Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Forderung jedes Miterben

Rz. 8 Als "notwendiges Minus" zum Recht des einzelnen Miterben, die Leistung des Schuldners zu fordern, kann der einzelne Miterbe den Schuldner auch durch Mahnung in Verzug setzen. Die Realisierung der Forderung gegen den Schuldner durch Erklärung der Aufrechnung ist hingegen dem einzelnen Miterben versagt, da es sich hierbei um ein Gestaltungsrecht handelt für das § 2038 BG...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Gutglaubensschutz

Rz. 16 Der gutgläubige Schuldner einer durch Rechtsgeschäft erworbenen zur Erbschaft gehörenden Forderung wird wie in § 2019 Abs. 2 BGB geschützt; zu Einzelheiten siehe dort. Beruht der Erwerb der Forderung nicht auf einem Rechtsgeschäft, können dem Schuldner die §§ 851, 893, 2367 BGB zugutekommen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Leistung an alle Erben

Rz. 5 Der einzelne Miterbe (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2) kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio). Er kann daher insbesondere nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen (und Zahlung an sich verlangen). Dies wäre eine eigenmächtige und somit unzulässige Teilauseinandersetzung. Etwas and...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. An alle Erben gemeinschaftlich

Rz. 3 Ebenso wie in § 432 Abs. 1 S. 1 BGB leistet der Schuldner ("Verpflichtete") nur dann mit befreiender Wirkung, wenn er an alle Gläubiger ("Erben") leistet. Die Leistung nur an einen oder mehrere Erben führt nicht zum Erlöschen der Forderung der Erbengemeinschaft.[8] Das Angebot des Schuldners hat daher auch gegenüber allen Erben zu erfolgen. Etwas anderes gilt dann, wen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Beschränkte Empfangszuständigkeit

Rz. 3 Das Einziehungsrecht ist nach S. 2 zum Schutz des zahlenden Schuldners und des Nacherben allerdings insoweit beschränkt, als der Vorerbe Zahlung des Kapitals an sich selbst nur gegen Nachweis der Einwilligung des Nacherben, ansonsten lediglich Hinterlegung für sich und den Nacherben verlangen kann; die Einwilligung ist hierbei formlos wirksam. Soweit sie dem Zahlenden ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wirkung der Veröffentlichung

Rz. 3 Die Veröffentlichung der Anordnung der Nachlassverwaltung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eintritt derselben.[5] Nach h.M. wird die Anordnung der Nachlassverwaltung wirksam mit der Bekanntmachung (§§ 40, 41 Abs. 1, 15 FamFG) an den/die Erben, den Testamentsvollstrecker oder den Nachlasspfleger.[6] Der Zeitpunkt der Veröffentlichung ist vor allem im Hinblick...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 3 können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung z.B.:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Einziehungsrecht des Vorerben

Rz. 1 Die Vorschrift ist lex specialis zu § 2113 Abs. 1 BGB, der, wie sich aus S. 3 ergibt, grundsätzlich auch für Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden sowie Schiffshypothekenforderungen gilt. Im Interesse der Nachlassverwaltung kann der Vorerbe die Rechte nach S. 1 ohne Mitwirkung des Vorerben wirksam kündigen und einziehen, und zwar sowohl gege...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II.S.  2

Rz. 8 Durch den Verweis auf § 2019 Abs. 2 BGB (vgl. § 2019 Rdn 14) in S. 2 wird der Schuldner einer Forderung geschützt. Solange der Schuldner keine Kenntnis von der Ersetzung einer Forderung hat, kann er weiterhin mit befreiender Wirkung an den "alten" Gläubiger leisten. Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zur in § 2019 Abs. 2 BGB erklärten entsprechenden Anwendung ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Entsprechende Anwendung von § 756 BGB

Rz. 47 § 756 BGB Berichtigung einer Teilhaberschuld Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Form

