Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.22.1 Parteien

Rz. 271 Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteien-G, letzte Änderung BGBl I 2015, 2563) bzw. deren Gebietsverbände zur freien Verwendung oder mit bloßem Verwendungswunsch sind nach Buchst. a der Nr. 18 steuerbefreit. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuwendung aufgrund einer Schenkung oder eines Erbfalles erfolgt. Sch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Anwendung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ErbStG)

Rz. 281 Entsprechend dem Gesetzestext ist jede der dargestellten Befreiungsvorschriften für sich anzuwenden (R E 13.1 Abs. 1 ErbStR). Möglicherweise können mehrere Befreiungsvorschriften nebeneinander zur Anwendung kommen (wie z. B. die Nr. 2 (Grundbesitz des öffentlichen Interesses, s. Rn. 35) und die Nr. 3 (Grundbesitz zum Zwecke der Volkswohlfahrt, s. Rn. 50 ff.) oder ein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.4 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7c ErbStG)

Rz. 169 Das Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (AKG, in Kraft getreten am 01.01.1958, BGBl I 1958, 1747, letzte Änderung durch Art. 214 der Verordnung vom 19.06.2020, BGBl I 2020, 1328) regelt, welche Ansprüche gegen das Deutsche Reich (grundsätzlich sind alle Ansprüche durch den Krieg erloschen) a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Sonstige steuerfreie Zuwendungen außerhalb des § 13 ErbStG

Rz. 291 Denkbar sind auch Steuerbefreiungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer außerhalb des Erbschaftsteuergesetzestextes. So sind private Zuwendungen an die rechtsfähige öffentlich-rechtliche "Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (Errichtungsgesetz vom 02.08.2000, BGBl I 2000, 1263) in § 3 Abs. 4 des Gesetzes ausdrücklich erbschaft- und schenkungsteue...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.2 Lastenausgleichsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7a ErbStG)

Rz. 167 Zielsetzung des Gesetzes über den Lastenausgleich (LAG, neugefasst durch Bekanntmachung vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 845; BGBl I 1995, 248; letzte Änderung durch Art. 24 des Gesetzes vom 15.07.2024, BGBl I 2024, 236) war es, deutschen Staatsangehörigen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlit...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Bemessungsgrundlage bei der Zweckzuwendung (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 94 Grds. wird nach § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers Grundlage für die Steuerermittlung. Bei der Zweckzuwendung fehlt es an einer solchen Bereicherung, weil es das Wesen der Zweckzuwendung ist, dass nicht eine einzelne Person oder eine bestimmte Personengruppe begünstigt wird, sondern eine unbestimmte Gruppe oder ein abstrakter Zweck (s. § 8 Rn. 3). § 10 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.5 Ausbildung

Rz. 225 Nachdem das ErbStG keine Definition des Begriffs "Ausbildung" anbietet, wird allgemein auf die ertragsteuerliche Sichtweise zurückgegriffen. Dabei wird der Begriff der (Berufs-)Ausbildung von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Dazu gehört z. B. die Ausbildung an Allgemeinwissen vermittelnden Schulen (Grund-, Realschulen, Gymnasien), eine praktische Ausbildung für ein...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.6.2 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

Rz. 172 Das StrRehaG (Bekanntmachung vom 17.12.1999, BGBl I 1999, 2664, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 02.06.2021, BGBl I 2021, 1387) erklärt auf Antrag eine strafrechtliche Entscheidung eines DDR-Gerichts aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 für rechtsstaatswidrig und hebt sie auf (Rehabilitierung). Voraussetzung ist, dass diese mit wesentlichen G...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.1 Zwingende Gründe

Rz. 96 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG ist eine fehlende Eigennutzung zum Besteuerungsstichtag unschädlich, wenn der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner aus objektiv zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.18.1 Allgemeines

Rz. 236 Die üblichen Gelegenheitsgeschenke sind aufgrund der Nr. 14 steuerfrei. Die Befreiung dient vor allem zur Verwaltungsvereinfachung für alle Beteiligten. Entsprechend § 30 Abs. 1 ErbStG (s. § 30 Rn. 1) i. V. m. § 7 ErbStG sind grundsätzlich alle Schenkungen unter Lebenden steuerbar und damit anzeigepflichtig (selbst wenn sie aufgrund des höheren persönlichen Freibetra...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 30 regelt für den Erwerber bzw. auch den Schenker die Anzeigepflicht für Erwerbe v.T.w. oder aufgrund einer vollzogenen Schenkung unter Lebenden. Nachdem durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorwiegend einmalige Vorgänge besteuert werden, die durch das besondere persönliche Verhältnis zwischen EL/Schenker und Erwerber geprägt sind, benötigt die Steuerfestsetzung ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.7 Vertriebenenzuwendungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7f ErbStG)

