Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstbehalt

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Fallübersicht / § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 96 Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltsverpflichteten stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben. Rz. 97 Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M gegenüber der Ehefrau von 1.280 EUR wäre nicht gewahrt. Ihm verblieben nach ... mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Mangelfall

Rz. 57 Das Einkommen des M reicht also nicht aus, alle Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es liegt jedoch kein absoluter Mangelfall vor – soweit man den Begriff "absoluter Mangelfall" überhaupt verwenden und zudem auf den Mangelfall der erstrangigen Unterhaltsberechtigten (minderjährige und privilegierte Kinder) beschränken will. SüdL 24. Mangelfall 24.1 Ein absoluter Mangelfall... mehr

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Anhang 2 / 13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. 13.2 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Ki... mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. M und F getrenntlebend oder geschieden

Rz. 27 Wären M und F getrenntlebend oder geschieden, wäre der Unterhaltsanspruch der F zu berechnen. Zwar hätte trotz Vorrangs der F gegenüber vjK bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu erfolgen, jedoch nur solange der angemessene Selbstbehalt des M (1.400 EUR) gewahrt und der Mindestbedarf der vorrangigen F gedeckt w... mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / III. Zurück zum Unterhalt für das volljährige Kind

Rz. 15 Haftungsanteil der F am Unterhalt für das volljährige Kind: SüdL 13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.400 EUR) abzuziehen. Der Haftungsantei... mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Familienselbstbehalt

Rz. 32 Von den 3.775 EUR ist der Familienmindestselbstbehalt (3.580 EUR) abzuziehen, dies ergibt 195 EUR (3.775 EUR – 3.580 EUR). Das verbleibende Einkommen (195 EUR) ist zur Ermittlung des weiteren Selbstbehalts um die Haushaltsersparnis (10 % = 20 EUR) zu vermindern, das ergibt 175 EUR (195 EUR – 20 EUR). Hinweis Die Haushaltsersparnis ist ein Abzugsposten, weil hier der Fam... mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Bedarf der F2 (Unterhaltshöhe)

Rz. 22 Der Bedarf der F2 beträgt abzüglich (des um den Erwerbstätigenbonus gekürzten) Eigeneinkommens 169 EUR (1.519 – 1.350 EUR). Nach Ermittlung des ungedeckten Bedarfs der F2 ist die Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den oben ermittelten Unterhaltsanspruch der F1 zu prüfen. mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Privilegierte und nicht privilegierte Volljährige

Rz. 15 Im Fallbeispiel ist das volljährige Kind nicht privilegiert. Zum privilegierten volljährigen Kind (Achtzehn- bis Zwanzigjähriger in allgemeiner Schulausbildung, der bei einem Elternteil wohnt) vgl. Fälle 27 und 28 (siehe § 6 Rdn 1 ff., 15 ff.). mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Zahlungspflichten

Rz. 14 Die Zahlungspflicht des M gegenüber vjK beläuft sich auf 513 EUR (Zahlungspflicht der F: 128 EUR). mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 23 M hätte also an F1 1.125 EUR und an F2 169 EUR zu zahlen. Somit blieben ihm 1.706 EUR (3.000 – 1.125 – 169 EUR). mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / V. Hinweise

1. Grundsatz gleicher Teilhabe im Verhältnis zwischen M und F1 Rz. 29 Erachtet man im Hinblick auf den üblichen Erwerbstätigenbonus von 10 % die Differenz zwischen dem Betrag, den M zur Verfügung hat (1.706 EUR) und dem von F1 (1.625 EUR) für zu gering, könnte der Unterhalt von F1 etwas gekürzt werden. Zur Problematik der Wechselwirkung der Ehegattenunterhaltsansprüche bei Gl... mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Erwerbsobliegenheit im ersten Trennungsjahr

Rz. 103 Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass M und F kein höheres Einkommen erzielen können bzw. müssen. Hat F beispielsweise während der Ehe nicht gearbeitet, kann sie dies nach der Trennung zunächst beibehalten. SüdL 17. Erwerbsobliegenheit (…) 17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitu... mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 82 M bleiben 1.310 EUR (3.100– 391,50 – 326,50 – 1.072 EUR). Sein Selbstbehalt (gegenüber F 1.280 EUR) ist damit gewahrt. Das Verteilungsergebnis erscheint auch angemessen. Wollte man zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages (vgl. DT) den Kindesunterhalt (bis auf den Mindestunterhalt) herabsetzen, so sollten die hierdurch freiwerdenden Mittel nicht für eine Neuberechnung u... mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Aufbau der Düsseldorfer Tabelle

