Fachbeiträge & Kommentare zu Sachsen

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R / 35 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Sachsen [Rdn 3306]

Rdn 3307 Literaturhinweise: Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105 s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für d...mehr

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R / 36 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Sachsen-Anhalt [Rdn 3310]

Rdn 3311 Literaturhinweise: Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105 dies., Die Richtlinien der Bundeslände...mehr

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F / 6 Fahrtenbuch [Rdn 1312]

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 1.3 Rechtsgrundlage

Rz. 3 Eine bundeseinheitliche Regelung über den Bildungsurlaub existiert nicht. Daher bestehen in 14 Bundesländern (in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Sachsen) Gesetze zum Bildungsurlaub. Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland 1976 das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 24.6.1974 über den bezahlten Bildungsurlaub[1] ratifiziert u...mehr

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V / 9 Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen [Rdn 4072]

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H / 1 Halterhaftung (§ 25a StVG) [Rdn 2347]

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Z / 1 Zustellungsfragen [Rdn 4284]

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D / 2 Drogenfahrt, Fahrverbot [Rdn 754]

Rdn 755 Literaturhinweise: Deutscher, Das bußgeldrechtliche Fahrverbot bei Trunkenheits- und Drogenfahrten, VRR 2009, 248 ders., Zum aktuellen Stand der Rechtsprechung bei Drogenfahrten, VRR 2011, 8 Krumm, Bußgeldverfahren nach Drogenfahrt, NJW 2011, 1259 Stein, Offensichtliche und versteckte Probleme im neuen § 24a II StVG ("Drogen im Straßenverkehr"), NZV 1999, 441 Urbanzyk, D...mehr

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D / 4 Drogenfahrt, Urteil, tatsächliche Feststellungen [Rdn 764]

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F / 4 Fahreignungsregister, Übergangsvorschriften [Rdn 1259]

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R / 22 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Allgemeines [Rdn 3242]

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F / 1 Fahreignungs-Bewertungssystem, Allgemeines [Rdn 1177]

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 1.1 Begriff

Rz. 1 Die Bezeichnung für die zu Zwecken der Weiterbildung gewährte bezahlte Freistellung wird in den einzelnen Gesetzen zum Urlaub zu Weiterbildungszwecken nicht einheitlich verwendet. In einigen Regelungen findet sich noch der Begriff "Bildungsurlaub"[1], in anderen Gesetzen werden die Begriffe "Bildungszeit"[2], "Bildungsfreistellung"[3] oder "Arbeitnehmerweiterbildung"[4...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 10 Einig sind sich die Landesgesetze darin, dass alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in dem jeweiligen Bundesland liegt bzw. deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in dem jeweiligen Bundesland haben, einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben. Dabei ist der persönliche Wohnsitz ohne Bedeutung. Auch die Auszubildenden unterfallen dem Anwendungsbere...mehr

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Vorwort

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bedeuten jährlich für viele 100.000 Autofahrer Ärger mit Polizei und Gerichten. Nicht selten ist der zumindest zeitweise Verlust der Fahrerlaubnis mit möglicherweise weitreichenden Folgen für den Verkehrsteilnehmer zu befürchten, dem häufig dann der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Diese – mitunter existenziellen – Rechtsfolgen, aber a...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 4.1 Allgemeines

Rz. 16 Auch bei den Themen, die eine Inanspruchnahme von Bildungsurlaub ermöglichen, gibt es in den einzelnen Ländern Unterschiede. Neben der in allen Gesetzen geregelten Freistellung für berufliche und (gesellschafts)politische Weiterbildung gewähren Bremen und Schleswig-Holstein Bildungsurlaub auch zum Zweck der allgemeinen Weiterbildung. In Niedersachsen und Brandenburg k...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 5.4 Anrechnung

Rz. 36 In einigen Weiterbildungsgesetzen finden sich Vorschriften über die Anrechnung von Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge. Danach ist teilweise die Anrechnung von betrieblichen Schulungen unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. etwa § 4 SBFG, § 5 BzG BW, § 4 Ab...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 6.1 Antrag des Arbeitnehmers

