Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.2.10 Verpflichtung zur Teilnahme am Gespräch über den Auflösungsvertrag, Hinzuziehung Dritter

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen, bei dem es nur um Verhandlungen über Änderungen des Arbeitsvertrags gehen soll. Denn das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO betrifft nur die Konkretisierung der Arbeitspflicht, nicht aber den Inhalt des Arbeitsvertrags. Weil das Arbeitsverhältnis streng personenbezogen ist (§ 613 BG...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.15 Checkliste für Auflösungs-/Abwicklungsverträge

1. Zulässigkeit des Auflösungsvertrags: kein besonderes Abschlussverbot. 2. Form: schriftlich, § 623 BGB, beim Auflösungsvertrag zwingend, beim Abwicklungsvertrag dringend zu empfehlen. 3. Beendigungszeitpunkt: wegen Arbeitslosengeld nach Möglichkeit ordentliche Kündigungsfrist. 4. Beendigungsart: beim Abwicklungsvertrag schon deshalb erforderlich, weil außerhalb des Vertrags l...mehr

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Auflösungsvertrag/Abfindung / 1.13 Der Abwicklungsvertrag

Der Unterschied zwischen Aufhebung und Abwicklung liegt in der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während die Parteien beim Auflösungsvertrag übereinstimmend das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum beenden, besteht beim Abwicklungsvertrag Einigkeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines anderen Ereignisses (i. d. R. eine arbeitgeberseit...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kündigung eines Polizei-Pförtners wegen Unterschlagung von 100 Euro

Leitsatz Der Pförtner einer Düsseldorfer Polizeidienststelle hatte einen an der Pforte abgegebenen 100-Euro-Schein selbst behalten. Die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung ist rechtmäßig. Entscheidung Der Kläger war seit dem Jahr 1987 beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt und zuletzt auf der Pförtnerstelle einer Polizeidienststelle eingesetzt. Am 22.12.2017 wurde ihm während seines Dienstes von einer ihm nicht bekannten Frau mitgeteilt, dass diese einen 100-Euro-Schein gefunden habe....mehr

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Zuschläge, Ausgleich für So... / 2.2.1.2 Überstunden bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit

Der Tarifvertrag enthält in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD eine abweichende Definition des Begriffs der Überstunden bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit: Zitat Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die Zitat a. [...] Zitat b. [...] Zitat c. im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschlie...mehr

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Zuschläge, Ausgleich für So... / 2.2.1.2 Überstunden bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit

Der Tarifvertrag enthält in § 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L eine abweichende Definition des Begriffs der Überstunden bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit: Zitat Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die Zitat a. [...] Zitat b. [...] Zitat c. im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschlie...mehr

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Zulagen / 3.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Schichtzulage soll dem Beschäftigten einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die unterschiedliche Arbeitszeit erheblich auf den Lebensrhythmus des Menschen einwirkt und dadurch zu Erschwernissen führt.[1] Nach der Sonderregelung für Beschäftigte an Theatern und Bühnen in Anlage D, D.11 TVöD-V haben Beschäftigte, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbe...mehr

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Zulagen / 2.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Schichtzulage soll dem Beschäftigten einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren, dass die unterschiedliche Arbeitszeit erheblich auf den Lebensrhythmus des Menschen einwirkt und dadurch zu Erschwernissen führt.[1] Schichtarbeit ist nach der tariflichen Definition in § 7 Abs. 2 TV-L die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der tägliche...mehr

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Zulagen / 6.2 Leistungszulagen, Leistungsprämien im TVöD-VKA

Die Verpflichtung zur leistungsorientierten Bezahlung ist in § 18 TVöD-VKA geregelt. In dieser Norm finden sich die Grundsätze zur leistungsorientierten Bezahlung und die Mindestinhalte für betriebliche Regelungen. Alles Weitere ist auf die betriebliche Ebene verlagert. Praxis-Tipp Der Arbeitgeber ist aufgefordert, die Kriterien für die Leistungsbemessung sowie die Auszahlung...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / b) Kündigungsfristen

