Fachbeiträge & Kommentare zu Rente

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Sauer, SGB III § 54a Einsti... / 2.7 Arbeitsvertrag

Rz. 31 Bei der Einstiegsqualifizierung nach § 54a handelt es sich um ein Ausbildungsverhältnis eigener Art, das weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Berufsausbildungsverhältnis darstellt (LAG Hamburg, Urteil v. 4.11.2015, 7 Sa 31/15; Kühl, in: Brand, SGB III, § 54a Rz. 4, der von einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 2 SGB IV ausgeht; ebenso: Schön, in: Böttiger/Körte...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Sozialauswahl / 3 Sozialdaten

Die Sozialauswahl ist auf 4 Kriterien – nämlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers – beschränkt. Alle 4 Kriterien haben das gleiche Gewicht. In seinem Urteil vom 18.9.2018 hat das BAG wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Arbeitgeber bei der Gewichtung der Sozialkriterien ei...mehr

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Jansen, SGB VI § 109a Hilfe... / 2.3 Auskunftsersuchenden

Rz. 8 Abs. 2 sieht vor, dass die Träger der Rentenversicherung auf Ersuchen nach § 45 SGB XII des Trägers der Sozialhilfe prüfen und entscheiden, ob auch bei solchen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht haben, eine von der jeweiligen Arbeitsmarktlage unabhängige dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. E...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 21 Sonderre... / 2.1 Abgrenzung zum SGB II

Rz. 8 § 21 sieht in Satz 1 vor, dass Personen, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Rz. 9 Hinsichtlich der Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII einerseits und dem SGB II andererseits besteht kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis; der Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II schließt vielmehr i...mehr

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Sauer, SGB III § 76 Außerbe... / 2.8 Erstattung der Ausbildungsvergütung (Abs. 7)

Rz. 25 Nach Abs. 7 Satz 1 erstattet die Agentur für Arbeit dem Träger, der die außerbetriebliche Ausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung. Der Inhalt dieser Regelung war vormals in dem aufgehobenen § 79 enthalten. Da es sich um einen Zuschuss handelt, darf dieser die tatsächlich gezahlte Ausbildungsvergütung nicht übersteig...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 2.3 Betriebsprüfung oder abgekürzte Außenprüfung?

Abb. 1: Wer bei den unterschiedlichen Prüfungsarten geprüft wird Wer und was werden durch eine abgekürzte Außenprüfung überprüft? Geprüft werden können: Gewerbebetriebe und Freiberufler Privatpersonen Land- und Forstwirte Die Prüfung kann sich erstrecken auf: Punktuell bestimmte Einkunftsarten wie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 86... / 1 Entstehung, Zweck und Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 86 EStG ist bereits vor seinem Inkrafttreten in Zusammenhang mit der Änderung des § 10a EStG durch Einbeziehung der zunächst von der Förderung nicht erfassten Beamten geändert worden (§ 10a EStG Rz. 2).[1] Ebenfalls als Folgeänderung zu § 10a EStG ist die Vorschrift im Zusammenhang mit der Einbeziehung beurlaubter Beamter etc. in den Kreis der Zulageberechtigten mit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 79... / 2 Regelungszweck und Regelungsinhalt

Rz. 5 Die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge – und damit auch die in Abschn. XI geregelte Altersvorsorgezulage (AVZ) – soll grds. nur einem bestimmten Personenkreis zugutekommen, nämlich den durch die Rentenstrukturreform und den flankierenden Maßnahmen im öffentlichen Dienst Betroffenen. Daran hat der Gesetzgeber trotz entsprechender Aufforderungen[1] nichts –...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 79... / 3.5 Zeitweilige Zugehörigkeit zum geförderten Personenkreis

Rz. 19 Für die Zulagebegünstigung genügt es, wenn die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis einmal im Jahr vorgelegen hat (§ 10a EStG Rz. 34). Erbringen Stpfl. nach Ausscheiden aus dem begünstigten Personenkreis weiterhin nunmehr nicht geförderte Beiträge, so unterliegen die späteren darauf beruhenden (Teil-)einkünfte nicht der nachgelagerten Besteuerung des § 22 Nr. 5...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 86... / 2.2 Bemessungsgrundlage (Abs. 1 S. 2)