Rz. 174 Mit dem Gesetz über die einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (VertrZuwG vom 30.09.1994, BGBl I 1994, 2635, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 22.09.2005, BGBl I 2005, 2809) wurde Vertriebenen (einschließlich Aussiedlern), die nach der Vertreibung bis einschließlich 02.10.1990 in der ehemaligen DDR gewohnt haben, eine...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11.1 Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (§ 13 Abs. 1 Nr. 8a ErbStG)

Rz. 182 Antragsberechtigt für die Entschädigung nach Bundesentschädigungsgesetz (BEG, in Kraft getreten am 01.10.1953, zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 28.06.2021, BGBl I 2021, 2250) waren Verfolgte des NS-Regimes, die bis zum 31.12.1952 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin hatten bzw. die vor ihrem Tod oder ihrer Auswanderun...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.3 Subjektive Gründe

Rz. 99 Subjektive (persönliche) Gründe für eine fehlende Selbstnutzung könnten zum Beispiel sein: ein beruflich veranlasster Umzug, Leerstand der Wohnung während der Woche aufgrund einer beruflichen Pendeltätigkeit, vorübergehender auswärtiger Aufenthalt, um ein krankes Kind zu betreuen, psychische Belastung aufgrund von Streit in der Nachbarschaft. Zweifelhaft ist, nachdem das G...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.18.3 Umfang der Befreiung

Rz. 238 Entsprechend dem Gesetzeswortlaut "üblich" gilt für den Umfang der Befreiung das "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Bleibt ein Gelegenheitsgeschenk im üblichen Rahmen, ist es vollständig steuerbefreit und unterliegt auch nicht der Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren des § 14 ErbStG. Ausnahmen gelten bei zeitgleicher Schenkung von mehreren Objekten. Übersteigt diese ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.19.3 Zuwendungen unter Auflage

Rz. 243 Eine solche steuerbegünstigte Zuwendung könnte z. B. die Erbschaft eines Landesministerpräsidenten als Privatperson unter der Auflage sein, das Vermögen ausschließlich zu Landeszwecken zu verwenden. Die Frage, was den Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband dient, ist in Anbetracht der vielfältigen Aufgaben der öff...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.9 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7h ErbStG)

Rz. 176 Das Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG, in Kraft getreten zum 01.07.1994, in der Fassung vom 01.07.1997, letzte Änderung durch Art. 12a des Gesetzes vom 02.06.2021, BGBl I 2021, 1387) regelt Ansprüche derjenigen, die in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 infolge einer in der DD...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.1 Allgemeines

Rz. 246 § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG befreit Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und jüdische Kultusgemeinschaften, Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sowie Zuwendungen an bestimmte ausländische Institutionen.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.2.1 Finanzmarktstabilisierungsfonds, Finanzmarktstabilisierungsanstalt und Abwicklungsanstalten

Tz. 12 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der durch das Finanzmarktstabilisierungsfondsges – FMStFG – errichtete Finanzmarktstabilisierungsfonds unterliegt nach § 14 Abs 1 FMStFG nicht der KSt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine StBefreiung außerhalb des KStG . Krit hierzu s Wagner (DStZ 2009, 346). Die nach § 3a FMStFG errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt ("Bundesans...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.4 Angemessenheit

Rz. 191 Was als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach der erbrachten Pflege- oder Unterhaltsleistung. Maßgebend sind die objektiven Verhältnisse im Pflegezeitpunkt, nicht der subjektive Eindruck des Leistenden. Zusätzlich durfte der Zuwender der Pflege- oder Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gesetzlich dazu verpflichtet sein, da er ansonsten...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.13.2 Pflegeperson, Pflegebedürftiger und Pflegegeld

Rz. 197 Pflegeperson ist eine Person, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt (s. § 19 SGB XI). Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens au...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3 Kostenüberschuss

