Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialversicherung

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Geringverdiener / 3 Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung

Bei Geringverdienern ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung i. H. v. 0,6 % alleine zu tragen.mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 7.1.1 Unterbrechung

Eine Unterbrechung der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätige Person für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum die Beschäftigung im Vereinigten Königreich beendet, die Voraussetzungen für eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten nicht mehr vorliegen, die Person zwar weiterhin in mehreren Staaten gewöhnlich er...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / Zusammenfassung

Begriff Eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung bzw. eine selbstständige Tätigkeit ausübt, unterliegt im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip nach § 3 SGB IV für alle ...mehr

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Brexit / 2.2 Entsendungen nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit

Für Entsendungen und vorübergehende selbstständige Tätigkeiten gelten die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wenn sie nach dem 1.1.2021 beginnen und keinen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich haben, sofern dies vom jeweiligen Staat gewünscht wird. Ist dies der Fall, dann muss der jeweilige Staat eine entsprechende Meldung (sog. Notifizie...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.1 Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten

Nach Art. 13 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 muss zunächst festgestellt werden, ob eine Person gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten beschäftigt ist. Eine Person gilt insbesondere dann als gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten tätig, wenn die Person unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Beschäftigung gleichzeitig eine weitere Beschäftigun...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.4 Sitz des Arbeitgebers

Ein Kriterium für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist der Sitz des Arbeitgebers. In der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 wurde dieser definiert und klargestellt. Der Sitz des Arbeitgebers ist der satzungsmäßige Sitz oder die Niederlassung, an dem die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Ver...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.8 Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder

Für Personen, die eine Tätigkeit als Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied ausüben, ist die Feststellung der zeitlichen Ausübung der Tätigkeit in den einzelnen Mitgliedsstaaten sehr zeitaufwendig. Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 [1] wurden aus diesem Grunde ergänzt. Für Mitglieder des Flug- und Kabine...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.9.3 Anwendung der Verordnung (EWG) 1408/1971

Ist im Einzelfall die Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit Nr. 1408/1971 anzuwenden, bestimmt die deutsche Krankenkasse die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Sind die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich, stellt die Krankenkasse die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften E 101 aus.mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 2.1 Abgrenzung Mehrfachbeschäftigung/ Entsendung

Die Kontinuität ist das wichtigste Abgrenzungskriterium zwischen einer Entsendung und einer Mehrfachbeschäftigung (gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern). Es muss die Frage gestellt werden, ob die Beschäftigung dauerhaft, kurzfristig oder vorübergehender Art ist. Im Regelfall liegt eine Entsendung vor, wenn die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt wird. Werden ber...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 4 Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben

In der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wurde festgelegt, welchen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. 4.1 Gewöhnliche selbstständige Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit wird angewandt, wenn e...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.2 Unbedeutende Tätigkeiten

Bei der Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften werden Tätigkeiten nicht berücksichtigt, die als unbedeutende Tätigkeiten angesehen werden. Dies sind Tätigkeiten die weniger als 5 % der Vergütung oder weniger als 5 % der Arbeitszeit umfassen. Praxis-Beispiel Unbedeutende Tätigkeiten Ein Arbeitnehmer arbeitet für ein französisches Unternehmen in Deutschland. Jede Woch...mehr

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Brexit / 2.1 Entsendungen nach dem Austrittsabkommen

Vor dem Ende der Übergangsphase Entsendungen, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben gelten bis zum Ablauf der Entsendung weiter. Da die Entsendedauer auf 24 Kalendermonate begrenzt ist, kann es neue Entsendungen nach dem Austrittsabkommen nicht mehr geben. Begonnene Entsendungen sind im Regelfall bereits beendet. Nach dem Ende der Übergangsphase Entsendungen, die nach dem 31.12.2...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 4.2 Wesentlicher Teil der Tätigkeit

Ist eine Person gewöhnlich in mehreren Mitgliedsstaaten selbstständig erwerbstätig, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn ein wesentlicher Teil der Tätigkeit, mindestens 25 %, im Wohnstaat ausgeübt wird. Für die Prüfung werden aus den erbrachten Dienstleistungen der Umsatz, die Arbeitszeit, das Einkommen und die Anzahl der Leistungen herangezogen.mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 5.1 Anwendbare Rechtsvorschriften

Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Übt eine Person mehrere selbstständige Tätigkeiten und mehrere Beschäftigungen aus, erfolgt die Be...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.7 Seeleute