Rz. 11 Die DT 2022 berücksichtigt die neuen Mindestunterhaltsbeträge für 2022 gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021. Die Bedarfskontrollbeträge stellen beim Mindestunterhalt auf den notwendigen Selbstbehalt (seit 2020: 960/1.160 EUR) ab. Für höheren Unterhalt haben die Bedarfskontrollbeträge als Ausgangspunkt den beim Kindesu... mehr

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Fallübersicht / § 3 Unterhaltspflicht gegenüber geschiedener/getrennt lebender Ehefrau

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 105 Zum variablen eheangemessenen Selbstbehalt und zum fixen Ehegattenmindestselbstbehalt vgl. Fälle 18, 33 und 35 (siehe § 3 Rdn 94, § 9 Rdn 1, § 10 Rdn 1). a) Eheangemessener Selbstbehalt Rz. 106 Inwieweit der eheangemessene Selbstbehalt unterschritten ist, muss nicht im Detail ermittelt werden, da – offensichtlich – sogar der Ehegattenmindestselbstbehalt unterschritten ... mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / b) Ungedeckter Restbedarf (konkrete Unterhaltshöhe)

Rz. 9 Die Höhe des Unterhalts hängt davon ab, wie viel des Bedarfes der F1 durch deren eigenes Einkommen gedeckt ist Der so ermittelte Unterhalt der F1 ist ein vorläufiger Wert, weil – um die Leistungsfähigkeit des M aufrechtzuerhalten, also um seinen Selbstbehalt zu wahren – die Unterhaltspflicht gegenüber F2 zu berücksichtigen ist. mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 11 M hat 407 EUR Unterhalt zu leisten. Sein Selbstbehalt von 1.160 EUR ist gewahrt. Ihm bleiben 1.593 EUR (2.000 – 407 EUR). mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 62 M bleiben 1.933,50 EUR (3.500 – 366,50 – 1.200 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber neKM (1.280 EUR) ist gewahrt. (vgl. Nr. 21.3.2 der im Einzelfall anwendbaren Leitlinien bzw. der SüdL (siehe Anhang Nr. 3). mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Leistungsfähigkeit des M1

Rz. 17 Berechnungsmethode nach BGH, Urt. v. 28.7.2010, FamRZ 2010, 1535 Einkommen M1 – Selbstbehalt = 5.000 EUR – [2.000 EUR + ½ aus (5.000 EUR – 2.000 EUR)] = 5.000 EUR – (2.000 EUR + 1.500 EUR) = 1.500 EUR In diesem Umfang ist M1 leistungsfähig in Bezug auf Elternunterhalt. Anders ausgedrückt: Leistungsfähigkeit besteht in Höhe von ½ (= 50 %) aus (5.000 – 2.000 EUR), also in Hö... mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / I. Ehegattenunterhalt der F1

1. Anspruchsgrundlage Rz. 2 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (vgl. hierzu Fall 16, § 3 Rdn 31) bestehen. 2. Bedarf Rz. 3 Die Dreiteilungsmethode auf Bedarfsebene wurde vom BVerfG abgelehnt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die ... mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit/Unterhaltshöhe

Rz. 35 Das Kind hat kein eigenes Einkommen, so dass der Bedarf der Unterhaltshöhe entspricht. mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 31 Zur Anspruchsgrundlage siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.). mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 2 § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 12 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1) gegeben. mehr

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§ 21 Familienunterhalt / b) Leistungsfähigkeit

Rz. 33 Der eheangemessene Selbstbehalt des M muss gewahrt werden. Er darf nach Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht weniger haben als neKM. Der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) des M ist zu wahren. Dann ist wie folgt zu unterscheiden. aa) Bei Vorrang der neKM Rz. 34 Der Familienunterhaltsanspruch der Ehefrau ist entsprechend zu kürzen. bb) Bei Gleichrang der neKM und d... mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 89 Da F kein Eigeneinkommen hat, ist sie in Höhe ihres Bedarfes bedürftig. Auf den Mindestbedarf (960 EUR) kommt es nicht an, da M offensichtlich schon bezüglich der 720 EUR leistungsunfähig ist. mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Anrechenbares Eigeneinkommen