Rz. 23 Die Erteilung der Auskunft kann in formloser Weise erfolgen, sodass grundsätzlich auch eine mündliche Auskunft ausreichend ist.[57] Allerdings wird aus Gründen der Beweisführung empfohlen, die Auskunft schriftlich festzuhalten. Gemäß § 260 Abs. 1 BGB besteht die Verpflichtung zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses lediglich dann, wenn der Vorempfang aus einem Inbegr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 4 Nach dem Wortlaut bezieht sich § 2140 BGB lediglich auf Verfügungen. Es besteht jedoch Einigkeit, dass die Vorschrift auf schuldrechtliche Verträge entsprechende Anwendung findet.[4] Der Vorerbe kann daher im Rahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung insbesondere noch Nachlassverbindlichkeiten begründen, von denen ihn der Nacherbe zu befreien hat.[5] Er bleibt des Weit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [18] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einzelne materiell-rechtliche Folgen

Rz. 5 Verfügungen, die der Erbe nach der Anordnung der Nachlassverwaltung über Nachlassgegenstände trifft, sind gem. § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam.[16] Die Unwirksamkeit besteht für und gegen jeden (absolut) und nicht nur relativ im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern.[17] Sie kann nicht nur vom Nachlassverwalter, sondern – soweit Zwecke der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Empfangszuständigkeit

Rz. 4 Abs. 2 S. 2, der den §§ 1070 Abs. 2, 1275 BGB entspricht, schützt den guten Glauben des Schuldners einer Nachlassforderung an die – ab Entziehung der Verwaltung nicht mehr gegebene – Empfangszuständigkeit des Vorerben. Die Entziehung der Verwaltung wird dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder ihm eine entspreche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Ausschlagung bei Insolvenz des vorläufigen Erben/des Nachlasses

Rz. 12 Auch in der Insolvenz des vorläufigen Erben stehen die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft (und eines Vermächtnisses) stets im freien Ermessen des vorläufigen Erben. Die Ausschlagung unterliegt damit nicht der Insolvenzanfechtung der §§ 129 ff. InsO.[16] § 83 Abs. 1 InsO anerkennt, dass Annahme und Ausschlagung allein in die persönliche Entscheidungsmacht des S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auswahl

Rz. 6 Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, steht die Auswahl unter den Gegenständen nach §§ 262–265 BGB dem Beschwerten zu. Bei der Frage, ob das Wahlrecht dem Schuldner nach § 262 BGB zusteht, ist ggf. zunächst die testamentarische Regelung auszulegen.[6] Der Beschwerte übt sein Wahlrecht dann durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Bedachten nach § 263 A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. (2) 1Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 2Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Oft wird angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei. Diesem Irrtum liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der vom Erblasser ein Geschenk erhalten habe, auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzungsanspruch haften müsse. Grundsätzlich sind der oder die Erben Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Nur...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Person des Auskunftsschuldners

Rz. 52 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe,[310] Miterben als Gesamtschuldner.[311] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen,[312] so dass alle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpfl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. (2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erben als Anspruchsgegner

Rz. 41 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften – sowohl vor als auch nach der Auseinandersetzung[180] – gem. §§ 2058 ff. BGB im Außenverhältnis als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB.[181] Der Pflichtteilsberechtigte hat also grundsätzlich die freie Wahl, welchem Miterben gegenüber er sein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Erbschaftsteuer

Rz. 24 Der veräußernde Miterbe bleibt auch nach der Veräußerung Schuldner der Erbschaftsteuer, § 20 Abs. 1 ErbStG. Der Erwerber haftet daneben gem. § 20 Abs. 3 ErbStG bis zur Auseinandersetzung mit dem erworbenen Erbanteil, selbst wenn im Innenverhältnis zwischen Käufer und Miterbe etwas anderes geregelt sein mag.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Voraussetzungen der Haftung

Rz. 7 Die Vorschrift legt die Verpflichtung, ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, dem "Erben" auf.[22] Darunter ist – wie allgemein im Erbrecht – jeder endgültige Erbe zu verstehen. Im Unterschied dazu wird derjenige Erbe, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat, als "vorläufiger Erbe" bezeichnet. ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Kenntnis vom Erbfall