Rz. 39 Die weitere Voraussetzung des Überschusses der Kosten über die Einnahmen bedeutet eine dauerhafte Unrentabilität, wobei ein einmaliger Einnahmenüberschuss unschädlich ist. Zu den Einnahmen zählen bspw. Miet- oder Pachtzahlungen, der Mietwert der eigenen Wohnung, Eintrittsgelder oder sonstige tatsächlich erzielte Entgelte. Kosten sind bspw. Aufwendungen zur Instandhalt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.5 Schulderlass zum Zwecke der Sanierung

Rz. 150 Das FG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 15.09.2005 (EFG 2005, 1890) bestätigt, dass die Befreiung grundsätzlich auch bei einem Forderungsverzicht zum Zwecke der Sanierung angewendet werden kann. Dies gilt auch, wenn die Befreiung von einer Schuld gegenüber einer juristischen Person angeordnet wird. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass überhaupt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Wertermittlung beim Erwerb von Todes wegen (Abs. 1 Satz 1, 2 und 6)

Rz. 20 Für Erwerbe von Todes wegen gibt § 10 Abs. 1 ErbStG ein Berechnungsschema vor und legt zugleich Legaldefinitionen für bestimmte Begriffe fest. Im ersten Schritt sind die einzelnen positiven Vermögensgegenstände gem. § 12 ErbStG zu bewerten und es ist zu prüfen, ob sachliche Steuerbefreiungen (§§ 13, 13a ff. ErbStG) auf diese anwendbar sind. Die sich hieraus ergebende S...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Beihilfen / 6.1 Lohnsteuer

Beihilfen, die für Zwecke der Ausbildung und Erziehung geleistet werden (Ausbildungs-, Erziehungs-, Studienbeihilfen, Stipendien), gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie aus privaten Mitteln geleistet werden. Für Leistungen aus öffentlichen Mitteln kann eine der Steuerbefreiungen nach § 3 Nrn. 2, 11 und 44 EStG in Betracht kommen. Praxis-Beispiel Steuerpflichtige...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.15.1 Zivilrecht

Rz. 216 Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (s. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) und entsteht zivilrechtlich mit dem Tode des Erblassers (s. § 2317 BGB, s. § 3 Rn. 270). Bis zum 01.04.1998 wurden nichteheliche Kinder zivilrechtlich nicht als direkte Erben angesehen. Ihnen stand stattdessen ein sog. Erbersatzanspruch zu. Allerdings erfolgt mit ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21.3.1 Zweckwidmung

Rz. 264 Der Erblasser oder Schenker muss die Verwendung zu dem begünstigten Zweck verfügt haben (s. R E 13.10 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Bei der Ermittlung der Zweckwidmung durch einen Erblasser sind neben dem Wortlaut des Testaments auch Umstände außerhalb des Testaments heranzuziehen (s. FG München vom 13.03.2002, EFG 2002, 852). Weiter ist es ausreichend, wenn der Erblasser e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9.2 Zielgruppe

Rz. 157 Zielgruppe sind die Eltern, die Adoptiveltern, die Stiefeltern oder die Großeltern. Bei einem adoptierten Kind können dies sowohl die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern sein. Dabei steht die Freigrenze jedem Eltern- und Großelternteil usw. gesondert zu – jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass diese zum Erwerbszeitpunkt infolge körperlicher oder g...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Ertragsteuerbelastung der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft von weniger als 25 Prozent

(3) [1]Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, . . . Rz. 706 [Autor/Stand] Nur noch ein einheitliches Kriterium. § 8 Abs. 3 regelt die Niedrigbesteuerung für Wirtschaftsjahre einer Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2007 beg...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9.4 Anwendungsfälle

Rz. 159 Die Befreiung gilt trotz der Beschränkung im Wortlaut auf den Erblasser über die Generalklausel des § 1 Abs. 2 ErbStG (s. § 1 Rn. 19) auch in Fällen der Schenkung. Sie dürfte jedoch nur in wenigen Fällen Anwendung finden, da bei Erwerben von Todes wegen bei Eltern, Adoptiveltern und Großeltern der persönliche Freibetrag von 100.000 EUR Anwendung findet, also deutlich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.3 Flüchtlingshilfegesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7b ErbStG)

Rz. 168 Begünstigte des FlüHG (in Kraft getreten am 16.05.1971, BGBl I 1971, 681, letzte Änderung durch Art. 6a des Gesetzes vom 21.07.2004, BGBl I 2004, 1742) sind deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatten und vor dem 01.07.1990 in die Bundesrepublik übe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.5 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7d ErbStG)