Für Seeleute gilt das Flaggenrechtsprinzip. Es gelten somit die Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge am Schiff geführt wird. Maßgeblich ist die Eintragung in das Seeschifffahrtsregister und/oder im sog. zweiten Schiffsregister. Im Rahmen des europäischen Rechts gibt es hiervon folgende Abweichungen: Wohnt ein Seemann in einem Staat, in dem der Unternehmenssitz ist und...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.7.4 Entgeltersatzleistungsbezieher (Nr. 3)

Rz. 72 Bei Übergangsgeldbeziehern, die Übergangsgeld aufgrund fiktiven Arbeitsentgelts nach § 68 SGB IX (vormals § 48 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) bezogen haben, werden die beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Bezieher von Übergangsgeld nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 HS 1 mit 80 % des der Leistung nach § 68 SGB IX (vormals: § 48 SGB IX a...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 4.4 Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Dialogverfahren

Die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei gewöhnlich in mehreren Staaten selbstständigen Personen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei gewöhnlich in 2 oder mehr Staaten beschäftigten Personen.[1] Das Dialogverfahren ist ebenfalls gleich geregelt.[2]mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 6 Beamtentätigkeit in einem Mitgliedsstaat und Beschäftigung und/oder selbstständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat

In der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wurde festgelegt, welchen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt, die neben einer Beamtentätigkeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat ausübt. 6.1 Beamte im Sinne der Verordnung Nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 gelten ...mehr

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Geringverdiener / 1 Geringverdienergrenze

Als Geringverdiener gelten Auszubildende mit einem geringen Entgelt bis zu 325 EUR. Die Geringverdienergrenze gilt bundeseinheitlich in allen Sozialversicherungszweigen. Seit dem Jahr 2020 wurde für alle neu abgeschlossenen Berufsausbildungsverhältnisse eine Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt. Für diese neuen Berufsausbildungsverhältnisse kommt die Geringverdiener...mehr

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Brexit / 1.3 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit

Das "Abkommen über Handel und Zusammenarbeit" regelt die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Es wurde am 27.4.2021 ratifiziert und ist zum 1.5.2021 in Kraft getreten. In der Zeit vom 1.1.2021 bis 30.4.2021 wurde es vorläufig angewandt. Von dem neuen Abkommen über Handel und Zusammenarbeit werden Sachverhalte erfasst, die ab dem 1.1.2021 be...mehr

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Geringverdiener / 7 Freiwilligendienste

Für Versicherte, die im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge alleine.[1] Diese Personen sind – ohne Rücksicht auf die Höhe des Entgelts – den Geringverdienern gleichgestellt. Dies gilt selbst dann, wenn...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 7.2 Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit erfasste Sachverhalte

Sachverhalte nach dem 31.12.2020 Vom Abkommen über Handel und Zusammenarbeit werden Sachverhalte erfasst, in denen eine Person gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig ist und diese Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 beginnt. Die Regelungen nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sind mit den Regelungen nach den Verordnungen (EG) über Sozial...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 1.2 Persönlicher Geltungsbereich

Grundsätzlich erfasst die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Bei Dänemark, dem Vereinigten Königreich, den EWR-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und bei der Schweiz ist der persönliche Geltungsbereich eingeschränkt. Bei diesen Staaten muss geprüft werden, ob die Anwendung eines bilateralen Abkommens oder der ...mehr

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Au-pair-Beschäftigung / 2 Geringfügige Beschäftigung

Liegt kein Betreuungsverhältnis besonderer Art, sondern eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor, kommt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung für Au-pairs grundsätzlich in Betracht. Bei Au-pairs sind die Regelungen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten[1] anzuwenden, da ihre Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet wird und die Tätigkeiten sonst...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3 Personen, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausüben

In der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wurde festgelegt, welchen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt. 3.1 Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten Nach Art. 13 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 muss zunächst festgestellt werden, ob eine Pers...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.3 Wesentlicher Teil der Beschäftigung

Nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 muss ein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt werden. Für die Prüfung werden die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers berücksichtigt. Dann wird eine Gesamtbewertung vorgenommen. Ergibt sich aus der Gesamtbewertung ein Anteil von weniger als 25 % der B...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.5 Anwendbare Rechtsvorschriften

Ist ein Arbeitnehmer u. a. in seinem Wohnstaat tätig und übt dort den wesentlichen Teil seiner Beschäftigung aus, so gelten für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Übt ein gewöhnlich in 2 oder mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigter Arbeitnehmer nicht den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnstaat aus, gelten folgende Zuständigkeitsregelungen: Übt de...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.9.2 Vorherrschender Sachverhalt