Rz. 8 VjK hat kein eigenes Einkommen, mit dem er seinen Bedarf (teilweise) selbst decken könnte. Es verbleibt also nach Abzug des vollen Kindergeldes ein Bedarf des vjK von 641 EUR (860 – 219 EUR). mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / III. Zurück zum Ehegattenunterhalt der F1

1. Leistungsfähigkeit des M Rz. 23 M hätte also an F1 1.125 EUR und an F2 169 EUR zu zahlen. Somit blieben ihm 1.706 EUR (3.000 – 1.125 – 169 EUR). 2. Ehegattenmindestselbstbehalt Rz. 24 Der Ehegattenmindestselbstbehalt von 1.280 EUR ist gewahrt. Beim Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten ist zu beachten, dass der in den Leitlinien genannte Betrag von 1.280 EUR nur ein Mindestb... mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 28 M hat gegenüber F1 Unterhaltspflichten in Höhe von 1.125 EUR. mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 44 Nach Abzug von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt verbleiben M nur 1.079,50 EUR (1.900 – 345,50 – 475 EUR). Weder der Ehegattenmindestselbstbehalt gegenüber der geschiedenen Ehefrau (1.280 EUR) noch der Selbstbehalt gegenüber dem minderjährigen Kind (1.160 EUR) ist gewahrt (zu den Selbstbehaltsätzen siehe Nr. 21 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der ... mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Leistungsfähigkeit bezüglich Kindesunterhalt und Partnerunterhalt nach § 1615l

Rz. 48 M bleiben nach Abzug Kindesunterhalt und Partnerunterhalt 2.183,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR – 1.080 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber K (1.160 EUR/1.400 EUR) und neKM (1.280 EUR) ist gewahrt. mehr

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Fallübersicht / § 10 Unterhaltspflicht gegenüber neuer Ehefrau und geschiedener Ehefrau bei Gleichrang der Frauen

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Übersichten zum Unterhaltsr... / aa) F2 gegenüber F1 nachrangig

Rz. 15 Eine Kürzung des Unterhalts der F1 ist bei Nachrang der F2 grundsätzlich nicht geboten. Ist F2 ist also nicht wegen Kindesbetreuung unterhaltsberechtigt und besteht, wie in den meisten solcher Fälle, auch keine lange Ehe mit M, während bei F1 die Voraussetzungen des § 1609 Ziffer 2 vorliegen, kann der Unterhaltsanspruch der F2 grds. (Ausnahme: Sicherstellung des Mindes... mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / cc) F2 gegenüber F1 vorrangig

Rz. 17 Der Vorrang rechtfertigt m.E. grundsätzlich keine Erhöhung des Unterhalts über den ermittelten Bedarf hinaus. Eine Ausnahme gilt z.B. dann, wenn der ermittelte Bedarf niedriger ist als der Mindestbedarf (960 EUR). Dann ist dieser Mindestbedarf anzusetzen. Im Weiteren ist dann eine Kürzung des Unterhalts der F1 wie beim Gleichrang geboten. mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 48 M bleiben nach Abzug von Kindes- und Ehegattenunterhalt 1.422 EUR (3.000 – 414,50 – 1.163,50 EUR). Sein Selbstbehalt (Ehegattenmindestselbstbehalt: 1.280 EUR; vgl. Fall 15, § 3 Rdn 20) ist gewahrt. mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Anspruchsgrundlage

Rz. 2 Bei F1 soll im Fallbeispiel ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt (vgl. hierzu Fall 16, § 3 Rdn 31) bestehen. mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt für die gleichrangige F2

1. Anspruchsgrundlage Rz. 12 Im Fallbeispiel ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1) gegeben. 2. Bedarf der F2 Rz. 13 Es gilt wieder der Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz gleicher Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen).[1] a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 14 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als ... mehr

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Literaturverzeichnis / Beiträge

