Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Pensionsreitställe

Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Einnahmen, die von Reit-, Fahr- und Pferderennsportvereinen aus der Vermietung von Pensionsreitställen erzielt werden, sind nicht einem steuerbefreiten Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65, 67a AO (s. Anhang 1b) zuzuordnen, weil ein Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht ausgeschlossen ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b;...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Gewinnerzielungsabsicht und Mitunternehmerschaft, DB 1984, 2424; Terhart, Investitionsrechnung zur Feststellung der Liebhaberei, DB 1985, 2587; Rose, Einkünfteerzielungsabsicht, StbJb 1985/86, 177; Bartholl, Kritische Stellungnahme zum Begriff "Gewinn" in der Definition des BFH und der FinVerw, BB 1985, 1521; Pferdmenges, Einkünfteerzielungsabsicht, Düsseldorf 1990; Jakob/H...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3c Schweiz / 2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 10 Anders als in Deutschland ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht landesweit einheitlich. Jeder Kanton kann selbst über die Ausgestaltung dieser Steuern entscheiden. Dies führt dazu, dass die Belastung zum Teil sehr unterschiedlich ist. In zwei Kantonen (Schwyz und Obwalden) existiert weder eine Erbschaftsteuer noch eine Schenkungsteuer. In allen übrigen Kantonen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Übertrag von GewSt-Merkmalen der Betriebsgesellschaft auf das Besitzunternehmen bzw dto von Zugehörigkeitsvoraussetzungen bei der InvZul

Rn. 303a Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Zwischen Steuergläubiger und Besitzunternehmen bzw Betriebsunternehmen bestehen – ohne Rücksicht auf die personelle und sachliche Verflechtung beider Unternehmen – zwei voneinander unabhängige, je steuerlich selbstständig zu beurteilende Steuerschuldverhältnisse (BFH v 18.12.1997, BFH/NV 1998, 743) mit der Folge, dass Besitz- und Betriebsu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Zusammenrechnung und Folgefragen

Rz. 40 Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG). Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kommt der Verschonungsabschlag erneut zur Anwendung. Die Zehnjahresfrist ist dabei rückwärts gerichtet zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Reaktion des Gesetzgebers auf Petita des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses von 2006

Rz. 1 Mit Beschluss vom 07.11.2006 hatte das BVerfG das alte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG vom 07.11.2006, ZEV 2007, 76), da u. a. die Bewertung und der Ansatz des Grundvermögens für die Besteuerung nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG genügte. Der Gesetzgeber war gehalten, spätestens bis zum 31.12.2008 neues Recht z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Rückblick

Die erbschaftsteuerliche Beurteilung von Betriebs-(Unternehmens-)vermögen hat sich in der jüngsten Vergangenheit weg von der Bewertung auf die Begünstigung (Steuerbefreiung) verschoben. Während in den einschlägigen Gesetzen der 1990er-Jahre noch die richtige Bemessungsgrundlage die Diskussion bestimmte, richtete sich ab der Jahrtausendwende das Hauptaugenmerk auf die Verscho...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 50 Grundbesitz bzw. Teile von Grundbesitz sind steuerbefreit, sofern sie für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht werden und die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Weitere Voraussetzung ist, dass die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11 EuGH-Rechtsprechung und das deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht

Rz. 189 Auch der EuGH hat in den letzten Jahren das deutsche ErbStG unter die Lupe genommen und in diesem Zusammenhang in erster Linie zu Fragen der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49, 54 AEUV sowie der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV geurteilt. Dies beruht auch auf der Tatsache, dass nunmehr die Rechtsprechung deutlich kritischer mit der Vereinbarkeit von deutsch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14 Rückfall von Schenkungen an Eltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