Rz. 39 Da über die Freistellung für die Bildungsmaßnahme der Arbeitgeber entscheidet, muss der Arbeitnehmer die Freistellung für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme beim Arbeitgeber beantragen. Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung müssen dem Arbeitgeber nach den jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzen so frühzeitig wie möglich mitgeteilt werden...mehr

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Ländergesetze zum Bildungsu... / 7 Sonderregelungen für Kleinbetriebe

Rz. 47 In einigen Gesetzen sind weitere Einschränkungen für die Freistellung zum Bildungsurlaub vorgesehen. Für Beschäftigte in Kleinbetrieben bestehen teilweise Sonderregelungen. So finden sich Vorschriften, nach denen ein Anspruch erst ab einer bestimmten Betriebsgröße besteht und Beschäftigte in Kleinstbetrieben keinen Anspruch haben (vgl. Übersicht über die Einschränkung...mehr

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F / 27 Fahrverbot, Vollstreckung [Rdn 1802]

Rdn 1803 Literaturhinweise: Albrecht, Das neue Wahlrecht für den Antritt von Fahrverboten, NZV 1998, 131 Burhoff, Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, VRR 2008, 409 Fromm, Neues zum Parallelvollzug von Fahrverboten?, VRR 2010, 368 Hentschel, Die neue Vier-Monats-Frist für das Wirksamwerden von Fahrverboten nach § 25 StVG, DAR 1998, 138 Krumm, Die Vollstreckung mehrerer Fahrverbot...mehr

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F / 2 Fahreignungs-Bewertungssystem, Verringerung des Punktestandes gem. § 4 Abs. 6 StVG [Rdn 1208]

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F / 5 Fahrerlaubnis auf Probe [Rdn 1281]

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
A / 18 Akteneinsicht, Umfang, Messunterlagen, Bedienungsanleitung u.a. [Rdn 198]

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
A / 24 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62) [Rdn 341]

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D / 1 Drogenfahrt, Allgemeines [Rdn 748]

Rdn 749 Literaturhinweise: Bellardita, Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Straßenverkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss, DAR 2016, 383 Burhoff, Straßenverkehrsrechtliche Grundbegriffe, VA 2005, 107 ders., Praktische Fragen der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG im verkehrsrechtlichen Mandat, ZAP F. 9, S. 967 ders., Elektrokleinstfahrzeuge – 22 Fragen und Antworten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Beschäftigungszeit / 1 Einleitung

Beschäftigungszeit ist grundsätzlich die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen werden für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss und das Jubiläumsgeld auch Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt (§ 34 Abs. 3 TV-L). Der TV-L unterscheidet – entgegen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 3.2.2 Beobachtungszeitraum (§ 8d Abs. 1 S. 1 KStG)

Rz. 49 Der identische Geschäftsbetrieb muss bei dem Stpfl. seit Gründung oder seit Beginn des dritten Vz, der dem Vz des Satzes 5 (dem Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs) vorausgeht, bestanden haben. Der gesamte Beobachtungszeitraum beträgt daher vier Vz.[1] Dabei ist eine zeitraumbezogene Betrachtung vorzunehmen. Ein einzelner Zeitpunkt, zu dem ggf. sich der Geschäftsbe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 3.2 Identischer Geschäftsbetrieb

Rz. 9 Die Anwendung des § 8d KStG setzt nach Abs. 1 S. 1 u. a. voraus, dass der Stpfl. seit Gründung oder zumindest seit Beginn des dritten Vz, der dem schädlichen Beteiligungserwerb vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält. Hierbei ist eine zeitraumbezogene Betrachtung vorzunehmen und keine zeitpunktbezogene.[1] Es kommt daher nicht isoliert auf einen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto (§ 17 Abs. 4 S. 1 3. Alternative EStG): Freibetrag nicht anwendbar

