Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialversicherung

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Österreich / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Für einen Arbeitnehmer, der in Österreich wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Ausnahmen gibt es nur bei der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung. Praxis-Beispi...mehr

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Kroatien / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Kroatien wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer wo...mehr

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Bulgarien / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Bulgarien wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer w...mehr

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Slowenien / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Slowenien wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer w...mehr

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Rumänien / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Rumänien wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer wo...mehr

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Italien / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Italien wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer woh...mehr

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Slowakei / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Slowakei wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer wo...mehr

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Spanien / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Spanien wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer woh...mehr

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Tschechien / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Tschechien wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer ...mehr

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Griechenland / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Griechenland wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehme...mehr

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Finnland / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Finnland wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer wo...mehr

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Island / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Island wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer wohn...mehr

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Malta / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Malta wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer wohnt...mehr

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Polen / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Polen wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer wohnt...mehr

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Luxemburg / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Für einen Arbeitnehmer, der in Luxemburg wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Ausnahmen gibt es lediglich bei der Ausübung von geringfügigen Beschäftigungen. Praxis-B...mehr

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Estland / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Estland wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer woh...mehr

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Dänemark / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Für einen Arbeitnehmer, der in Dänemark wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Ausnahmen gibt es lediglich bei der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung. Praxis-Be...mehr

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Zypern / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Zypern wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer wohn...mehr

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Litauen / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Litauen wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer woh...mehr

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Schweden / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Schweden wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehmer wo...mehr

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Liechtenstein / Sozialversicherung

1 Grenzüberschreitende Beschäftigung Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es in der Regel keine Ausnahmen. Für einen Arbeitnehmer, der in Liechtenstein wohnt und in Deutschland beschäftigt ist, gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Praxis-Beispiel Arbeitnehm...mehr

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Zypern / 2.3.1 Meldung an das zypriotische Ministerium für Arbeit, Soziales und Sozialversicherung

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer der in Zypern vorübergehend beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber beim zypriotischen Ministerium für Arbeit, Soziales und Sozialversicherung gemeldet werden. Es werden Angaben zum deutschen Unternehmen, zur Kontaktperson in Zypern, zur Entsendung (Art der Entsendung, Ort, Dauer) und zur Art der Wirtschaftstätigkeit gefordert. Weiterhin muss ...mehr

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SV-Meldeportal / Zusammenfassung

Begriff Sozialversicherungsträger benötigen zur Feststellung bzw. Berechnung von Sozialleistungen zahlreiche Daten und Informationen (z. B. Beschäftigungszeit, Entgelthöhe). Um diese Daten abrufbereit zu haben, wurde das einheitliche Meldeverfahren zur Sozialversicherung geschaffen. Arbeitgeber, ggf. deren Beauftragte oder auch die Insolvenzverwalter, melden den Einzugsstell...mehr

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Lohn- und Gehaltskonto: Füh... / 2 Entgeltunterlagen in elektronischer Form

Die soeben genannten Entgeltunterlagen müssen, soweit sie nicht elektronisch aus der Abrechnung des Arbeitgebers entnommen werden können, dem Arbeitgeber von den zuständigen Stellen oder dem Beschäftigten seit dem 1.1.2022 in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in Gemeinsamen Grundsätzen[1] die Rahmenbeding...mehr

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SV-Meldeportal / 2 Funktionen für Arbeitgeber

Das SV-Meldeportal ist kein Ersatz für ein professionelles Entgeltabrechnungsprogramm, sondern ein reines Melde- bzw. Datenaustauschmodul. Berechnungen zur Ermittlung der erforderlichen Angaben werden nicht durchgeführt. Sowohl Arbeitsentgelte als auch Sozialversicherungs- und Steueranteile können nicht errechnet werden. Dafür bietet die Anwendung neben dem Datenaustausch mit...mehr

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Lohn- und Gehaltskonto: Füh... / Zusammenfassung

Überblick Bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und eines jeden Kalenderjahres der Beschäftigung hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto einzurichten, das steuerliche Grundlage des Dienstverhältnisses ist. Dazu muss das Lohnkonto sämtliche bedeutsamen Merkmale enthalten, beginnend mit dem Namen und der Anschrift des Arbeitnehmers über die Lohnsteuerab...mehr