Für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften muss in einigen Fallkonstellationen geprüft werden, ob sich Änderungen beim vorherrschenden Sachverhalt ergeben haben. Von einer Änderung im vorherrschenden Sachverhalt ist bei folgenden Tatbeständen auszugehen: Wechsel des Arbeitgebers Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Beschäftigungen Verlegung des Wohnsitzes in...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.10 Dialogverfahren

Die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt immer vorläufig. Der vom Träger getroffenen Festlegung können die ausländischen Behörden innerhalb von 2 Monaten widersprechen. Der Informationsaustausch erfolgt nach einem festgelegten Verfahren.[1] In umgekehrten Sachverhalten kann auch die deutsche Krankenkasse der von einem ausländischen Träger getroffenen Festl...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 2.2 Abgrenzung Mehrfachbeschäftigung/ Telearbeit

Die durch das multilaterale Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 definierte "grenzüberschreitende Telearbeit" wurde auf die Tätigkeit der Grenzgänger zugeschnitten, die einen Teil Ihrer Tätigkeit von ihrem Wohnstaat aus ausüben. Erbringen Beschäftigte mindestens 25 % aber maximal 49,99 % ihrer Gesamtarbeitszeit in Form von grenzüberschre...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 1 Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Für eine Person, die in mehreren Mitgliedsstaaten gleichzeitig bzw. abwechselnd erwerbstätig bzw. selbstständig tätig ist, werden die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit angewandt.[1] Hierbei ist zu beachten, dass es bei der Anwendung der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen und sachlichen Geltungsbereich gibt.[2] Be...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 4.1 Gewöhnliche selbstständige Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten

Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit wird angewandt, wenn eine Person in mehreren Staaten selbstständig erwerbstätig ist. Sollte eine der selbstständigen Tätigkeiten nur vorübergehend ausgeübt werden, ist eine Entsendung nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 zu prüfen. Praxis-Beispiel Selbstständig in Deutschland un...mehr

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Geringverdiener / 2 Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Für den Personenkreis der Geringverdiener ist in der Krankenversicherung nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz[1], sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz [2] maßgebend. Der Arbeitgeber ist auch hier verpflichtet, diesen alleine zu tragen. Achtung Durchschnittlicher Zusatzbeitrag fällt immer an Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz muss auch dann entrichte...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.6 Gleichzeitiger Bezug von Entgeltersatzleistungen in einem anderen Staat

Bei Personen, die in einem Mitgliedsstaat eine Entgeltersatzleistung infolge/ aufgrund einer Tätigkeit erhalten, wird davon ausgegangen, dass die bisherige Beschäftigung/ Tätigkeit weiter ausgeübt wird. Sollte die Person zudem in einem anderen Staat weiterhin beschäftigt bzw. selbständig tätig sein, dann gelten die Regelungen für die Mehrfachbeschäftigten uneingeschränkt wei...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 4.3 Anwendbare Rechtsvorschriften

Übt ein selbstständig Erwerbstätiger einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in seinem Wohnstaat aus, unterliegt er den Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der selbstständigen Erwerbstätigkeit befindet. Die Prüfung erfolgt nach festgelegten genannten Kriterien.[1] Praxis-Beispiel Selbstständi...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 5.2 Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Dialogverfahren

Die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei gewöhnlich in 2 oder mehr Staaten beschäftigten Personen.[1] Das Dialogverfahren ist ebenfalls gleich.[2]mehr

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Brexit / 1.2 Austrittsabkommen und Übergangsphase

Mit dem "Austrittsabkommen" wird das im EU-Vertrag vorgesehene Abkommen zwischen dem Austrittskandidaten und der EU bezeichnet. Mit dem Inkrafttreten des Austrittsabkommens zum 1.2.2020 begann die Übergangsphase, die am 31.12.2020 endete. Nach dem Ende der Übergangsphase galten die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit in den Sachverhalten weiter, die vor dem Ende der Übe...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 5 Gewöhnliche Beschäftigung und selbstständige Erwerbstätigkeit in verschiedenen Mitgliedsstaaten

In der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wurde festgelegt, welchen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. 5.1 Anwendbare Rechtsvorschriften Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 unterliegt eine Person,...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 6.3 Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Dialogverfahren

