Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskosten

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Im Jahr 2002 gingen die Verfasser des Regierungsentwurfs[1] und der Gesetzgeber davon aus, dass im Allgemeinen die Vergütung des gemäß § 291 Abs. 2 a. F. bestellten Treuhänders aus den Beträgen bezahlt wird, die aufgrund der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 Satz 1) des Schuldners eingehen. Dadurch sollte auch die Vergütung des Treuhänders gesichert sein.[2] Dies gilt a...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Antragsverfahren/Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 17 Nachdem im früheren Recht, in dem weder die Rechtsstellung des praktisch regelmäßig in Konkursantragsverfahren bestellten Sequesters noch dessen Vergütungsansprüche geregelt waren, das Schicksal der Vergütung bei Masseunzulänglichkeit höchst umstritten war,[49] wurde zunächst in diesem Zusammenhang auch bei der vergütungsrechtlichen Neuregelung im Rahmen der InsO eine ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Zuschläge und Abschläge

Rn 8 Neben dem Regelsatz einer Vergütung, den der Verordnungsgeber in § 2 InsVV als eine degressive Staffelvergütung ausgestaltet hat, sieht Abs. 1 Satz 3 vor, dass dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen von diesem Regelsatz Rechnung getragen wird. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es sich bei der Vergütung des I...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.5 Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nr. 5)

Rn 66 Die Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtungen des Schuldners nach der Insolvenzordnung (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 n. F. [131]) ("im laufenden Insolvenzverfahren", § 290 Abs. 1 Nr. 5 a. F.) ergeben sich aus § 97, im Eröffnungsverfahren auch einschließlich der Mitwirkungspflichten[132] aus § 20 i. V. m. § 97.[133] Diese Verpflichtungen gelten also im gesamten Insolvenzverfahren ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.3. Entscheidung über Eröffnungsantrag (S. 3)

Rn 64 Nach Abs. 4 Satz 3 hat das Gericht nach Aufhebung der Anordnung (Abs. 3 Satz 1) oder nach Ablauf der Frist über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften [86] zu entscheiden. Rn 65 Sind die Voraussetzungen der Eigenverwaltung gemäß § 270 gegeben, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren, ordnet die Eigenverwaltung an und bestellt einen Sa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Veröffentlichungen (Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 13 Durch die am 1.12.2001 in Kraft getretene Neufassung des § 312 Abs. 1 Satz 1 sollen die Veröffentlichungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Reduzierung der Verfahrenskosten auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden.[17] Rn 14 § 30 Abs. 1 schreibt allgemein die sofortige öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vor. Öffentliche Bekanntmachunge...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.4 Zuschlag und Erlösverteilung

Rn 24 Durch den Zuschlag wird der Ersteher nach § 90 Abs. 1 ZVG Eigentümer des Grundstücks und mit dem Grundstück nach § 90 Abs. 2 ZVG zugleich auch der Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat, insbesondere also auch des Zubehörs (oben Rn. 3). Durch den Zuschlag erlöschen nach § 91 Abs. 1 ZVG die Rechte an dem Grundstück, welche nicht nach den Versteiger...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 "Motivationsrabatt" und Abführung (§ 292 Abs. 1 Satz 4, 5 a. F.)

Rn 17 Der sogenannte "Motivationsrabatt" ist entfallen. Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Die Sätze 4 und 5 in § 292 Abs. 1 a. F. wurden durch einen neuen Satz 4 ersetzt.[25] Der "Motivationsrabatt" sollte dem Schuldner ursprünglich einen zusätzlichen Anreiz geben, die Treuha...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 289 geändert und neu gefasst.[3] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 289 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass d...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Feststellung der Massearmut

