterstand und trennten sich Anfang Januar des Jahres 2018. Die Ehe wurd... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Schenker als Steuerschuldner

Rz. 38 Bei Schenkungen unter Lebenden ist auch der Schenker Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Schenker ist derjenige, der als Zuwender oder Geber die Zuwendung, die aus seinem Vermögen stammt, erbringt. Durch die Vermögenshingabe tritt beim Schenker eine Entreicherung ein. Wer Schenker ist, ergibt sich danach aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 4–8 ErbStG. Auch der S... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 16. Wie wird der Schenker in Anspruch genommen?

Rz. 47 Der Schenker wird durch einen Schenkungsteuerbescheid/eine Schenkungsteuerfestsetzung in Anspruch genommen. Jedoch wird der Schenker nicht gleichrangig mit dem Beschenkten besteuert; vielmehr haftet er für dessen Steuerschuld.[70] Die Finanzbehörde hat sich bei Anforderung der Steuer – mit Rücksicht auf die Natur der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer – grds. an ... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Festgesetzte, gezahlte und nachgewiesene ausländische Steuer

Rz. 35 Gegenstand der Anrechnung ist nur die im Ausland festgesetzte, tatsächlich gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende[76] ausländische Steuer. Diese muss nach § 21 Abs. 3 ErbStG durch Vorlage entsprechender Urkunden, also eines amtlichen Bescheids, der eine bestandskräftige Festsetzung enthält, nachgewiesen werden, im Zweifel durch beglaubigte Übersetz... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Familienstiftungen und -vereine i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer, deren Erhebung seit dem 1.1.1984 möglich ist. Um die dadurch eintretende Substanzbesteuerung für die Stiftung als juristische Person abzumildern, wird ihr neben anderen Vergünstigungen (vgl. § 15 Abs. 2 ErbStG) über § 24 ErbStG eine Zahlungserleichterung einger... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Einspruchsverfahren

Rz. 14 In Monatsfrist kann schriftlich gegenüber der zuständigen Erbschaftsteuerstelle (§ 357 AO) mit dem Rechtsmittel des Einspruches die Rechtswidrigkeit des Bescheides gerügt werden. Berechtigt, das Rechtsmittel einzulegen, ist jeder, der im Falle der Rechtswidrigkeit des Bescheides einen Nachteil erleidet (§ 350 AO). Zu diesem Personenkreis zählen Testamentsvollstrecker ... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Erbfall

Rz. 3 Der Erbfall, also der Tod des Erblassers, ist der Ausgangspunkt einer Rechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Durch den Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf ein oder mehrere Personen über. Es findet also eine Vermögensübertragung von Todes wegen statt, die von § 3 Abs. 1 ErbStG als steuerbarer Tatbestand erfasst wird. Im Einzelnen werden von den Erwerbstatbeständen des... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / E. Verfahrensrecht; Zusammenrechnung und Bestimmtheit des Steuerbescheides

Rz. 36 Mehrere (getrennte) Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück – neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände/-zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall einen gesonderten Ausweis des Steuerbetrags. Die Steuer kann für Nacherw... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Erklärungspflicht des Beteiligten (Abs. 1)

Rz. 3 An Erbfällen sind zum Beispiel die Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten beteiligt. Auch Vorerben gelten als am Erbfall beteiligt, so dass sie hinsichtlich der durch die Vorerbschaft veranlassten Steuer erklärungspflichtig sind (zur Erklärungspflicht in Fällen, in denen Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellt wurden, vgl.... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anzeige bei Schenkungsfällen

Rz. 14 Bei Schenkungen (§ 7 ErbStG) und bei Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 8 ErbStG) haben Gerichte, Notare oder sonstige Urkundspersonen der Erbschaftsteuerstelle eine beglaubigte Abschrift der Schenkungsurkunde oder der Urkunde über die Zweckzuwendung zu überlassen. In dem hierzu zu verwendenden Muster 6 zur ErbStDV sind neben Angaben zum Schenker und Beschenkten ergän... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 11 ErbStG erklärt für die Wertermittlung[1] grundsätzlich den Zeitpunkt (Bewertungsstichtag) als maßgebend, an dem die Steuer entsteht; die Entstehung ist wiederum in § 9 ErbStG geregelt,[2] Näheres dazu siehe Kommentierung des § 9 ErbStG. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Bewertung sind somit stichtagsabhängig. Der Stichtag wird auch Besteuerungszeitpunkt... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Anrechnung von Schenkungen auf den Zugewinnausgleich

Rz. 21 In § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG ist geregelt, dass ein Erstattungsanspruch entsteht, wenn Ehegatten Schenkungen, die nach § 1380 BGB als Zuwendungen auf den Zugewinnausgleich erfolgt sind, später als Ausgleichsforderung behandelt werden, da ein Zugewinn tatsächlich entstanden ist. Da im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht abschließend feststehen kann, ob ein Zugewinna... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 8. Sorgfaltspflicht des Bankinstituts

Rz. 90 Ein Bankinstitut muss nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 8.11.2007[132] bei einem Auszahlungsbetrag, bei dem es sich um eine der Höhe nach nicht unbeträchtliche Auslandsüberweisung aus Anlass der Abwicklung eines Erbfalles handelt, vor Durchführung des Überweisungsauftrags von sich aus Nachforschungen über das Bestehen der Erbschaftsteuerpflicht anstell... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Ablauf der Festsetzungsverjährung

Rz. 11 Ein nach Ablauf der Festsetzungsverjährung erstmals erlassener oder geänderter Bescheid ist rechtswidrig, aber wirksam. Im Einspruchswege kann die Aufhebung des Bescheides erreicht werden mit der Folge, dass nach Aufhebung mangels Bescheides die Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann bzw. der ursprüngliche Bescheid wiederauflebt. Allerdings bleibt nach Ablauf der F... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Feststellung für grunderwerbsteuerliche Zwecke (Abs. 5)

Rz. 51 Ist bei der Grundstücksübertragung eine Gegenleistung nicht vereinbart und auch nicht feststellbar, ist in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG der sog. Bedarfswert anzusetzen. Dies ist z.B. bei Einbringungen oder anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), bei Umwandlungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), bei sog. Anteilsvereinigu... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Kosten des Erwerbs

Rz. 58 § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nennt die Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung eines Nachlasses oder die Kosten der Erlangung des Erwerbs als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten. Kosten des Erwerbs sind die Aufwendungen für die Gebühren einer Testamentseröffnung, die Kosten einer Erbscheinserteilung (Nr. 12210 KV GNotKG), Kosten für Abschriften und Beglaubigung... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Bewertungsstichtag und Billigkeit

Rz. 7 Insbesondere bei Wertminderungen nach dem Bewertungsstichtag, aber auch nach plötzlichen Werterhöhungen kurz vor dem Stichtag, wird es regelmäßig – vor allem auch dann, wenn der Erwerber aus nicht in seiner Person liegenden Gründen über das erworbene Vermögen nicht oder nur eingeschränkt verfügen[43] konnte – als unbillig empfunden, wenn die Steuer von dem hohen Wert a... mehr