Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / III. Satzung der GmbH

Rz. 179 Die Satzung[477] oder – in der Terminologie des Gesetzes – der Gesellschaftsvertrag regelt die Verfassung der GmbH. Jenseits der Mindestbestandteile gem. § 3 GmbHG haben die Gesellschafter einen großen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung. 1. Zwingende Regelungen a) Firma Rz. 180 Die Firma als Name der Gesellschaft ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG zwingender Bestan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Hat das Grundbuchamt in dem Beschluß, durch den die neue Rangordnung festgestellt wird, über einen Widerspruch entschieden, so ist gegen den Beschluß die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig. (2) Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anwendung bestimmter Vorschriften auf unerledigte Eintragungsanträge

Rz. 2 Inhaltlich bestimmt die Vorschrift mit unechter Rückwirkung die Anwendung der §§ 6, 9, 13, 15 und 17 in der durch das DaBaGG genannten Fassung auch auf Eintragungsanträge, die am 9.10.2013, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, noch nicht erledigt waren.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Grundzüge der Sachenrechtsbereinigung

Rz. 236 Ziel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, § 3 Abs. 2 SachenRBerG primär die Anpassung des Gebäudeeigentums an das Sachenrecht des BGB, doch soll auch eine sonstige Bebauung eines Grundstücks durch jemand anderen als den Grundstückseigentümer durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz geregelt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Sa...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / 3. Formwechsel von Personengesellschaften

Rz. 558 Die einzelnen Formen von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) unterscheiden sich durch bestimmte gesetzliche Tatbestandsmerkmale. Sofern einzelne Tatbestandsmerkmale bei einer Personengesellschaft erfüllt bzw. nicht mehr erfüllt sind, wandelt sich die Gesellschaft kraft Gesetzes in eine andere Gesellschaft um. Diese Mechanismen können gezielt für die Umwandlung eine...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / IX. Umwandlungsmöglichkeiten

Rz. 598 Da die OHG zu den rechtsfähigen Personengesellschaften gehört, ist sie Rechtsträger i.S.d. UmwG . Sie kann also ihre Rechtsform in eine andere wechseln (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) oder durch Umwandlung aus einem anderen Rechtsträger entstehen. Gem. § 190 Abs. 2 UmwG unterliegen Umwandlungen der OHG kraft Gesetzes, d.h. hier insb. aufgrund der Normen des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Aufhebung

Rz. 20 Die einstweilige Verfügung oder das vorläufig vollstreckbare Urteil muss durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben worden sein.[38] Ein wirksamer, d.h. zugestellter aufhebender Beschluss ist gem. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne Weiteres vollstreckbar.[39] Ein Urteil muss (im Fall des § 310 Abs. 3 ZPO) zugestellt oder verkündet (§ 717 Abs. 1 ZPO) und für vorläufig ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Besonderheiten bei Bodenreformgrundstücken

Rz. 5 Bei Grundstücken aus der Bodenreform ist zusätzlich und vorrangig die Eigentumszuweisung des Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB zu beachten. Danach ist der Ehegatte kraft Gesetzes Miteigentümer zur Hälfte, wenn der eingetragene Berechtigte zu dem nach der Vorschrift maßgeblichen Zeitpunkt verheiratet war.[7]mehr

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FF 01/2024, Fünfte Verordnu... / Einführung

Vom 29.11.2023 Auf Grund des § 1612a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBI. l S. 2018) angefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBI. l S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBI. l S. 5167) verordnet das Bundesminist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Rz. 102 Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die Gütertrennung vereinbart haben oder für die kraft Gesetzes der Güterstand der Gütertrennung gilt, bestehen keine güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 36 [Vorbehalt für Berlin]

Rz. 1 § 36 wurde aufgehoben durch Art. 91 Nr. 2 des Gesetzes vom 19.4.2006 (BGBl I S. 866).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Transmortale Vollmacht für den Alleinerben

Rz. 31 Probleme bereitet die Anerkennung der transmortalen Vollmacht, die dem Alleinerben erteilt ist. Die herrschende Meinung hält einerseits Anerkennung der transmortalen Vollmacht aus rechtsdogmatischen Gründen für geboten und aus rechtspraktischen Gründen für zweckmäßig, um insbesondere den Zeitraum zwischen Erbfall und Ermittlung des wahren Erben und dessen förmliche Le...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / i) Fehlerhaftes Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren

Rz. 2220 Das SEBG enthält keine Aussagen zu den Folgen einer fehlerhaften Arbeitnehmerbeteiligung.[5517] Es entspricht ganz h.M., dass ein fehlerhaft durchgeführtes Beteiligungsverfahren nicht die Eintragung der SE verhindert. Das Registergericht prüft lediglich formell die Durchführung des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens (Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung gem. § 2...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Zweck