Rn 20 In der Praxis wird i.d.R. der Verwalter als Erster die Massearmut bemerken. Er ist sodann verpflichtet, diese unverzüglich dem Insolvenzgericht mitzuteilen.[44] Der Mitteilung ist ein zeitnaher Insolvenzstatus beizufügen, die Mitteilung der verfügbaren liquiden Mittel reicht allein nicht aus.[45] Den Verwalter trifft weitergehend die Pflicht, den Bestand der Masse im H...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Die Restschuldbefreiung im internationalen Vergleich

Rn 53 In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (COMI) bestimmt (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Art. 102 § 1 Abs. 1 EGInsO).[70] Bei Verbrauchern ist grundsätzlich nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Aufenthaltsort abzustellen.[71] Damit sind bei der ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift legt ähnlich wie nach bisher geltendem Recht der KO und VerglO grundsätzlich fest, dass auch den Gläubigerausschussmitgliedern aus ihrer Tätigkeit ein Anspruch auf Vergütung erwächst. Dies ist anders als beim Verwalter nicht selbstverständlich, da mit Übernahme des Amtes durch einen Gläubiger bzw. Vertreter einer Gläubigergruppe vorrangig den Befriedigung...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / B. Änderung des Bewilligungsverfahrens

I. Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts im PKH-Verfahren Die im Regierungsentwurf vorgesehenen intensiven Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts hat das Gesetz nicht übernommen.[9] Der Gesetzgeber begründet dies mit dem Hinweis, in einem Antragsverfahren seien derart weitgehende Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts gar nicht erforderlich, da der Antragsteller die Voraussetzun...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / Einführung

Die zum 1.1.2014 in Kraft getretene Reform der Prozesskostenhilfe[1] hat erhebliche Auswirkungen auf die alltägliche Arbeit in den Anwaltskanzleien. Der Beitrag soll einen Überblick über die Neuregelungen geben, die sowohl das Bewilligungsverfahren und die sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung als auch den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betre...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / 1. Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei

a) Verbesserungen des Einkommens Zu denken ist in der Praxis einmal an Verbesserungen des Einkommens:mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / 2. Definition der Wesentlichkeit

a) Verbesserung des Einkommens Die Bestimmung des § 124 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt für den besonders relevanten Fall der Einkommensverbesserung eine feste Wertgrenze für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung vor. Danach ist eine Einkommensverbesserung erst ab einer Erhöhung von monatlich 100 EUR mitteilungspflichtig. Maßgeblich ist der Bruttobetrag, da er für die Partei – ...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / G. Teilaufhebung der Bewilligung für bestimmte Beweiserhebungen, § 124 Abs. 2 ZPO

Nunmehr besteht auch die Möglichkeit einer Teilaufhebung der Bewilligung für bestimmte Beweiserhebungen. Diese Regelung könnte insbesondere bei kostenträchtigen Beweisaufnahmen durch Sachverständigen zu großer Bedeutung gelangen.[78]mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / bb) Verfahren einer Entpflichtung

Der Anwalt muss seine Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO beantragen und die Entscheidung abwarten.[96] Gegen die Ablehnung der Entpflichtung ist Beschwerde zulässig.[97]mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / dd) Folge einer wirksamen Entpflichtung

Praktische Konsequenz einer wirksamen Entpflichtung ist aber auch, dass der Anwalt vom weiteren Verlauf des Verfahrens keine Kenntnis mehr erlangt, also auch nicht von einer späteren Aufhebung oder Änderung der Verfahrenskostenhilfe. Damit wird ihm die Möglichkeit genommen, in diesem Fall noch bestehende Vergütungsansprüche geltend machen zu können.[100]mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / c) Änderung der Freibeträge

Die bis zum Zeitpunkt der Überprüfung eingetretene Änderung der Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 ZPO führt nur auf Antrag zu einer – für den Antragsteller günstigeren – Entscheidung, und auch nur dann, wenn dadurch keine Monatsrate zu zahlen ist (§ 120a Abs. 1 S. 2 ZPO n.F.).mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / II. Pflicht zur Mitteilung von Adressenänderungen