2.14.1 Allgemeines Rz. 206 Mit der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG soll verhindert werden, dass bereits zuvor an Abkömmlinge geschenktes Vermögen, welches aufgrund eines Todesfalles an den Schenker zurückfällt, erneut besteuert wird. Ansonsten würde dieses z. B. bei einer Folgeschenkung an einen anderen Abkömmling dreifach der Steuer zu unterwerfen sein. Nicht e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.15 Verzicht auf den Pflichtteils- bzw. Erbersatzanspruch (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

2.15.1 Zivilrecht Rz. 216 Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (s. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) und entsteht zivilrechtlich mit dem Tode des Erblassers (s. § 2317 BGB, s. § 3 Rn. 270). Bis zum 01.04.1998 wurden nichteheliche Kinder zivilrechtlich nicht als direkte Erben angesehen. Ihnen stand stattdessen ein sog. Erbersatzanspruch zu. Allerd...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 Voraussetzungen

2.5.2.1 Allgemeines Rz. 63 Steuerbefreit sind Zuwendungen, mit denen ein Ehegatte (Satz 1 und 2) oder Lebenspartner (Satz 3) dem anderen das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in einem EWR-Staat gelegenem bebautem Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des BewG verschafft (Satz 1), soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwec...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Schenkung eines Familienheims unter Ehegatten/Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

2.5.1 Allgemeines Rz. 61 Entgegen der zivilrechtlichen Grundlagen (BGH vom 27.11.1991, NJW 1992, 564) aber entsprechend der BFH-Rechtsprechung (vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366) unterliegen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies gilt für den Bereich des Steuerrechts selbst dann, wenn sie in Erwartung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10 Ansprüche aus diversen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)

2.10.1 Allgemeines Rz. 166 § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG beinhaltet eine Steuerbefreiung für diverse gesetzliche Ansprüche. Allen gemeinsam ist, dass nur der persönliche Anspruch des Erwerbers selbst befreit ist; somit nicht eine eventuelle Weitergabe/-vererbung eines bereits festgesetzten Zahlungsanspruchs, einer bereits ausgezahlten Geldsumme oder einer Hingabe an Erfüllung stat...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BdF, Schr. v. 11.7.1974 — IV C 1 - S 1340 - 32/74, BStBl. I 1974, 442 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes)

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.17 Zuwendung an Pensions- und Unterstützungskassen (§ 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG)

2.17.1 Allgemeines Rz. 231 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sind – sofern die gesetzlichen Vorgaben des Körperschaftsteuerrechts erfüllt werden – steuerbefreit. Entfallen die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt, wird auch die Erbschaftsteuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wieder rückgängig g...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.10.6 Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7e ErbStG)

2.10.6.1 Häftlingshilfegesetz Rz. 171 Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (i. d. F. der Bekanntmachung vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 838, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2652) erhalten Personen, die in der DDR oder in den ehemaligen deutschen Ostgebieten aus politischen Gründen rechtsstaatswidrig in Gewahrsam genommen wurden und dab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Erwerb eines Familienheims unter Ehegatten oder Lebenspartnern von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

2.6.1 Allgemeines Rz. 91 Die Steuerbefreiung der Nr. 4b wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wurde die bisher auf den Erwerb unter Lebenden beschränkte Regelung der Nr. 4a bei Ehegatten und Lebenspartnern auch auf Erbfälle zwischen Ehegatten und Lebenspartnern ausgedeh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.2 Zeitpunkt

Rz. 92 Die Voraussetzungen für ein begünstigtes Objekt müssen am Besteuerungsstichtag (Tod des Ehegatten/Lebenspartners) vorgelegen haben.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12 Zuwendung als angemessenes Entgelt für Pflege oder Unterhalt (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

2.12.1 Allgemeines Rz. 186 Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist als Freibetrag ausgestaltet und stellt eine angemessene – ansonsten steuerpflichtige – Zuwendung an Personen i. H. v. 20.000 EUR steuerfrei, sofern diese dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dies gilt – entgegen dem ersten Eindruck auf...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Europäische Rechtsgrundlage