Rz. 5 Bemessungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag sind die rentenversicherungspflichtigen bzw. diesen gleichgestellten Einnahmen: bei Rentenversicherungspflicht die erzielten beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. SGB VI (§ 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG), bei Besoldungsempfängern und Empfängern von Amtsbezügen die bezogenen Besoldung und Amtsbezüge (§ 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen

Rn. 241 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Bei Zahlung des Veräußerungspreises in Raten stellen die in den Raten enthaltenen Zinsanteile beim Veräußerer Einkünfte aus KapVerm gemäß § 20 Abs 1 Nr 7 EStG dar, die dieser gemäß den Regelungen der AbgSt nach § 32d EStG zu versteuern hat. Nur in Höhe des Tilgungsanteils handelt es sich um Veräußerungserlös, der im Zuflusszeitpunkt (§ 11 ES...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.3.3 Renten und dauernde Lasten (Zeile 51 und Zeile 59)

Zu berücksichtigen sind sämtliche, bei Ermittlung des Gewinns abgezogene Renten und dauernde Lasten, unabhängig davon, ob sie mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs in Zusammenhang stehen. Unerheblich für die Hinzurechnung ist auch die gewerbesteuerliche Behandlung der Beträge beim Empfänger. Die Hinzurechnung ist auf betriebliche Renten und dauernde Lasten beschränkt...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 5.2.3 Berechnung der abziehbaren Gegenleistungen und Auflagen

Zur Berechnung der abziehbaren Gegenleistungen und Auflagen sehen die gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021 folgende Vorgehensweise vor – wobei die gleichlautenden Ländererlasse darauf hinweisen, dass die geänderten Regelungen auch bei gemischten Schenkungen sowie bei Schenkungen unter Auflage hinsichtlich der Gegenleistungen bzw. Auflagen entsprechend anwendbar sind.[1...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 7 Wahlrecht des § 23 ErbStG

§ 23 ErbStG ermöglicht der nießbrauchsberechtigten Person zu wählen, ob sie mit dem Kapitalwert des Nießbrauchs besteuert werden möchte, oder ob die Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert erhoben werden soll. Bei der Übernahme der Steuer durch den Schenker steht Letzterem ebenfalls das vorgenannte Wahlrecht zu. Hinweis Kein § 23 Abs. 1 EStG Die vom Schenker übernommene Steuer...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / Zusammenfassung

Überblick Häufig wird bei einer Schenkung vereinbart, dass der Beschenkte bestimmte Gegenleistungen zu erbringen hat, welche geringer sind als der Wert der Leistung. Diese können darin bestehen, dass bestehende (nicht betriebliche) Verbindlichkeiten des Schenkers zu übernehmen sind oder ein Gleichstellungsgeld an andere Personen zu zahlen ist. Möglich ist aber auch, dass der ...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.3.1 Finanzierungsanteile (Zeilen 50-57)

Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wird in einer zusammenfassenden Regelung[1] erfasst. Die Hinzurechnung erfolgt mit 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden (Zeile 50), Renten und dauernden Lasten (Zeile 51), Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (Zeile 52); dabei ist ein Verlustanteil mindernd zu berücksichtigen,[2] 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 6.2 Anlage FE 3

Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge [1] sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten[2] gesteuert. Außerdem sind dort Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Betriebseinnahmen bei Kosten- und...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.4.1 Rückstellungen für Pensions- und ähnliche Verpflichtungen, § 249 HGB

Rz. 175 Bei Pensionsverpflichtungen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – hier durch Verschmelzung – auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, übernimmt dieser aus steuerrechtlicher Sicht gem. den §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers. Eine steuerrechtliche Nachholung von Fehlbeträgen bei Pensionsrückstellung...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 2.1 Beginn befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Rz. 3 Zu den befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen Zeitrenten wegen Erwerbsminderung (§ 43), Berufsunfähigkeit (§ 240) und für Bergleute (§ 45). Abs. 1 enthält jedoch keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit gewährt werden kann. Dies ist in § 102 Abs. 2 geregelt. Danach muss die begründ...mehr

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Jansen, SGB VI § 100 Änderu... / 2.3 Zusammentreffen von Renten und Einkommen