Die bedürftige Partei ist auch verpflichtet, das Gericht auch über den Wechsel ihrer Anschrift unverzüglich zu informieren. Auch die Verletzung dieser Pflicht, eine Adressänderung mitzuteilen, führt unter den Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO zur – rückwirkenden – Aufhebung der Bewilligung.mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / b) Vermögensverbesserungen

Wann eine wesentliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse vorliegt, ist derzeit offen. Zumindest ist dies anzunehmen, Ein erlangter Zugewinnausgleich stel...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / F. Einsatz des durch das Verfahren Erlangten, § 120a Abs. 3 ZPO

In § 120a Abs. 3 ZPO ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass die Partei auch das durch die Prozessführung Erlangte im Rahmen der PKH einsetzen muss. Sie ist nur dann vor einer Nachbelastung sicher, wenn sie bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung Erlangten ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhalten hätte. Auch Nachzahlungen von rückständigem Unterhalt können da...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / H. Aufgaben des Anwalts bei der Verfahrenskostenhilfe

Die neuen Regelungen zur Verfahrenskostenhilfe haben vielfältige Auswirkungen auch auf die alltägliche Arbeit in den Anwaltskanzleien.[79] Dabei stellen sich die folgenden Fragenmehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / 2. Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Mehrbelastungen

Um diese langfristigen Mehrbelastungen für die anwaltliche Praxis zu vermeiden, werden vielfältige Überlegungen angestellt.[86] Aus juristischer Sicht ist dabei zu differenzieren zwischenmehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / cc) Fortdauer der Anwaltspflichten bis zur wirksamen Entpflichtung

Ungeklärt ist aber, ob auch bei einem Entzug der Vollmacht bis zur erfolgten Entpflichtung die durch seine Bestellung als Verfahrenskostenhilfe-Anwalt begründeten dienstrechtlichen Verpflichtungen zur fürsorglichen Vertretung und Betreuung fortbestehen. Stellt man darauf ab, dass mit dem Zeitpunkt seiner Beiordnung – unabhängig von einem zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / bb) Besonderheiten im Verfahren mit Anwaltszwang

In Verfahren mit Anwaltszwang (Scheidungsverbund, Familienstreitsachen, §§ 114, 112 FamFG) kann sich der Anwalt jedoch nicht durch Niederlegung des Mandats seinen Verpflichtungen entziehen, da sowohl dem Gegner als auch dem Gericht gegenüber nach § 87 Abs. 1 ZPO die Kündigung der Vollmacht des bisherigen Anwalts erst durch die Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts Wirks...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / b) Auswirkungen der Mandatskündigung auf die Vertretung im gerichtlichen Verfahren

Letztlich entscheidende Frage ist allerdings, ob verfahrensrechtlich relevante Auswirkungen auf das laufende gerichtliche Verfahren haben. Ist dies nicht der Fall, ist weiterhin an den – bisherigen – Anwalt wirksam zuzustellen mit ...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / d) Weitere Möglichkeit: Einschränkung der Vollmacht

Eine weitere Möglichkeit zeigt sich im Fall des OLG Brandenburg v. 15.11.2013 (9 WF 209/13).[115] Dort war die Anwältin nach der dem Gericht eingereichten Vollmacht von Anfang an ausdrücklich gerade nicht für das Verfahren zur Überprüfung der PKH nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens bevollmächtigt. Damit war ihre Vollmacht hinsichtlich der Vertretung im Rahmen der Verfahre...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / J. Übergangsrecht

Für alle ab Januar 2014 gestellten Anträge gilt das neue Recht. Gemäß § 40 EGZPO [120] sind dagegen für einen vor dem 1.1.2014 gestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe – begrenzt auf den jeweiligen Rechtszug – weiterhin die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis dahin geltenden Fassung maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der Bewilligung kommt es nicht an. Damit sind in den laufenden Verfa...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / II. Einbeziehung des Verfahrensgegners in das PKH/VKH-Bewilligungsverfahren