Bauch Eva Maria/Gutdeutsch Werner/Seiler Christian, Die unterhaltsrechtliche ­Abrechnung des Wechselmodells, FamRZ 2012, 258 Born Winfried, Zwischen Luxus und Askese – Neues beim Unterhalt im Fall gehobener Lebensverhältnisse, NJW 2021, 425 Born Winfried, Ausbildungsunterhalt: Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, FamRZ 2017, 785 Born Winfried, Betreuun... mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Ungedeckter Bedarf (Unterhaltshöhe)

Rz. 6 Einen Teil ihres Bedarfs kann F1 mit Eigeneinkommen decken. M muss nur für den ungedeckten Restbedarf aufkommen. ungedeckter Restbedarf: ermittelter Bedarf abzüglich das um den Erwerbstätigenbonus gekürzte Eigeneinkommen = 1.575 – 450 EUR = 1.125 EUR mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Bedarf der F2

Rz. 13 Es gilt wieder der Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz gleicher Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen).[1] a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2 Rz. 14 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des... mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 87 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Nettoeinkommen). Zur Bedarfsermittlung vgl. Fälle 16 und 17. Bedarf des Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus (1/10) gekürzten bereinigten Nettoeinkommens der beiden Eh... mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 60 Wegen Vorwegabzug des Kindesunterhalts sind 368,50 EUR (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuzi... mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / VI. Hinweis zum Altersvorsorgeunterhalt

Rz. 74 Falls man den Elementarunterhalt auf 300 EUR herabsetzt, könnte der Altersvorsorge­unterhalt wie folgt berechnet werden: Elementarunterhalt: 300 EUR Altersvorsorgeunterhalt: BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 44 aa) Der nacheheliche Unterhalt umfasst gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1570 bi... mehr

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Vorwort

Die 8. Auflage berücksichtigt neben neuer Rechtsprechung auch die Düsseldorfer Tabelle 2022. Der Bundesgerichtshof hat das Tor zur Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle geöffnet. Sie wurde nunmehr von zehn auf fünfzehn Einkommensgruppen erweitert. Die bislang höchste Einkommensgruppe 10 ging bis 5.500 EUR. Jetzt reicht die höchste Gruppe, die Einkommensgruppe 15, bis 11.000 EU... mehr

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§ 21 Familienunterhalt / a) Ehegattenmindestselbstbehalt

Rz. 14 In solchen Fällen ist jedenfalls der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) zu wahren. BGH, Beschl. v. 27. 4.2016 – XII ZB 485/14 Dem Unterhaltspflichtigen muss daher in diesem Fall im Unterschied zum Fall des häuslichen Zusammenlebens auch beim Familienunterhalt der angemessene eigene Unterhalt als Selbstbehalt belassen werden. Das Oberlandesgericht hat diesen mit d... mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / IV. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung zwischen M, F1 und F2

Rz. 112 An dieser Stelle, also bei der Frage der Leistungsfähigkeit, zeigt sich nunmehr das Problem, das die – auf Bedarfsebene überholte – Dreiteilungsmethode bereits auf der Ebene der Bedarfsermittlung zu lösen suchte. Der aus der zeitlichen Priorität resultierende Vorteil bei der Bemessung des Bedarfs von F1 kann nicht einfach ungekürzt in die Ebene der Leistungsfähigkeit ... mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / b) Obergrenze für den Bedarf der neKM: Fiktion einer Ehe zwischen M und der neKM

Rz. 18 Der Bedarf darf jedoch nicht höher sein als der, den die neKM hätte, wenn sie mit M verheiratet wäre. Deshalb ist für die neKM ein fiktiver Ehegattenunterhalt zu berechnen. BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05 Obergrenze ist der Unterhaltsbetrag, der im Falle einer (gedachten) Ehe mit dem Kindsvater geschuldet wäre. Zunächst hatte der BGH offen gelassen, ob eine Begre... mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / bb) F2 und F1 gleichrangig

Rz. 16 Bei Gleichrang ist eine Kürzung des Unterhalts der F1 grundsätzlich geboten. In Fortsetzung des obigen Beispiels, in dem M nach Zahlung des Unterhalts an F2 nur noch 1.500 EUR bleiben während F1 3.000 EUR hat, könnte ein Ausgleich dadurch erfolgen, dass der Unterhalt für F1 um 750 EUR gekürzt wird, so dass F1 nur noch 2.250 EUR (3.000 – 750) erhält und M dadurch ebenfa... mehr