Rz. 8 Bei Abs. 1 Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung. Das in § 100 Abs. 1 Satz 1 verankerte Monatsprinzip gilt nicht, wenn sich die Höhe der Rente aufgrund des Zusammentreffens mit Einkommen ändert. In diesen Fällen ist die Rente taggenau in geänderter Höhe zu leisten. Dadurch werden Versorgungslücken beim Wegfall von Einkommen und Überversorgung beim Hin...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit

Rz. 4 Die Vorschrift legt in Abs. 2 einen neuen Grundsatz bezüglich der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fest. Während bis zum 31.12.2000 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich als Dauerrenten gewährt wurden und nur unter bestimmten engen Voraussetzungen eine zeitliche Befristung möglich war, bestimmt Abs. 2 nun, dass Renten wegen v...mehr

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Jansen, SGB VI § 104 Minder... / 2.1 Versagung der Rente

Rz. 2 Zu den Renten aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zählen u. a. die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43 und 240), Renten für Bergleute (§ 45), die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37) und die großen Witwen- bzw. Witwerrenten, die wegen Erwerbsminderung gezahlt werden (§ 46 Abs. 2, § 243 Abs. 2 und 3).Eine entsprechende Anwendung au...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.4 Befristete Renten wegen Kindererziehung

Rz. 8 Die Regelung in Abs. 3, für die es vor 1992 keine vergleichbare Vorschrift gab, bestimmt, dass die große Witwen- oder Witwerrente, die wegen der Erziehung eines Kindes gewährt wird, ebenfalls zu befristen ist. Die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes kommt dabei vorrangig als Fristende in Betracht, da ab diesem Zeitpunkt das Kind volljährig ist (§ 2 BGB)...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2.2 Versichertenrenten

Rz. 5 Abs. 1 regelt den Rentenbeginn für alle Versichertenrenten. Dies sind im Einzelnen die Altersrenten (§§ 35 bis 38, 40, 236 bis 238), die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240), die Rente für Bergleute (§ 45) sowie die Erziehungsrente (§ 47). Nach früherem Recht war auch die Erziehungsrente eine Rente aus eigener Versicherung. In § 33 Abs. 4 wird sie je...mehr

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Jansen, SGB VI § 100 Änderu... / 2.1 Rentenbeginn bei Änderung der Rentenhöhe

Rz. 2 Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente (Rentenerhöhung oder -minderung) nach ihrem Beginn, wird durch Abs. 1 bestimmt, dass diese in neuer Höhe grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. § 100 ergänzt somit die Regelung des § 48 SGB X, denn diese Vorschri...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2.3 Hinterbliebenenrenten

Rz. 10 § 99 Abs. 2 erfasst die Hinterbliebenenrenten. Das sind die Witwen- und Witwerrenten (§ 46) sowie die Waisenrenten (§ 48), nicht jedoch die Erziehungsrente gemäß § 47 (vgl. Rz. 5). Der Beginn der Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243) richtet sich nach der Sonderregelung in § 268 (Rente ab Antragsmonat). Rz. 11 Die Hinterbliebenenren...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift, die die Regelungen in § 1290 RVO, § 67 AVG im Wesentlichen übernommen hat, enthält Regelungen für den erstmaligen Beginn sowie die Wiedergewährung einer Rente. § 99 macht keine Aussagen zur Änderung laufender Renten sowie zum Ende einer Rentengewährung. Dies ist vielmehr ausschließlich in § 100 geregelt. Den Beginn einer befristeten Rente bestimmt die ...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 102 ist in Abs. 1, 2 und 5 im Wesentlichen identisch mit § 1276 bzw. § 1294 RVO. In den Abs. 3 und 4 sind neue Regelungen aufgenommen worden. Abs. 1 legt das Ende einer befristeten Rente fest. Abs. 2 enthält die Grundvoraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine Berentung auf Zeit auszusprechen. Abs. 2a regelt das Rentenende bei einem Zusammentreffen mit Leistungen...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 101 ersetzt in den Abs. 1 und 2 die Regelung in § 1276 RVO. Nach der in Abs. 1 enthaltenen Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 11/4124 S. 176) die Befristung erfolgen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht auf Dauer ist, um eine Risikoverteilung zwischen der Kranken- und Rentenversicherung vorzunehmen. Abs. 1a bestimmt für ...mehr

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Jansen, SGB VI § 103 Absich... / 2.1 Ausschluss