Für Ausschüttungen von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 17 Abs. 4 S. 1, 3. Alt. EStG ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG nicht zu gewähren. § 17 Abs. 3 S. 1 EStG ist dahingehend auszulegen, dass die Freibetragsgewährung nur bei der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zur Anwendung kommt. FG Sachsen-Anhalt v. 27.4.2023 – 4 K 1072/20mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Mitarbeiterbeteiligung: Abgrenzung zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und solchen aus nichtselbständiger Arbeit

Einnahmen des Arbeitnehmers aus einer stillen Beteiligung am Unternehmen seines Arbeitgebers sind durch das Dienstverhältnis veranlasst und führen somit zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie als erfolgsabhängige Vergütung "für" die Beschäftigung beim Arbeitgeber gewährt werden. Für eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis sprachen im Streitfall der Umstand...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: Sachsen

Zusammenfassung Überblick Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben. Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 2 Weitere Informationen und Ansprechpartner

Adressen Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, Archivstraße 1, 01097 Dresden, Tel.: 0351-56 40, Mail: wohnungswirtschaft@smr.sachsen.de, Web: www.smr.sachsen.de Sächsische Aufbaubank (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, Tel.: 0351-4910 4920, Mail: servicecenter@sab.sachsen.de oder über Kontaktformular auf der Webseite, Web: www.sab.sachsen.demehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 4.8 Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Mittel.mehr

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Soziale Wohnraumförderung: ... / 4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

4.3.1 Voraussetzungen für den Erstempfänger Leipzig und Dresden Gemeinden sind nur als Erstempfänger zuwendungsberechtigt, wenn sie eine angespannte Wohnungsmarktlage nachweisen können. Die Städte Dresden und Leipzig erfüllen diese Voraussetzung. Für welche weiteren Gemeinden die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, erfährt man auf der Webseite www.bauen-wohnen.sachsen.de/m...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3 Förderung zur Modernisierung von Mietwohnraum

3.1 Empfänger der Zuwendung Eigentümer Zuwendungsberechtigt sind Personen, die an einem Mietwohnraum Eigentum oder ein Erbbaurecht haben (berechtigte Personen). Der Antragsteller muss die Gesamtbelastung aus Finanzierung und sonstigen Aufwendungen auf Dauer tragen können. 3.2 Anforderungen an das Objekt 15 Jahre Gefördert werden nur Gebäude, die mehr als 2 Mietwohnungen enthalten....mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 4.3.1 Voraussetzungen für den Erstempfänger

Leipzig und Dresden Gemeinden sind nur als Erstempfänger zuwendungsberechtigt, wenn sie eine angespannte Wohnungsmarktlage nachweisen können. Die Städte Dresden und Leipzig erfüllen diese Voraussetzung. Für welche weiteren Gemeinden die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, erfährt man auf der Webseite www.bauen-wohnen.sachsen.de/mietwohnungsfoerderung.mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.8 Antragstellung

Die Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Der Förderantrag ist auf dem auf der Internetseite der Bewilligungsstelle bereit gestellten Vordruck "Wohnungsbau_Antrag_Vermietete Förderobjekte (Vordrucknummer: 69013)" mit allen unter der dortigen Nr. 6 genannten, für den konkreten Antrag und den konkreten Antragsteller notwendigen weiteren Unterlag...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.6 Was wird gefördert?

Maßnahmen Bei den Maßnahmen muss es sich um Modernisierungen i. S. v. § 16 Abs. 3 WoFG handeln. Insbesondere folgende bauliche Maßnahmen sind förderfähig: Abbau von Barrieren und Verbesserung der Zugänglichkeit von Wohnungen, Gebäude und Grundstück, Gebrauchswerterhöhung, insbesondere für Anpassungsmaßnahmen von Wohnungs- und Gebäudezuschnitten, Herrichtung zeitgemäßer Sanitärr...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 3.1 Empfänger der Zuwendung

Eigentümer Zuwendungsberechtigt sind Personen, die an einem Mietwohnraum Eigentum oder ein Erbbaurecht haben (berechtigte Personen). Der Antragsteller muss die Gesamtbelastung aus Finanzierung und sonstigen Aufwendungen auf Dauer tragen können.mehr