Rz. 170 Dem NSVerbG (in Kraft getreten zum 01.04.1965, BGBl I 1965, 79, letzte Änderung durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12.08.2005, BGBl I 2005, 2354) unterliegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes einer gesetzlichen Regelung vorbehaltenen Ansprüche gegen nationalsozialistische Einrichtungen.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.3 Begünstigter Personenkreis und Art des Erwerbs

Rz. 93 Die Ausführungen zu Nr. 4a bzgl. des begünstigten Personenkreises (überlebender Ehegatte oder Lebenspartner, s. Rn. 65) gelten für die Nr. 4b Satz 1 entsprechend. Steuerfrei ist nach Satz 1 der Nr. 4b der Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund Erbfall, Vermächtnis, Auflage) innerhalb des begünstigten Personenkreises. Dies ist nach erbschaftsteuerlichen Grundsätzen (un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.4 Unterhalt

Rz. 224 Unter Unterhaltszahlungen versteht man allgemein Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Solche Leistungen sind i. d. R. Geldzahlungen, aber auch verbrauchsfähige Sachwerte (z. B. Lebensmittel, Kleidung, Heizöl) oder Nutzungsüberlassungen (z. B. Überlassung von Wohnraum). Nicht dem Unterhalt dienen jedoch nicht verbrauchsfähige Gegenstände wie z...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.6.1 Häftlingshilfegesetz

Rz. 171 Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (i. d. F. der Bekanntmachung vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 838, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2652) erhalten Personen, die in der DDR oder in den ehemaligen deutschen Ostgebieten aus politischen Gründen rechtsstaatswidrig in Gewahrsam genommen wurden und dabei einen Gesundheitsschaden e...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Bemessungsgrundlage bei der Familienstiftung (Abs. 1 Satz 7)

Rz. 95 Bei der sog. Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) fehlt es ebenfalls an einer Bereicherung, da aktuell kein Erwerbsvorgang vorhanden ist, sondern ein solcher für die Steuer, die alle 30 Jahre fällig wird, nur fingiert wird. Dementsprechend ist Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage in diesem Fall gem. § 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.6 Angemessenheitsprüfung

Rz. 226 Ausschließlich auf die Zuwendung von Unterhaltszahlungen begrenzt der Gesetzestext die Befreiung auf einen angemessenen Umfang der Zahlungen. Entsprechendes gilt nicht bei Zuwendungen zu Ausbildungszwecken. Was als angemessen gilt, definiert § 13 Abs. 2 ErbStG (s. Rn. 276) anhand der Vermögensverhältnisse und der Lebensstellung des Bedachten. Rz. 227–230 vorläufig freimehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.6.3 Bundesvertriebenengesetz

Rz. 173 Das Bundesvertriebenengesetz (i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.08.2007, BGBl I 2007, 1902, zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 11.06.2024, BGBl I 2024, 185) regelt, wer als Vertriebener, Spätaussiedler u. Ä. anzusehen ist und die daraus entstehenden Leistungsansprüche.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11 Ansprüche auf Entschädigungsleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Rz. 181 Die Befreiung von bestimmten Entschädigungsleistungen schließt sich an die Befreiung der Ansprüche gem. § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG an. 2.11.1 Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (§ 13 Abs. 1 Nr. 8a ErbStG) Rz. 182 Antragsberechtigt für die Entschädigung nach Bundesentschädigungsgesetz (BEG, in Kraft getreten am 01.10.1953, zule...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.2 Objektive Gründe

Rz. 97 Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt insb. die Unterbringung in einem Pflege- oder Altenheim aufgrund von Pflegebedürftigkeit, die der Führung eines eigenen Haushalts entgegensteht, einen zwingenden objektiven Grund dar, der beim Erblasser eine fehlende Selbstnutzung rechtfertigen kann (R E 13.4 Abs. 2 Satz 3 ErbStR). Rz. 98 Weitere denkbare objektive Gründe ein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.8 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7g ErbStG)

Rz. 175 Das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (VWRehaG i. d. F. vom 01.07.1997, letzte Änderung durch Art. 13 des Gesetzes vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2652) hebt auf Antrag die Entscheidung einer DDR-Behörde aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 auf, sofern diese mit...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Gemeinnützigkeit