Bereits in Verfahren vor den Zivilgerichten ordnet das Gesetz in § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO jetzt zwingend an, dass dem Verfahrensgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss, und zwar zu allen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe. Diese Pflicht bezieht sich also nicht nur auf die Erfolgsaussichten des Antrags, sondern auch auf die wirtschaftl...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / E. Aufhebung der Bewilligung wegen Verletzung der Mitteilungspflichten, § 124 ZPO

Für die Praxis von besonderer Bedeutung ist die – neu eingeführte – Aufhebung der Bewilligung wegen Verletzung der Mitteilungspflichten gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Diese Neuregelungen und die damit verbundenen strengen Sanktionen haben auch für die anwaltliche Arbeit erhebliche Bedeutung. Für die Dauer von 4 Jahren – gerechnet ab der rechtskräftigen Entscheidung oder der son...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / C. Änderung der Ratenberechnung, § 115 Abs. 2 ZPO

Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens ist unverändert geblieben, jedoch wurde die Tabelle zu § 115 ZPO abgeschafft. An mtl. Raten ist die – gerundet auf volle Euro-Beträge – Hälfte des einzusetzenden Einkommens zu zahlen. Raten unter 10 EUR werden nicht festgesetzt; bei Raten über 300 EUR mtl. erfolgt eine abweichende Berechnung. Diese Neuerung führt zwar zu einer deu...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / aa) Keine Berücksichtigung zukünftiger Veränderungen bereits in der Bewilligungsentscheidung

Dabei ist das Gericht nicht gehalten, bereits in seiner Erstentscheidung quasi vorausschauend eine Zahlungspflicht im Hinblick auf die zukünftig wegfallenden Belastungen anzuordnen. Bei der Prozesskostenhilfe-Entscheidung legt das Gericht die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Entscheidung zugrunde. Anders als bei der Unterhaltsfestsetzung für zukünftige Zeiträume...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / b) Verbesserungen der Vermögensverhältnisse

Auch die Verbesserungen der Vermögensverhältnisse muss mitgeteilt werden: Wird bislang geschütztes Verm...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / V. Rechtsmittel

Der betroffene Beteiligte hat die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung nach § 127 ZPO i.V.m. § 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG; zu entscheiden hat in Familiensachen das OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG). Dem beigeordneten Rechtsanwalt und dem Gegner steht gegen die Entscheidung über die Aufhebung grundsätzlich kein eigenes Beschwerderecht zu.[74] Die Rechtsans...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / 1. Schlussfolgerungen für die Arbeitsabläufe in der Kanzlei

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FF 10/2014, Die geänderten ... / I. Aufgaben des Anwalts vor der Bewilligung

Noch ungeklärt ist die Frage, welche Verantwortung der Anwalt für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben seines Mandanten im Verfahrenskostenhilfe-Formular hat. Nach § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO ist dem Anwalt die "bewusste Verbreitung von Unwahrheiten" untersagt. Der Anwalt darf danach für seinen Mandanten ungünstige oder diesen belastende Dinge verschweigen. Nur sein Vortrag mus...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / a) Aufhebung der Beiordnung (Entpflichtung)

Die Beiordnung des Anwalts gem. § 121 ZPO löst dessen Pflicht aus, im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei zu übernehmen (§ 48 Abs. 1 BRAO). Ihn treffen ab dem Zeitpunkt der Beiordnung sämtliche Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten.[87] Die Beiordnung umfasst die Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter für die gesamte Instanz.[88] Eine Niederlegung d...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / aa) Anzeige der Mandatskündigung an das Gericht

Dabei ist einmal relevant, dass der Widerruf der Vollmacht im Außenverhältnis zum Gericht erst dann wirksam werden kann, wenn dieser Widerruf dem Gericht auch angezeigt worden ist.[101] Erst mit dem Zugang der Anzeige bei Gericht wird die Prozessvollmacht wirkungslos.[102] Da diese Anzeige in der Praxis nicht vom Mandanten vorgenommen wird, muss also der Anwalt umgehend dem ...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / III. Vorkehrungen gegen die Haftungsfalle