Rz. 2 Regelmäßig ist es für den Rentenanspruch ohne Bedeutung, auf welcher Ursache die gesundheitliche Beeinträchtigung beruht. Ein Rentenanspruch wird nämlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenn die Gesundheitsstörung durch schuldhaftes Verhalten des Berechtigten eingetreten ist. Die Rente soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn die sie begründenden Gesundheitsstörunge...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.6 Sterbemonat

Rz. 10 Abs. 5 enthält entsprechend dem früheren Recht die Regelung, dass die Renten beim Tod des Berechtigten bis zum Ablauf des Sterbemonats gezahlt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Renten gemäß § 118 Abs. 1 nicht im Voraus, sondern zum Monatsende gezahlt werden. Ist die Rente zu Unrecht gezahlt worden und kann gemäß § 50 SGB X zurückgefordert werden. Hinsich...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.3 Meldeanlässe nach § 28a SGB IV

Rz. 56 Die Meldeanlässe listet § 28a Abs. 1 unter den Nr. 1 bis 20 auf. Die Vorschrift ist insoweit abschließend. Ungeachtet dessen folgen aus der DEÜV weitere Meldeanlässe, die neben jede des § 28a Abs. 1 treten. Das bedeutet jedoch nicht, dass in jedem der angeführten Fälle eine Meldung zu erstatten ist. Es gibt vielmehr Sachverhalte, bei denen auch nach der DEÜV keine Mel...mehr

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Jansen, SGB VI § 100 Änderu... / 2.2 Ende der Rentenzahlung

Rz. 6 Fallen die Anspruchsvoraussetzungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen weg, so endet die Rentenzahlung mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist (Satz 1). Beim Tod des Berechtigten gilt jedoch nicht § 100, sondern § 102 Abs. 5. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Wegfalls wird nach § 48 SGB X bestimmt. Abs. 3 bestimmt lediglich ergänz...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.1 Rentenende bei Befristung

Rz. 2 Abs. 1 stellt klar, dass eine befristete Rente spätestens mit Ablauf der Frist endet. Er trifft eine Regelung dahin, dass der Wegfalltermin stets auf das Ende eines Kalendermonats festzusetzen ist. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass es eines Entziehungsbescheides (§ 48 SGB X) nicht bedarf. Der Rentenbescheid verliert vielmehr durch Zeitablauf seine Wirkung (§ ...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 2.3 Beginn bei durchgeführtem Versorgungsausgleich

Rz. 7 Die Neufassung von Abs. 3, 3 a und 3 b betrifft die Auswirkungen eines nach Rentenbeginn neu durchgeführten, angepassten oder veränderten Versorgungsausgleichs auf den Rentenbezug. Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich grundsätzlich mit sofortiger Wirkung auf die laufende Rente umgesetzt wird. Insoweit ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem frühere...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.3 Befristung bei gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben

Rz. 7 Die in Abs. 2a eingefügte Regelung betrifft die Fälle, bei denen zur Zeit der (positiven) Entscheidung über den Rentenantrag bereits Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht wurden und nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Rehabilitationsleistungen enden werden. In der Praxis betrifft dies die Fälle der Leistungen zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde Abs. 2 neu gefasst und Abs. 2a eingefügt. Das Inkrafttreten dieser Änderung wurde durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) auf den 1.1.2001 verschoben. Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 103 Absich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 103 ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und hat im Wesentlichen die frühere Regelung aus § 1277 Abs. 1 Satz 1 RVO, § 54 AVG ersetzt. Jedoch hat der Gesetzgeber eine Erweiterung insoweit vorgenommen, als im ab 1992 geltenden Recht sich der Rechtsausschluss nicht nur auf die Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern auf alle Rentenleistungen be...mehr

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Jansen, SGB VI § 104 Minder... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift hat die frühere Regelung in § 1277 Abs. 2 und 3 RVO, § 54 AVG abgelöst. Eine Änderung zum früheren Recht ist insoweit eingetreten, als die versagte Rente nicht mehr an alle Angehörigen, die der Rentenberechtigte überwiegend unterhalten hat, gezahlt werden kann, sondern nur an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Im SGB VI gilt der ...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 2.1 Ausschluss

Rz. 2 § 105 schließt die Personen von der Gewährung einer Rente wegen Todes aus, die den Tod des Versicherten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt haben (vgl. auch BSG, Urteil v. 8.2.2017, B 14 AS 3/16 R). Der Rentenausschluss betrifft die Hinterbliebenenrenten (§§ 46, 48, 243, 243a und 304) und die Erziehungsrenten (§ 47). Insoweit hat der Gesetzgeber gege...mehr