Tz. 4 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Wie gerade ausgeführt enthält das deutsche Umsatzsteuerrecht in § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) eine Auflistung von Fallgruppen, in denen der ermäßigte 7 %-ige Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) gilt der ermäßigte Steuersatz für Leistungen gemeinnütziger Körperschaften (also auch gemeinnützige...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

2.8.1 Allgemeines Rz. 146 Die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ist in Zusammenhang mit dem grundsätzlich steuerpflichtigen Erwerb des § 10 Abs. 3 ErbStG (s. § 10 Rn. 120) zu sehen. Zivilrechtlich geht bei einer Vereinigung von Rechten und Pflichten die jeweilige Schuld bzw. die jeweilige Forderung unter (sog. Konfusion). Praxis-Beispiel Der Vater gewährt seine...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit zugänglich gemacht ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

2.3.1 Allgemeines Rz. 50 Grundbesitz bzw. Teile von Grundbesitz sind steuerbefreit, sofern sie für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht werden und die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Weitere Voraussetzung ist, dass die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen. 2.3.2 Vorausse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.13 Zuwendung von Pflegegeld (§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG)

2.13.1 Allgemeines Rz. 196 1995 wurde mit dem Pflegeversicherungsgesetz die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt. Rechtsgrundlage ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), welches in § 36 die häusliche Pflegehilfe regelt. Pflegebedürftige haben als Sachleistung Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Ha...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21 Zweckzuwendungen an Religionsgemeinschaften und bestimmte begünstigte Einrichtungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG)

2.21.1 Allgemeines Rz. 261 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG bleiben Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, steuerbefreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zuwendende eine Zweckwidmung getroffen hat und eine entsprechende Zwecksicherung gegeben ist. Im Gegensatz zur Befreiung der Nr. 16 wird hier nich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Zuwendungen an erwerbsunfähige Eltern oder Großeltern (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG)

2.9.1 Allgemeines Rz. 156 Erwerbe der in der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG vorgesehenen Zielgruppe sind bis zu einem Betrag von 41.000 EUR steuerfrei bzw. werden darüber hinaus nur zum Teil der Steuer unterworfen. 2.9.2 Zielgruppe Rz. 157 Zielgruppe sind die Eltern, die Adoptiveltern, die Stiefeltern oder die Großeltern. Bei einem adoptierten Kind können dies sow...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Erwerb des Dreißigsten nach § 1969 BGB (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

2.4.1 Allgemeines Rz. 56 Der Erwerb des sog. "Dreißigsten" ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG grundsätzlich als gesetzliches Vermächtnis steuerbar, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbefreit. Der Erbe ist entsprechend § 1969 BGB verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezo...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.3 Eltern/Voreltern und Abkömmlinge

Rz. 209 Der Eltern- bzw. Vorelternbegriff und der der Abkömmlinge beziehen sich auf das Verwandtschaftsverhältnis i. S. d. § 15 ErbStG.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16 Zuwendung für Unterhalt oder Ausbildung (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG)

2.16.1 Allgemeines Rz. 221 Entsprechend der eindeutigen Gesetzesformulierung greift die Steuerbefreiung für Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts und/oder zur Ausbildung nur bei Schenkungen unter Lebenden. 2.16.2 Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Schenkers Rz. 222 Die Steuerbefreiung scheidet aus, wenn es sich bei den Zuwendungen um solche aufgrund einer gese...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.22 Anfälle an politische Parteien und Wählervereinigungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG)

2.22.1 Parteien Rz. 271 Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteien-G, letzte Änderung BGBl I 2015, 2563) bzw. deren Gebietsverbände zur freien Verwendung oder mit bloßem Verwendungswunsch sind nach Buchst. a der Nr. 18 steuerbefreit. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuwendung aufgrund einer Schenkung oder eines Erbfall...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Besteuerung der Zweckzuwendung