Rz. 84 Zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses wie des Arbeitsvertrages bedarf es der Kündigung. Wird damit ein Anwalt beauftragt, so kann der Mandant erwarten, dass diese fehlerfrei ist und das gewünschte rechtliche Ergebnis mit sich bringt. Rz. 85 Grds. sind bei der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Mandate die einschlägigen Kündigungsfristen zu beachten, die grds. durch...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 2.4 Begründungsformen eines Arbeitsverhältnisses

Rz. 25 Das Arbeitsverhältnis kommt i. d. R. durch den Abschluss des Arbeitsvertrags zustande. Unter bestimmten gesetzlich normierten Umständen kann ein Arbeitsverhältnis auch aufgrund einseitiger rechtsgeschäftlicher Erklärung des Arbeitnehmers zustande kommen. Der Begründungstatbestand des Arbeitsverhältnisses ist in diesem Fall das Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers. Gestal...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.3.2 Verfahrensgang zwischen Dienststelle und Personalrat

Der Dienststellenleiter hat die mitwirkungspflichtige Maßnahme dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit dem Ziel einer Verständigung eingehend zu erörtern (§ 72 Abs. 1 BPersVG). Der Personalrat hat die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach ordnungsgemäßer, d. h. vollständiger (!) Unterrichtung zu äußern; der Fristbeginn ist dabei nicht von d...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.2 Verfahrensgang zwischen Dienststelle und Personalrat

Will die Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme durchführen, so muss der Leiter der Dienststelle den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung beantragen (§ 69 Abs. 2 BPersVG). Das Verfahren wird eingeleitet durch die Absicht der Dienststellenleitung, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme umsetzen zu wollen. In diesem Fall hat...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2 Mitbestimmung des Personalrats

2.1 Allgemeines Mitbestimmung und Mitwirkung sind die stärksten Beteiligungsrechte des Personalrats. Daneben räumt das Gesetz dem Personalrat auch noch Anhörungs- und Beratungsrechte ein. Eingehende Verfahrensregeln stellt das BPersVG jedoch nur für das Mitbestimmungsverfahren (§ 69 BPersVG) und das Mitwirkungsverfahren (§ 72 BPersVG) auf. Das Verfahren zur Anhörung und desse...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.6 Qualifiziertes Initiativrecht der Personalvertretung

Wenn die Personalvertretung aufgrund ihres allgemeinen Initiativrechts (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) eine Maßnahme beantragt, so sind ihr im Fall der Ablehnung durch die Dienststelle keine weiteren Verfahrensrechte zur Durchsetzung ihres Anliegens eingeräumt. Demgegenüber eröffnet das qualifizierte Initiativrecht aus § 70 BPersVG dem Personalrat in mitbestimmungspflichtigen An...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.4 Anhörungsrechte

Die §§ 78 Abs. 3 bis 5 und 79 Abs. 3 BPersVG enthalten Angelegenheiten, bei denen die Personalvertretung anzuhören ist. Unterliegt eine Maßnahme dem Anhörungsrecht, so hat der Personalrat lediglich ein Recht zur Stellungnahme. Auch dieses Beteiligungsrecht verlangt die rechtzeitige Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme sowie eine umfassende Information (u. a.) durch Vorlage...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4 Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten nach § 75 Abs. 3 BPersVG

§ 75 Abs. 3 BPersVG regelt Tatbestände der Mitbestimmung mit sozialen Inhalten. Diese haben entweder personellen Charakter oder betreffen Fragen der Ordnung innerhalb der Dienststelle. Allesamt unterliegen der vollen Mitbestimmung des Personalrats. Dieser übt sein Mitbestimmungsrecht entweder durch Beteiligung im Wege des Beteiligungsverfahrens nach § 69 BPersVG bei beabsicht...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.3.1 Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen

Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat bei der Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, falls der Beschäftigte, der die Gewährung einer Leistung begehrt, ausdrücklich die Beteiligung des Personalrats beantragt; anstelle des Personalrats kann er auch lediglich...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.16 Gestaltung von Arbeitsplätzen