Mit Rücksicht auf diese Unwägbarkeiten empfiehlt es sich dringend, die im Rahmen eines Prozesskostenhilfemandats ohnehin gebotenen – nachweisbaren – Hinweise an den Mandanten [118] noch weiter dahingehend zu ergänzen,mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / I. Pflicht zur Mitteilung von wesentlichen Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei

Die Rechtsprechung lehnte bisher eine Verpflichtung der bedürftigen Partei ab, unaufgefordert dem Gericht über eine Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berichten.[37] Nunmehr ist die bedürftige Partei ausdrücklich verpflichtet, wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / a) Verbesserungen des Einkommens

Zu denken ist in der Praxis einmal an Verbesserungen des Einkommens: Aus § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO ergi...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / bb) Keine automatische Berücksichtigung später neu aufgenommener Schulden

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Schulden, die nach Verfahrenseinleitung aufgenommen werden, grds. keine Berücksichtigung finden können.[41] Die Regelungen der Verfahrenskostenhilfe begünstigen den rechtssuchenden Bürger, soweit dieser sich aufgrund früherer, in Unkenntnis des gerichtlichen Verfahrens[42] aufgenommener Schulden in einer finanziellen Zwangslag...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / IV. Rechtsfolge der Aufhebungsentscheidung

Mit der Aufhebung entfallen in den Fällen der Nr. 1 bis Nr. 4 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligung alle Wirkungen der Prozesskostenhilfe gem. § 122 ZPO.[67] Der Antragsteller kann jetzt ohne Einschränkungen auf Zahlung aller von der Staatskasse erbrachten Leistungen in Anspruch genommen werden,[68] also der Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten einschließlich der ge...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / A. Geändertes Formular zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Das vom Antragsteller auszufüllende PKH-Formular ist neu gefasst worden. Das Formular steht im Internet auch als ausfüllbares PDF-Dokument zur Verfügung.[2] Die dazugehörigen Ausfüllhinweise enthalten umfangreiche Hinweise und Anleitungen zum korrekten Ausfüllen und deutliche Belehrung auch zu den Pflichten des Antragstellers nach der Bewilligung und den Folgen einer Nichter...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / II. Aufgaben des Anwalts nach der Bewilligung

Besondere Bedeutung für die anwaltliche Praxis hat die Frage, ob die im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Überprüfungen und die daraufhin ergehenden Entscheidungenmehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / aa) Voraussetzungen für eine Entpflichtung

Der Rechtsanwalt kann beantragen, seine Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen (§ 48 Abs. 2 BRAO). Hier sind jedoch strenge Maßstäbe anzulegen.[90] Derartige Gründe wären nur bei einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt gegeben.[91] Es muss eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / III. Grob fahrlässige Nichterfüllung der Mitteilungspflichten

Bereits im Formular wird der Antragsteller in dem Feld über seiner Unterschrift auf seine Verpflichtung zur ungefragten und unverzüglichen Information des Gerichts über wesentliche Verbesserungen der Einkommensverhältnisse und jeder Adressenänderung hingewiesen. Zudem ist davon auszugehen, dass er im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch mehrfach an seine Verpflichtungen e...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / c) Zulässigkeit einer Mandatskündigung durch den Anwalt

Damit nicht beantwortet ist allerdings die Frage, ob der Anwalt seinerseits das Mandat kündigen darf – letztlich allein deshalb, um den Lästigkeiten einer weiteren Tätigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Nachsorge zu entgehen. Dem dürfte im Ergebnis die Wertung des § 48 Abs. 2 BRAO entgegenstehen. Diese Norm soll verhindern, dass sich der Anwalt einseitig aus dem ihm durch...mehr