Rz. 3 Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Pflichtteilsberechtigte) von den anspruchsbegr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 22 Die das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben treten an die Stelle des ursprünglichen Erwerbers, § 464 Abs. 2 BGB, und haften entsprechend ihrem – nun höheren – Anteil für entstehende Steuern (vgl. hierzu § 2032 Rdn 30 f.). Schuldner der Erbschaftsteuer ist und bleibt auch nach Veräußerung der ursprüngliche Erbe, § 20 Abs. 1 ErbStG. Auch nach der Veräußerung haftet aber d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Erweiterung von § 2166 BGB

Rz. 4 Durch Abs. 2 wird die Vorschrift des § 2166 Abs. 1 BGB in ihrem Tatbestand erweitert. Es wird der Fall erfasst, dass neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld belastet ist und der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Zeitpunkt

Rz. 4 Nach fast allgemeiner Ansicht ist die Aufhebung eines Erbverzichts nur bis zum Tod des Erblassers möglich.[2] Die Frage, ob dieser Ausschlussgrund auch für den Pflichtteilsverzicht gilt, wird bejaht, obgleich die Gründe insoweit weniger zwingend sind. Zwar kann ein Pflichtteilsverzicht von dem Erben und den Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich ignoriert und dadurch ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Verhandlungen

Rz. 14 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird gem. § 203 BGB durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Das ist der Fall, wenn Verhandlungen über den Anspruch selbst oder die den Anspruch begründenden Tatsachen schweben, so lange, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhandlungen zwischen den Parteien "schweben" grundsätzlich bereits ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Urkundenvorlage

Rz. 15 Zur Urkundenvorlage ist der Schuldner nicht verpflichtet (weder § 2057 BGB noch § 260 BGB sehen dies vor, im Gegensatz etwa zu § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB). I.R.d. Auskunftsklage steht Urkundenvorlage im richterlichen Ermessen § 141 ZPO.[35] Zielführender für den Gläubiger ist das Einsichtsrechts gem. § 12 Abs. 1 S. 2 GBO, § 46 Abs. 1 GBV in das Grundbuch und die Grundakte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Beweislast

Rz. 26 Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[72] Beweislastumkehr kann eintreten, wenn der Erbe seine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 2314 BGB verletzt.[73] Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Schuldner des Pflichtteilsanspruchs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Erfüllung nach dem Erbfall

Rz. 7 Erfolgt die Leistung auf die Forderung an den Erben nach dem Tod des Erblassers, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Es entsteht bei dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Ausgleich nach den §§ 275 ff. BGB; insbesondere § 285 BGB kommt zur Anwendung. Kommt es nach dem Erbfall zu einer Aufrechnung durch den Schuldner mit seiner Forderung gegen den Nachlass oder einen Er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den W...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beseitigungsanspruch

Rz. 7 Im Zweifel kann der Vermächtnisnehmer nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist.[11] Abs. 1 S. 2 sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass der Erblasser einen Anspruch auf die Beseitigung der Rechte hat. Dabei ist es ausreichend, wenn es sich um einen bedingten Anspruch handelt.[12] Der Anspruch des Erblassers auf Beseitigung de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Haftungsfallen

Rz. 19 Vertritt der Anwalt einen Schuldner gegenüber einer Erbengemeinschaft, so wird er sich vor der Leistung durch seinen Mandanten zu vergewissern haben, dass die Leistung entweder an einen bevollmächtigten Miterben erfolgt oder aber nur an alle Erben gemeinschaftlich, notfalls anteilig, geleistet wird. Der Anspruch aus § 2287 BGB gehört nicht zum Nachlass: Er steht jedem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2040 BGB ist wie § 2033 BGB Ausdruck des Gesamthandsprinzips der Erbengemeinschaft. Systematisch hätte er zutreffend als Abs. 3 des § 2033 BGB eingefügt werden müssen,[1] da Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen die Miterben über einen Nachlassgegenstand verfügen können – nicht durch Verfügung über ihren Anteil am Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2 BGB), sond...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erbrechtsanmaßung