Tz. 1 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b ist die "Förderung des Sports" (hier: des Kegelsports) ein gemeinnütziger und somit steuerbegünstigter Zweck. Der Begriff des Sports umfasst auch den Kegelsport, wenn er wettkampf- und turniermäßig ausgeübt wird. Wichtiges Indiz ist ein geordneter Trainingsbetrieb (Trainingsplan, regelmäßige Trainings, Fo...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11.2 Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (§ 13 Abs. 1 Nr. 8b ErbStG)

Rz. 183 Art. 1 des NSOEBGG (in Kraft getreten am 01.05.1992, BGBl I 1992, 906) beinhaltet das Entschädigungsrentengesetz (ERG), mit dem die Zahlung von Ehrenpensionen und Hinterbliebenenpensionen für NS-Verfolgte der früheren DDR vom Zeitpunkt des Inkrafttretens neu geregelt wurde. Die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage war aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundstücksart bei teilbefreiten Grundstücken

Rz. 12 [Autor/Stand] Für Grundstücke, die von allen einheitswertabhängigen Steuern befreit sind, werden Einheitswerte nicht festgestellt (vgl. § 19 Abs. 4 BewG). Da die Einheitswerte zuletzt nur noch für die bis zum 31.12.2024 geltende Grundsteuer von Relevanz sind, ist insoweit nur noch entscheidend, ob eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 oder 4 GrStG vorliegt. Die Rechtspre...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 12. BMF, Schr. 14.5.2004 — IV B 4 - S 1340 - 11/04 BStBl. I 2004, Sondernummer 1(Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes— Auszug § 8 AStG betreffend)

Rz. 12 [Autor/Stand] 8. Einkünfte von Zwischengesellschaften 8.0 Aktive Tätigkeit und passiver Erwerb 8.0.1 Als Einkünfte aus passivem Erwerb unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung solche Einkünfte, die nicht aus aktiven Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AStG stammen und die einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Die Frage, welche Tätigkeiten einer ausländis...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.19.2 Gebietskörperschaft

Rz. 242 Die Befreiung beschränkt sich auf die ausdrücklich genannten Rechtsträger (Bund, Land, Gemeinde/Gemeindeverband). Sie ist nicht auf die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (wie z. B. Steuerberater- oder Handwerkskammern) oder Zweckverbände anwendbar. Dies gilt auch für die Errichtung bzw. für Zustiftungen an öffentlich-rechtliche Stiftungen bzw. Angehörig...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.2.2 Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung

Tz. 12a Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die durch das Ges zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsges, EntsorgFondsG) vom 27.01.2017 (BGBl I 2017, 114) errichtete rechtsfähige Stiftung mit der Bezeichnung "Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung" unterliegt nach § 9 Abs 4 S 1 EntsorgFondsG nicht der KSt. Aufgr dieser Regel...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.3 Unentgeltlichkeit

Rz. 190 Die Pflege bzw. Unterhaltsleistung muss unentgeltlich bzw. gegen unzureichendes Entgelt erfolgt sein. Entscheidend ist hierbei das tatsächlich gezahlte Entgelt, auch wenn ein anderer Betrag vereinbart wurde. Bei einer Teilentgeltlichkeit ist die Leistung entsprechend aufzuteilen. Besteht bei der Zuwendung ein unterschiedlicher Verkehrs- bzw. Steuerwert, ist einer Ang...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.2.2 Jüdische Kultusgemeinschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16a ErbStG)

Rz. 248 Aufgrund der historischen Vorgeschichte in der Zeit des Nationalsozialismus sind jüdische Kultusgemeinschaften vom Gesetzgeber ohne ein ansonsten notwendiges Anerkennungsverfahren einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gleichgestellt und damit steuerbefreit i. S. d. Nr. 16a.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Steuerliche Bedeutung der Abgrenzung privater Grundstücksveräußerungen mit StPfl nach § 22 Nr 2 EStG iVm § 23 Abs 1 Nr 1 EStG von gewerblichen Grundstücksveräußerungen mit StPfl nach § 15 Abs 2 EStG zzgl GewSt; Abgrenzungstypologie

Rn. 131a Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Das StEntlG 1999/2000/2002 führte durch Änderung des § 23 EStG – als Gegenfinanzierungsmaßnahme – eine Ausdehnung der steuerlichen Erfassung privater Veräußerungsgewinne im Bereich privater Grundstücksverkäufe ein (auch s vor § 1 Rn 129 (Bitz)): zum einen durch eine Verlängerung der steuerschädlichen (Spekulations-)Frist auf 10 Jahre, zum ...mehr