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gem. § 75 Abs. 3 Nr. 16 bei der Gestaltung der Arbeitsplätze besteht nicht nur bei der erstmaligen Errichtung von Arbeitsplätzen, sondern auch bei der Ausstattung bzw. Änderung bereits bestehender Arbeitsplätze. Hinweis Bei der Gestaltung neuer, noch nicht bestehender, sondern erst in der Planungsphase befindlicher Arbeitsplätze ebenso...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.5 Sozialeinrichtungen

Begriff der Sozialeinrichtungen Sozialeinrichtungen sind auf Dauer angelegte Einrichtungen der Dienststelle, die den Zweck haben, den Beschäftigten bzw. einzelnen Beschäftigtengruppen Vorteile zukommen zu lassen. Weiterhin muss das zweckgebundene Sondervermögen das Ziel verfolgen, Fürsorge für die sozialen Belange der Beschäftigten zu tragen und diese zu fördern, indem es die...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.10 Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten

§ 75 Abs. 3 Nr. 10 BPersVG bestimmt ein Mitbestimmungsrecht für den Fall, in dem ein Vertrauens- oder Betriebsarzt als Arbeitnehmer in einer Dienststelle tätig werden soll. Es handelt sich um einen Fall der eingeschränkten Mitbestimmung, in dem die Einigungsstelle kein Endentscheidungsrecht in der Sache hat. Die Personalvertretung hat mitzubestimmen, wenn einem Beschäftigten...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.2 Grundsätzliches zur Mitbestimmung in sozialen und sonstigen Angelegenheiten

Die §§ 75 Abs. 2 bis 5, 76 Abs. 2 BPersVG regeln die Mitbestimmung der Personalvertretung in sozialen und sonstigen Angelegenheiten der Beschäftigten. Die Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Beschäftigtengruppen, also für Beamte, Angestellte und Arbeiter. Beachten Sie bitte, dass es sich um eine erschöpfende Aufzählung der Angelegenheiten handelt. Bei sonstigen Maßnah...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.3.2 Zuweisung und Kündigung von Wohnungen

Der Personalrat hat bei der Zuweisung von Wohnungen mitzubestimmen (§ 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG). Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, wenn der Dienststelle eine unmittelbare Verfügungsbefugnis über die Wohnung zusteht. Dies ist der Fall, wenn die Dienststelle den Wohnungsberechtigten aus ihren Beschäftigten bestimmen oder zumindest verbindlich vorschlagen darf. Die Personalve...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.13 Aufstellung von Sozialplänen

Sinn und Zweck, Zustandekommen § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG räumt der Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht ein bei der Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulung zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Gemeinhin versteht man unter einem Sozialplan die außergerichtliche, ve...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.3.3 Zuweisung von Dienst- und Pachtland

Gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist die Zuweisung von Dienst- und Pachtland von den Mitbestimmungsrechten des Personalrats erfasst. Unter Dienst- und Pachtland ist hierbei das im Eigentum der Dienststelle stehende Grundeigentum, das an Beschäftigte zur Nutzung überlassen wird, zu verstehen. Bei Vergabe ist die Nutzung zu baulichen (z. B. Erbbaurecht), landwirtschaftlichen oder gär...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.2.2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen

§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG räumt dem Personalrat ein Mitwirkungsrecht ein bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Das Beteiligungsrecht des Personalrats besteht nur bei organisatorischen Grundmaßnahmen (Auflösung, Zusammenlegung usw.), welche die Dienststelle insgesamt oder wesentliche Teile betreff...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.5 Vorläufige Regelungen

Die Dienststelle darf eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme grundsätzlich erst durchführen, wenn die Zustimmung der Personalvertretung vorliegt. Nach § 69 Abs. 5 BPersVG kann sie jedoch ausnahmsweise vorläufige Regelungen treffen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Maßnahme der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet und durch die vorläufige Umsetzung der Maßnahme kein...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.7 Rechtsfolgen bei Missachtung des Mitbestimmungsrechts