Rz. 8 Besteuerungsgegenstand ist das verselbständigte Zweckvermögen. Dieses ist gem. § 12 ErbStG i.V.m BewG zu bewerten. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Verpflichtung des Beschwerten. Die Steuer ermittelt sich stets nach Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG), das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser/Zuwendendem einerseits und Verpfli...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.18 Übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)

2.18.1 Allgemeines Rz. 236 Die üblichen Gelegenheitsgeschenke sind aufgrund der Nr. 14 steuerfrei. Die Befreiung dient vor allem zur Verwaltungsvereinfachung für alle Beteiligten. Entsprechend § 30 Abs. 1 ErbStG (s. § 30 Rn. 1) i. V. m. § 7 ErbStG sind grundsätzlich alle Schenkungen unter Lebenden steuerbar und damit anzeigepflichtig (selbst wenn sie aufgrund des höheren pers...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2. Überblick und Systematik

Rz. 8 Im II. Abschnitt des ErbStG sind u. a. die Begünstigungen für Betriebsvermögen, die sachliche Steuerbefreiungen darstellen, geregelt. Unabhängig davon, ob der Erwerb der (erweitert) beschränkten oder (erweitert) unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, werden die Begünstigungen für in EU-/EWR-Staaten belegenes Vermögen gewährt (zu einem möglichen Verstoß gegen das Beih...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

2.7.1 Allgemeines Rz. 131 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wird die Steuerbefreiung der Nr. 4b bezüglich des Erwerbs eines Familienheims auf den Erwerb von Todes wegen bei Kindern und Kindern verstorbener Kinder (En...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.19 Anfälle an Gebietskörperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG)

2.19.1 Allgemeines Rz. 241 Zuwendungen aufgrund einer Schenkung oder eines Todesfalles an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde/Gemeindeverband (inländische Gebietskörperschaften) sind steuerbefreit. Entsprechendes gilt für Zuwendungen mit der Auflage, diese für Zwecke einer Gebietskörperschaft zu verwenden. Zuwendungen an eine Gebietskörperschaft unter der Auflag...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20 Anfälle an Religionsgemeinschaften und bestimmte begünstigte Einrichtungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG)

2.20.1 Allgemeines Rz. 246 § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG befreit Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und jüdische Kultusgemeinschaften, Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke sowie Zuwendungen an bestimmte ausländische Institutionen. 2.20.2 Religions- und Kultusgemeinschaften 2.20....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.2 Religions- und Kultusgemeinschaften

2.20.2.1 Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (§ 13 Abs. 1 Nr. 16a ErbStG) Rz. 247 Eine Religionsgemeinschaft ist unabhängig von der Rechtsform jede freie Gemeinschaft von Gläubigen, die durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis verbunden sind. Als Körperschaftsstatus bezeichnet man im deutschen Staatskirchenrecht den besonderen Status einer Körperschaft des öffentl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

2.2.1 Allgemeines Rz. 35 Begünstigt sind Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive. Diese Gegenstände sind zu 60 % (Buchst. a) begünstigt, sofern die Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten i. d. R. die Einnahmen übersteigen und die Gegenstände i...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.5 Nachlassverbindlichkeit

Rz. 193 Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der Freibetrag nicht gewährt werden, wenn insoweit ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vorzunehmen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist gegenüber § 10 Abs. 5 ErbStG (Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – s. § 10 Rn. 160) nachrangig (s. R E 13.5 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Mit dem Ansatz des Freibetrags sind sämtliche damit zusammenhäng...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.13.3 Pflegegeld aus privaten Versicherungen und Pauschalbeihilfe

Rz. 198 Entsprechend dem Wortlaut der Nr. 9a sind auch weitergegebene Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung (welche nach den Vorgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt werden) oder sonstige Beihilfepauschalen für häusliche Pflege (wie z. B. nach beamtenrechtlichen Vorschriften) steuerbefreit.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.3.1 Vorschriften der Abgabenordnung