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Lohn- und Gehaltskonto: Füh... / 1.3.1 Aufzeichnungs-/Dokumentationspflicht

In § 17 Abs. 1 MiLoG sind erweiterte Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten geregelt. Diese gelten neben den bereits bisher tarifvertraglichen bzw. arbeitsrechtlichen Aufzeichnungsvorschriften des Arbeitgebers auch für die Sozialversicherung, soweit die zutreffende Ermittlung des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden muss.mehr

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SV-Meldeportal / 1 Grundlagen

Die Sozialversicherungsträger sind dazu verpflichtet, Arbeitgebern eine allgemein zugängliche, elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung zu stellen, um für die Sozialversicherung relevante Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge auf dem per Sozialgesetzbuch vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt an die jeweiligen Sozialvers...mehr

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SV-Meldeportal / 3 Anwendungsfälle

In der Praxis gibt es verschiedene Anwendungsfälle, bei denen das SV-Meldeportal zur Erstellung und Entgegennahme von Meldungen genutzt werden kann. Entgeltabrechnung ohne Meldemodul Das SV-Meldeportal kann von Arbeitgebern genutzt werden, die ein Entgeltabrechnungsprogramm ohne Meldemodul einsetzen. Die Berechnungen zur Ermittlung der Arbeitsentgelte sowie der Sozialversicher...mehr

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Österreich / 5 Bescheinigung A1

Personen, die in Österreich arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften".[1] Die Bescheinigung wird für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung kann die betreffende Person im Beschäftigungsstaat nachweisen, dass für die Person die Rechtsvorschrif...mehr

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§ 1 Einführung / A. Zuständigkeit der Sozialgerichte

Rz. 1 Sozialgerichtsbarkeit – Allgemeines Die Sozialgerichte stellen besondere Verwaltungsgerichte nach § 1 SGG dar. Sie sind als Fachgerichte neben den weiteren Gerichtsbarkeiten (ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungs-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit) unabhängig und selbstständig und von den Verwaltungsbehörden getrennt. Sie entscheiden über öffentlich-rechtliche Strei...mehr

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Liechtenstein / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.[1]mehr

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Norwegen / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Norwegen. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

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Slowenien / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Slowenien. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

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Tschechien / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Tschechien eingesetzt werden, können auch in Tschechien Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte. Praxis-Beispiel Entsendung nach Tschechien Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten Arbeit...mehr

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Malta / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Malta bei einem maltesischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die maltesischen Rechtsvorschriften.mehr

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Litauen / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Litauen eingesetzt werden, können auch in Litauen Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte. Praxis-Beispiel Entsendung nach Litauen Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer fü...mehr

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Slowakei / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.[1]mehr

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Griechenland / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Griechenland / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Griechenland eingesetzt werden, können auch in Griechenland Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte. Praxis-Beispiel Entsendung nach Griechenland Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten ...mehr

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Slowenien / 6 Krankheit im Ausland

Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Slowenien eingesetzt werden, können auch in Slowenien Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte. Praxis-Beispiel Entsendung nach Slowenien Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitneh...mehr

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Estland / 3 Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind

Der Grundsatz, dass für eine von der Verordnung erfasste Person ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates gelten, gilt auch für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt oder erwerbstätig ist.[1]mehr

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Tschechien / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Tschechien bei einem tschechischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die tschechischen Rechtsvorschriften.mehr

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Malta / 2 Entsendung

Im Fall einer Entsendung gelten in Malta besondere Regelungen. 2.1 Arbeitnehmer Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Malta eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich...mehr

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Ungarn / 2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Ungarn ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.mehr

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Dänemark / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Dänemark bei einem dänischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die dänischen Rechtsvorschriften.mehr

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Bulgarien / 6.5 Arbeitsunfall

Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.[1]mehr

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Norwegen / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Norwegen bei einem norwegischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die norwegischen Rechtsvorschriften.mehr

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Estland / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Estland. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

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Slowenien / 6.6 Entsendung nach Deutschland

Arbeitnehmer, die in Slowenien bei einem slowenischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die slowenischen Rechtsvorschriften.mehr