Führt der Leiter der Dienststelle eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ohne Zustimmung des Personalrats aus, so verletzt er eine ihm nach dem BPersVG obliegende Pflicht. Die Rechtsverletzung kann sich außerdem – in unterschiedlicher Weise – auf die getroffene Maßnahme selbst auswirken: Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen in Form von Verwaltungsakten (insbesondere Perso...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.1 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung unterliegt (z. B. die Einstellung eines Arbeitnehmers; § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG), kann nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Allerdings kann die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats durch eine Stufenvertretung[1] bzw. letztlich im Verfahren vor der Einigungsstelle ersetzt werden (§ 69 BPersVG). In den Fällen der...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.3 Verfahren bei Nichteinigung

Kommt zwischen Dienststelle und Personalrat keine Einigung zustande, so kann der Partner, der die Angelegenheit weiterverfolgen möchte (dies wird in aller Regel die Dienststelle sein), die Sache der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die Vorlage muss innerhalb einer Frist von sechs Arbeitstagen erfolgen. Gibt der Dienststellenleiter...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.3.1 Inhalt des Mitwirkungsrechts

Die Mitwirkung ist ein gegenüber der Mitbestimmung schwächeres Beteiligungsrecht. Anders als bei der Mitbestimmung steht dem Personalrat in Mitwirkungsangelegenheiten kein Mitentscheidungsrecht zu. Der Dienststellenleiter muss vor Umsetzung der mitwirkungspflichtigen Maßnahme den Personalrat beteiligen. Dieser erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, welche dann zwischen den Pa...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.17 Einführung und Anwendung technischer Kontrolleinrichtungen

Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliegt die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, der Mitbestimmung des Personalrats. Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es dazu beizutragen, dass das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten durch technisierte Verhaltens- und Leis...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.8 Inhalt von Personalfragebogen

Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts ist es, dem Personalrat zu ermöglichen, auf die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte der Bewerber bzw. Beschäftigten zu achten. Es sollen nur solche Fragen gestellt werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen und bezüglich derer deshalb ein berechtigtes Auskunftsbedürfnis des Arbeitgebers besteht.[...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.7 Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen

Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG macht zur Aufgabe der Personalvertretung, dafür zu sorgen, dass die Fortbildungsbelange aller Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigt werden. Der Mitbestimmungstatbestand des Abs. 3 Nr. 7 ergänzt insofern die Vorschrift des Abs. 3 Nr. 6. Für Beamte enthält § 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG eine gleich lautende Regelung. For...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.9 Beurteilungsrichtlinien

Zweck der Vorschrift und damit des Mitbestimmungsrechts des Personalrats ist, eine objektive und gerechte Leistungsbeurteilung zu gewährleisten und die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG zu wahren. Das Recht des Arbeitgebers Beschäftigte dienstlich zu beurteilen, ist Folge des Direktionsrechts. Als Grundlage einer Entscheidung über die berufliche Entwicklung...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.1 Allgemeines

Mitbestimmung und Mitwirkung sind die stärksten Beteiligungsrechte des Personalrats. Daneben räumt das Gesetz dem Personalrat auch noch Anhörungs- und Beratungsrechte ein. Eingehende Verfahrensregeln stellt das BPersVG jedoch nur für das Mitbestimmungsverfahren (§ 69 BPersVG) und das Mitwirkungsverfahren (§ 72 BPersVG) auf. Das Verfahren zur Anhörung und dessen Voraussetzung...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.12 Bewertung von Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens

Die Vorschrift entspricht § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG. Das Beteiligungsrecht erstreckt sich sowohl auf die Einführung als auch auf die Ausgestaltung von Grundsätzen über das betriebliche Vorschlagswesen (z. B. Verfahrensvorschriften über Form und Begutachtung von Vorschlägen, Grundsätze der Prämienbemessung). Unter den Begriff "betriebliches Vorschlagswesen" fallen alle Systeme...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.1 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterliegt die Festlegung der zeitlichen Lage der gesetzlich (bei Beamten) oder tarifvertraglich (vgl. z. B. § 6 TVöD) bestimmten Arbeitszeit der Mitbestimmung.[1] Die Personalvertretung hat also nur darüber mitzuentscheiden, wie die tarifvertraglich oder individualrechtlich vereinbarte Arbeitszeit (z. B. 38 1/2 Stunden pro Woche) auf die zur V...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.2 Allgemeine Fragen der Fortbildung

