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A / 24 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62) [Rdn 341]

Dr. Holger Niehaus, Detlef Burhoff
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Der grds. unbefristete Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum AG richtet sich gegen belastende Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, die nicht zur Vorbereitung des Bußgeldbescheids oder der Verfahrenseinstellung dienen; § 62 schließt insoweit zugleich den Verwaltungsrechtsweg aus.
2. In einer Reihe von Fällen bestimmt das Gesetz daneben ausdrücklich die – dann ausnahmslos befristete – Statthaftigkeit des Antragsverfahrens.
3. Der im Gesetz verwandte Oberbegriff der Maßnahme entspricht dem aus dem Verwaltungsrecht geläufigen Begriff des Verwaltungsakts.
4. Das Verfahren richtet sich weitgehend nach dem strafprozessualen Beschwerdeverfahren. In allen Fällen hat die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit der Abhilfe zu prüfen.
5. Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist, wenn die Entscheidung ausnahmsweise der Anfechtung unterliegt oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgelehnt wird.
6. Der zulässige und begründete Antrag führt zu einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung der angegriffenen Maßnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht; das Gericht trifft in diesem Fall regelmäßig eine eigene Sachentscheidung.
7. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus der sinngemäßen Anwendung der strafprozessualen Kostenvorschriften des Beschwerdeverfahrens.
8. Die gerichtliche Entscheidung ist – mit Ausnahme der gesetzlich ausdrücklich vorbehaltenen Fälle – unanfechtbar.
 

Rdn 342

 

Literaturhinweise:

Bode, Gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld?, DAR 1987, 369

Bölck, Anm. zu LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009 – 1 Qs 166/09, DAR 2011, 418

Burhoff, Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren, VRR 2011, 250

ders., A never ending story? ...

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