Rz. 7 Während in objektiver Hinsicht vorausgesetzt wird, dass der Anspruchsgegner "etwas" erlangt hat, muss in subjektiver Hinsicht der Vermögensvorteil durch Anmaßung eines dem Anspruchsgegner nicht oder nicht in diesem Umfang [14] zustehenden Erb- oder Miterbenrechts erlangt sein. Erbschaftsbesitzer ist demnach, wer Erbschaftsgegenstände aufgrund einer Erbrechtsanmaßung erl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2367 Leistung an Erbscheinserben

Gesetzestext Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Anfechtbare Erwerbstitel

Rz. 9 Wird durch Anfechtung bzw. Erbunwürdigkeitserklärung das Erbrecht rückwirkend nach §§ 142, 2078, 2079, 2344 BGB entzogen, so greift ebenfalls die Haftung aus §§ 2018 ff. BGB ein.[27] Es spielt dabei keine Rolle, ob sich der von der Anfechtung Betroffene trotz der Beseitigung seiner Erbenstellung noch ein Erbrecht anmaßt oder nicht.[28] Erbschaftsbesitzer ist nach erfol...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Auskunfts- und Wertermittlungspflicht

Rz. 21 Der Beschenkte hat dem Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Auskunft zu erteilen, und zwar dem pflichtteilsberechtigten Nichterben[48] und hierneben, wenn auch eingeschränkt, dem pflichtteilsberechtigten Allein- oder Miterben.[49] Im Gegenzug hat der Ergänzungsberechtigte gegenüber dem Beschenkten Auskunft über die vom Erblasser erhaltenen Gegenstände zu erte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. 2Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft ha...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Verjährung

Rz. 46 Für das Vermächtnis gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).[81] Handelt es sich bei dem Vermächtnis um ein Grundstück, greift die zehnjährige Verjährung (§ 196 BGB).[82] Diese Meinung ist jedoch nicht unumstritten. Gegen eine Anwendung von § 196 BGB spricht, dass der Gesetzgeber für erbrechtliche Ansprüche die Regelverjährung wollte. Ansatzpu...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 28 Der Erbschaftskauf ist kein steuerpflichtiger Vorgang gem. § 1 ErbStG. Schuldner der Erbschaftsteuer ist der Erbe persönlich (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Die Steuerpflicht geht auch nicht mit dem Erbschaftskauf auf den Käufer über, er haftet aber mit der erworbenen Erbschaft für die Steuerschuld (§ 20 Abs. 3 ErbStG, §§ 2382, 2383 BGB).[52] Das Innenverhältnis der Vertragspar...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Haftung des Nachlassschuldners gegenüber dem Erben

Rz. 12 Hat der Nachlassschuldner eine Verbindlichkeit gegenüber dem Erbunwürdigen erfüllt, so wird er im Fall des § 2367 BGB durch Leistung an den Erbscheinserben von der Verbindlichkeit befreit.[8] Umstritten ist, ob der durch den Wegfall des Unwürdigen berufene Erbe gem. § 407 BGB analog eine Leistung des Nachlassschuldners gegen sich geltend lassen muss, wenn dem Nachlass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verjährung

Rz. 34 Die Verjährung der gegen den Nachlass gerichteten Ansprüche wird auch durch die Erhebung der Einreden aus § 1990 BGB nicht gehemmt. Nach § 205 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner "aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist". Da die Einreden des § 1990 BGB nicht auf einer Vereinbarung zwisc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 10. Verjährung

Rz. 21 Die Erleichterung bzw. Erschwerung der Verjährung gem. §§ 202 Abs. 1 bzw. 202 Abs. 2 BGB kann nicht durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, und zwar etwa dahingehend, dass die Verjährung für einen Pflichtteilsanspruch verlängert würde.[21] Der Begriff des Rechtsgeschäfts in § 202 BGB erfasst lediglich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Neubeginn der Verjährung

Rz. 21 Für den Neubeginn der Verjährung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 212 BGB. Erkennt der Schuldner den Anspruch an, führt dies trotz Einwendungen bzgl. der Höhe zum Neubeginn der Verjährung hinsichtlich des gesamten Anspruchs.[54] Ein Anerkenntnis des Erben kann im Rahmen eines Auskunftsbegehrens bereits dann vorliegen, wenn er sich bereit erklärt, über den Besta...mehr