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Jansen, SGB VI § 103 Absich... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 103 bestimmt, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwen-/Witwerrente für die Personen nicht bestehen soll, die die gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine der Voraussetzungen für diese Renten ist, absichtlich herbeigeführt haben. Die Versichertengemeinschaft soll nicht von die...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.5 Befristete Waisenrenten

Rz. 9 Waisenrenten werden auf das mögliche Ende des Anspruchs befristet (Abs. 4). Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die bereits in der Vergangenheit praktiziert wurde, um möglichst Überzahlungen der Rentenleistungen zu vermeiden. Mögliche Befristungsgründe sind die Vollendung des 18. Lebensjahres, des 27. Lebensjahres oder die Beendigung einer Schul- bzw. Be...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2.1 Antrag

Rz. 2 Die Vorschriften in den §§ 99 bis 102 bestimmen den Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit der aus dem Stammrecht resultierenden Einzelansprüche. Der tatsächliche Rentenbeginn ist jedoch unabhängig von Ruhensbestimmungen (§§ 90ff.) oder Verjährungsvorschriften (§ 45 SGB I) davon abhängig, dass ein Rentenantrag rechtzeitig gestellt wird. Der Antrag (Leistungsantrag ...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 3 Rechtsprechung

Rz. 5 Verfassungsmäßigkeit der (Vorgänger-)Norm: BVerfG, SozR 2200 § 1277 Nr. 4. Anwendbarkeit bei Renten gemäß § 46 Abs. 3: BSG, Urteil v. 20.2.1986, 4a RJ 35/85. Anwendbarkeit bei verminderter Zurechnungsfähigkeit: BSG, SozR 2200 § 1277 Nr. 3. Anwendbarkeit bei minderschweren Tötungsdelikten: BSG, Urteil v. 1.6.1982, 1 RA 45/81.mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift ersetzt § 1277 Abs. 1 Satz 2 RVO, § 54 AVG. Damit wird ein Anspruch auf Rente wegen Todes sowie eine (eigene) Versichertenrente, soweit sie aufgrund eines Rentensplittings entstanden ist, für die Personen ausgeschlossen, die den für den Eintritt des Versicherungsfalles relevanten Tod vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Täter soll nicht aus der Tat eine...mehr

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Jansen, SGB VI § 104 Minder... / 2.3 Unterhaltsberechtigte Personen

Rz. 6 Im Gegensatz zum früheren Recht kann die versagte Rente nicht mehr an alle Angehörigen, die der Rentenberechtigte überwiegend unterhalten hat, gezahlt werden, sondern nur noch an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist eine Unterhaltszahlung nicht erforderlich. Der Anspruch auf Unterhalt reicht aus. Infolge der ...mehr

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Jansen, SGB VI § 104 Minder... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) sah die Streichung der Worte "Berufsunfähige oder Erwerbs unfähige" zum 1.1.2000 vor. Durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ist der Termin um ein Jahr verschoben worde...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 2.2 Fehlgezahlte Beiträge innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung

Rz. 8 Nach dem in § 219 Abs. 1 geregelten Finanzverbund haben die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ihre Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen etc. nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam zu tragen und eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage zu bilden. Ergänzt wird die Finanzierung der allgemeinen Rentenversicherung durch Bundeszuschüsse, deren Höhe...mehr

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Jansen, SGB VI § 202 Irrtüm... / 2.1.4 Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Rz. 5 Gemäß § 202 Satz 3 ist eine Umdeutung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge nach Satz 1 der Vorschrift nur zulässig, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestanden hatte, in der die freiwilligen Beiträge als gezahlt gelten sollen. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung sind in § 7 Abs. 1 u...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 2.2 Beginn befristeter großer Witwen- bzw. Witwerrenten

Rz. 6 Abs. 2 bestimmt, dass die in Abs. 1 getroffene Regelung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch für große Witwen- bzw. Witwerrenten, die wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden, Anwendung findet. Dazu zählen die großen Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 46 Abs. 2 und nach § 243 Abs. 2 und Abs. 3. Diese Regelung führt in Abweichung von § 268 demnac...mehr