Rz. 250 § 54 AO definiert die kirchlichen Zwecke als Tätigkeit, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern (z. B. Erteilung von Unterricht, Zuwendungen zum Bau eines Gotteshauses usw.). Fraglich ist, ob eine Zuwendung an ein Ordensmitglied bei einer Ablieferungspflicht durch dieses auch noch kirchlichen Zwecken dient (s. hi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.3 Ausbildung des Bedachten

Rz. 148 Wurde die Schuld aufgrund eines zu Ausbildungszwecken gewährten Darlehens begründet, setzt dies – im Gegensatz zu Unterhaltszahlungen – keine Angemessenheitsprüfung voraus. Eine Ausbildung umfasst nach dem allgemeinen Verständnis die Vermittlung von Vermögen, Kenntnis und Wissen an einen Menschen beliebigen Alters durch eine ausbildende Stelle, z. B. eine staatliche ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Steueranmeldung (§ 31 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 33 Im Bereich der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer besteht eine Verpflichtung zur Selbstberechnung der innerhalb eines Monats fällig werdenden Steuer mit einer Steueranmeldung (§§ 167, 168 AO). § 31 Abs. 7 ErbStG eröffnet nun dem Erbschaft- und Schenkungsteuer-FA – wohl vor dem Hintergrund einer hohen Steuernachzahlung – die gleiche Möglichkeit im Bereich der Erbschaft- u...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.7.2.3 Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Tz. 12b Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der durch § 15 des Ges zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsges, WStFG) vom 27.03.2020 (BGBl. I 2020, 543) im Zuge der "Corona-Krise" errichtete Wirtschaftsstabilisierungsfonds unterliegt nach § 27 Abs 2 iVm § 14 WStFG nicht der KSt. Nach § 27 Abs 3 WStFG gilt dies entspr für durch andere inl ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.6 Betragsmäßige Begrenzung

Rz. 151 Die Befreiung entfällt entsprechend Satz 2, wenn dem Schuldner neben der Befreiung von der Schuld weitere Zuwendungen zufließen, zumindest insoweit, als aus der Hälfte dieser weiteren Zuwendungen die Steuer getilgt werden kann. Praxis-Beispiel Die künftige Erblasserin E hat dem Sohn ihres Lebensgefährten LS während seiner Ausbildung ein Darlehen von insgesamt 50.000 E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 56 Der Erwerb des sog. "Dreißigsten" ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG grundsätzlich als gesetzliches Vermächtnis steuerbar, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerbefreit. Der Erbe ist entsprechend § 1969 BGB verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 782e § 7 Abs. 9 Satz 1 ErbStG ist ersichtlich dem Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nachempfunden, § 7 Abs. 9 Satz 2 ErbStG verweist direkt auf Abs. 8 Satz 2. Lediglich der Anwendungsbereich des Abs. 9 wird auf die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA begrenzt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass für die Auslegung der Tatbestands...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.4 Schenkung oder Übergabevertrag

Rz. 210 Entsprechend dem Gesetzestext muss der zurückgefallene Gegenstand zunächst im Wege einer Schenkung oder eines Übergabevertrags (Vertrag zur Vorwegnahme der Erbfolge, manchmal mit einer Gegenleistung verbunden) dem Abkömmling zugeflossen sein. Ob für diesen Vorgang überhaupt eine Steuer festgesetzt wurde (z. B. wegen des persönlichen Freibetrags), ist jedoch ohne Belang.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9.3 Freigrenze

Rz. 158 Weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 EUR nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass der Erwerber selbst über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügen darf, welches mit dem jeweiligen Steuerwert anzusetzen ist. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleiben dab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.2 Begünstigter Personenkreis

Rz. 65 Ausdrücklich sind in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur Erwerbe unter Ehegatten (Sätze 1 und 2) oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Satz 3 steuerfrei gestellt, somit nicht zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Verlobte zählen ebenfalls nicht zum begünstigten Personenkreis, auch wenn sie Angehörige i. S. d. § 15 AO sind.mehr