Die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei gewöhnlich in 2 oder mehreren Staaten beschäftigten Personen.[1] Das Dialogverfahren ist ebenfalls gleich.[2]mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 7.1 Vom Austrittsabkommen erfasste Sachverhalte

Vom Austrittsabkommen sind Sachverhalte erfasst, die ohne Unterbrechung über den 31.12.2020 hinaus gehen. Dies ist der Fall, wenn eine Person bereits vor dem 1.1.2021 eine Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich und in Deutschland ausübt und diese weiter ausgeübt wird, ein britischer Staatsangehöriger bereits vor dem 1.1.2021 sowohl in Deutschland wohnt, als auch arbeitet u...mehr

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Geringverdiener / 5 Einmalzahlung

Der Grenzwert von 325 EUR kann durch eine Einmalzahlung in einzelnen Monaten überschritten werden. In diesem Fall tragen Auszubildender und Arbeitgeber den Beitrag von dem 325 EUR übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts grundsätzlich jeweils zur Hälfte.[1] Der Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt dabei die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (sei...mehr

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Gewöhnliche Erwerbstätigkei... / 3.9.1 Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften

Die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 durch zum Teil neu bestimmte Stellen. Es gilt folgende Zuordnung: Wohnt ein in mehreren Staaten beschäftigter Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat, stellt der zuständige Träger im Wohnstaat den für die Person zuständigen Staat f...mehr

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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.10 Bezieher von Vorruhestandsgeld (Satz 1 Nr. 4)

Rz. 51 Satz 1 Nr. 4 begründet letztlich einen Pflichtversicherungstatbestand für Bezieher von Vorruhestandsgeld. Vorruhestandsgeld setzt begrifflich das Einigsein der Vertragspartner über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben voraus (BSG, Urteil v. 26.11.1992, 7 RAr 46/92; BSG, SozR 3-2600 § 3 Nr. 2); es ist unerheblich, ob die Leistung auch als Vorruhestand...mehr

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Brexit / Zusammenfassung

Begriff Mit dem Wort Brexit wird der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union bezeichnet. Infolge des Brexits ergeben sich Änderungen für Personen in allen europäischen Staaten, insbesondere auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Übergangsphase bis zu einer endgültigen und dauerhaften Vereinbarung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wurd...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 183 Kostenfre... / 2.2.1 Kostenprivilegierte Personen

Rz. 7 In § 183 ist der Personenkreis bestimmt, der nach Auffassung des Gesetzgebers typisierend eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedarf. Die Zugehörigkeit zum kostenprivilegierten Personenkreis ist nicht von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Beteiligten im konkreten Einzelfall abhängig, sondern der Gese...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 3 Sonstige... / 2.1.9 Organ- und Gewebespender (Satz 1 Nr. 3a)

Rz. 49 Satz Nr. 3a begründet einen Pflichtversicherungstatbestand für Organ- und Gewebespender. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Rentenversicherungspflicht von Spendern von Organen und Geweben auch dann besteht, wenn der Empfänger privat krankenversichert ist. In diesen Fällen erhalten die Spender von dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Empfänge...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / Sozialversicherung

1 Arbeitgeberpflichten Arbeitgeber im Sinne der Sozialversicherung bei Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich der Verleiher. Er hat die Arbeitgeberpflichten gegenüber der Krankenkasse zu erfüllen. Diese beinhalten neben der Meldepflicht[1] auch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Voraussetzung für die Einordnung des V...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.5 Meldepflichten des Verleihers

Der Verleiher hat ausschließlich die im DEÜV-Meldeverfahren üblichen Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten. Den Entleiher trifft keine Meldeverpflichtung.mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 3 Employer of Record

Ein relativ neues Phänomen ist die Nutzung ausländischer Unternehmen als fiktiven Arbeitgeber vor Ort. Bei einer längeren Entsendung, aber auch bei Workation-Vereinbarungen besteht das Problem darin, dass oftmals die Regelungen des Beschäftigungsstaates – auch hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht – gelten. Dafür ist in der Regel ein Betriebssitz vor Ort erforderlich, ...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung / 1.2 Beitragshaftung bei überlassenen freien Mitarbeitern

Durchaus üblich ist es, dass sich ein Auftraggeber eines freien Mitarbeiters bedient, der ihm von einer Agentur überlassen wird. Sofern dieser freie Mitarbeiter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und demzufolge eine Scheinselbstständigkeit und damit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, wird der Auftraggeber zum Entleiher. Dies wiederum h...mehr