Unter Fortbildung versteht man die Erhaltung, Vertiefung und Erweiterung des vorhandenen allgemeinen oder fachspezifischen Kenntnisstands der Beschäftigten (zur Mitbestimmung bei der Berufsausbildung und Umschulung s. o. Ziffer 2.2.2.6). Keine Fortbildung ist die rein fachliche Unterweisung in der Dienststelle. Der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG unterliegen allg...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5 Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten

In den Angelegenheiten des § 76 Abs. 2 BPersVG, die teilweise Beamte, teilweise alle Beschäftigten betreffen, steht dem Personalrat ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht zu, §§ 69 Abs. 4 Sätze 3, 4, 71 Abs. 4, 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG. Die Einigungsstelle entscheidet also im Streitfalle zwischen Dienststellenleitung und Personalrat somit lediglich empfehlend. Im Übrigen...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.11 Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen

Gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Zweck der Mitbestimmung ist die Beteiligung des Personalrats an Regelungen zur Ausfüllung öffentlich-rechtlicher Rahmenvorschriften des Arbeitsschutzes. Verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze bleibt die ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.4 Richtlinien über die personelle Auswahl

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen beim Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen. Richtlinien im Sinn dieser Bestimmung sind allgemeine Regeln für die Personalauswahl unter den Bewerbern bzw. Betroffenen. Die Aufstellung solcher Richtlinien kann dazu beitragen, Auswahlen...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.3.3 Fortgang des Verfahrens

Hat der Personalrat die Angelegenheit innerhalb der Frist von 3 Arbeitstagen der übergeordneten Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt, so entscheidet diese nach Verhandlungen mit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung. Die Stufenvertretung kann die Angelegenheit, falls ihren Einwendungen nicht entsprochen worden ist, binnen 3 Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde zur En...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.3 Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden

§ 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG räumt dem Personalrat bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden ein Mitbestimmungsrecht ein. Grundlegend neue Arbeitsmethoden sind einschneidende Umstellungen des Arbeitsablaufs, wenn diese sich erheblich auf die körperliche oder geistige Inanspruchnahme der Beschäftigten auswirken. In Betracht kommen insbesondere Änderungen der Arbeitsme...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.5 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten

Grundsätzlich haftet ein Beamter oder Arbeitnehmer, der die ihm obliegenden Pflichten aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis verletzt hat, dem Dienstherrn/Arbeitgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der unter das Bundesbeamtengesetz fallenden Beamten beschränkt sich dabei gem. § 78 BBG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für die anderen Beamten (...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.4 Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle

Grundsätzliches Fragen der Lohngestaltung sind mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Die Vorschrift untergliedert sich in 2 Bereiche der Mitbestimmung: Lohngestaltungsfragen innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Festsetzung der Akkor...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.15 Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten

Beim Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG handelt es sich um einen einheitlichen Mitbestimmungstatbestand, d. h. es werden alle Regelungen von der Mitbestimmung erfasst, die einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle sichern sollen, ohne dass es sich dabei um Weisungen bezüglich der dienstlichen Tätigkeit im engeren Sinne han...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.1 Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs

Die Vorschrift enthält 2 unabhängige Mitbestimmungstatbestände. Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG ist der Schutz der Beschäftigten vor Überbeanspruchung bei Maßnahmen, die auf eine quantitative oder qualitative Steigerung des Arbeitsertrags zielen. Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung ist danach gegeben, wenn die Maßnahme auf eine Erhöhung ...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.7.1 Allgemeines

Die §§ 78 und 79 BPersVG regeln Angelegenheiten, in denen der Personalvertretung Mitwirkungs- und Anhörungsrechte zustehen. Die Mitwirkungstatbestände sind in den beiden Vorschriften abschließend aufgeführt. Der in der Praxis wichtigste Mitwirkungstatbestand ist die ordentliche Kündigung (§ 79 Abs. 1 BPersVG); er wird unter dem Stichwort "Kündigung" ausführlich behandelt. Die...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.5.6 Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG hat der Personalrat bei Maßnahmen mitzubestimmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen. Die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder[1] verpflichten die Dienststellen, den Grun...mehr