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Soziale Wohnraumförderung: ... / 4.10 Weitere Förderangebote

Weitere Förderangebote Gefördert wird außerdem der Grundstückserwerb für die Errichtung oder den Umbau von Wohneigentum zur Selbstnutzung durch Baugemeinschaften. Außerhalb der sozialen Wohnraumförderung werden die Nachrüstung von Aufzugsanlagen in Mietwohngebäuden sowie die Anpassung von selbst genutztem Wohneigentum und Mietwohnraum an die Belange mobilitätseingeschränkter B...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 4 Förderung der Schaffung von Mietwohnraum

Ziel dieser Förderung ist die Erweiterung des Wohnungsbestandes an mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum. 4.1 Antragsberechtigt Erst- und Letztempfänger Erstempfänger der Zuwendungen sind die Gemeinden. Diese geben die Zuwendungen in eigener Zuständigkeit an den Eigentümer der geförderten Wohnung, den sog. Letztempfänger, weiter. Die Gemeinde ist dabei verpflichtet, d...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 4.2 Fördergegenstand

In Gemeinden mit entsprechendem Bedarf wird die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum durch Neubau, Modernisierung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand (mind. 600 EUR pro m2/Wohnfläche), Änderung von Wohnraum zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse unter wesentlichem Bauaufwand (mind. 600 EUR pro m2/Wohnfläche)...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 4.3.2 Voraussetzungen für den Letztempfänger

Wohnberechtigungsschein Der Letztempfänger kann Förderungen erhalten, wenn die Maßnahmen förderfähig sind und die geförderte Wohnung als angemessener Wohnraum für Haushalte mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein nach dem Wohnraumförderungsgesetz erfüllt.mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 4.7 Antragsstellung

Die Anträge müssen vor Beginn der Maßnahme bis zum 30. November des jeweiligen Vorjahres einen Antrag auf Zuweisung von Fördermitteln zur Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum bei der SAB gestellt werden. Bewilligungsbehörde für die antragstellenden Gemeinden ist die SAB. Die SAB weist den Gemeinden ein Mittelkontingent zur Weitergabe auf der Grundlage die...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 4.5 Einkommensverordnung

4.5.1 Erste Einkommensgrenze Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche erste Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 WoFG für einen Ein-Personen-Haushalt 16.800 EUR, für einen Zwei-Personen-Haushalt 25.200 EUR, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.740 EUR. Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Abs. 2 S...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / Zusammenfassung

Überblick Diese Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten der sozialen Wohnraumförderung in diesem Bundesland geben. Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz in weiten Bereichen der sozialen Wohnraumförderung bei den Bundesländern. Sofern die Bundesländer aber von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben, ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 4.1 Antragsberechtigt

Erst- und Letztempfänger Erstempfänger der Zuwendungen sind die Gemeinden. Diese geben die Zuwendungen in eigener Zuständigkeit an den Eigentümer der geförderten Wohnung, den sog. Letztempfänger, weiter. Die Gemeinde ist dabei verpflichtet, die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen dem Eigentümer der geförderten Wohnung in einem öffentlich-rechtlichen Weitergabevertrag aufzuerle...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 4.4 Wirtschaftlichkeit des Vorhabens

Nachweise durch Letztempfänger Die Gemeinde bzw. der Letztempfänger muss die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen auf Dauer tragen können. Hierbei sind neben den Finanzierungskosten auch die Folgekosten für den Eigentümer der geförderten Wohnung zu berücksichtigen. Der Letztempfänger muss diese Anforderungen bei Antragstellung gegenüber der Geme...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Soziale Wohnraumförderung: ... / 4.3.3 Wohnungsgrößen

Die geförderten Mietwohnungen sollen nach deren Modernisierung folgende Wohnflächengrenzen nicht überschreiten: Maßgeblich für die Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Zur Wohnfläche zählen alle Nebenräume wie z. B. Küche, Flur,...mehr