Rz. 1407 Die Vereinigung hat den Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Diese Vorgehensweise führt zu besseren Ergebnissen als ein einzelnes Vorgehen des jeweiligen Mitgliedes. Die Vereinigung hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Ihre T...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Einzelne Ehewirkungen

Rz. 196 Im deutschen Recht wird die Verfügungsmacht der Ehegatten allenfalls durch güterrechtliche Bestimmungen eingeschränkt. In verschiedenen ausländischen Rechten ist dies bisweilen anders geregelt. In manchen Rechten wirkt sich die Eheschließung auf die Geschäftsfähigkeit der Ehegatten aus. Geht es dabei um eine Erweiterung, so gilt insoweit nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 EGBGB...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Kein Katalog der eintragungsfähigen Rechte

Rz. 63 Vorschriften zur Eintragungsfähigkeit finden sich überwiegend im materiellen Sachenrecht und verstreut in zahlreichen anderen Gesetzen, insbes. im öffentlichen Recht. § 84 Abs. 3 GBO und die §§ 4–23 GBV enthalten hierzu Hinweise.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Übergangsrecht

Rz. 45 Eintragungen der GbR unter Nennung der Gesellschafter, die vor dem 1.1.2024 vorgenommen worden sind, bleiben als solche im Grundbuch bestehen. Für weitere Verfügungen fehlt der GbR aber verfahrensrechtlich die Voreintragung im Sinne des § 39 GBO (dazu Rdn 53); sie muss erst als solche in das Grundbuch eingetragen werden, um verfügen zu können. Das Übergangsrecht zu die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Rz. 48 Mit Erlöschen der durch die Grundschuld gesicherten Forderung beziehungsweise aller in die Sicherungsabrede einbezogenen Forderungen,[114] mithin bei Wegfall des Sicherungszweckes geht die Grundschuld nicht kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer über, sie bleibt in der Hand des Gläubigers (keine analoge Anwendung des § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB).[115] Mit Wegfall des...mehr

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§ 6 Franchiserecht / 3. Franchise-Recht in der BRD

Rz. 25 Mangels gesetzlicher Regelungen wird das Franchise-Recht in der BRD durch geprägt. Die Vorschriften des SchuMoG vom 26.11.2001[54] gelten f...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / d) Vergütung

Rz. 872 § 87 AktG a.F. beschränkte sich darauf, dass die Vorstandsbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstands und zur Lage der Gesellschaft stehen müssen. Wann von einer Angemessenheit der Vorstandsvergütung ausgegangen werden kann, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Mannesmann-Entscheidung [2677] im Einzelfall umstritten; insoweit fehlen scho...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Legalisation

Rz. 362 Um ausländische Urkunden den inländischen Urkunden im Rahmen des § 29 GBO gleichzustellen, genügt die Gleichwertigkeit alleine nicht, sondern es ist auch die formell-beweisrechtliche Frage ihrer Echtheit aufzuwerfen.[1058] Anders als inländische öffentliche Urkunden, die gem. § 437 Abs. 1 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich haben, kommt ausländischen öffentlichen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 31 Maßgaben des Rechtspflegergesetzes

Rz. 1 Die Vorschrift ist aufgehoben durch Art. 17 des Gesetzes vom 5.12.2012 (BGBl I S. 2418); sie enthielt Maßgaben zur Anwendung des Rechtspflegergesetzes.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Gesetzlicher Güterstand des BGB

Rz. 95 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) hält die Vermögen der Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner[240] völlig getrennt (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach Beendigung der Ehe erfolgt ein Zugewinnausgleich (§§ 1371 ff. BGB). Jeder Ehegatte hat allein die uneingeschränkte Verfügungsmacht über sein bei Eheschließung vorhandenes und nachher...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / 2. Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

Rz. 10 Eine Kündigung ist gem. § 1 Abs. 2 KSchG u.a. sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Nach ständiger Rspr. des BAG können sich dringende betriebliche Erfordernisse aus außerbetrieblichen Gründen (bspw. Auftragsmangel) oder innerbetrieblichen Umständen ergeben. Rz. 11 Als innerbetriebliche Gründe kommen insb. sog. Unterneh...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1.6.1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend. (2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Vorprüfung allein für das Grundbuchamt

Rz. 86 Der aus der Pflicht geschützte Adressatenkreis ist nur das Grundbuchamt.[170] Die Norm entfaltet keine Schutzwirkung gegenüber den Beteiligten selbst, so dass weder aus unterlassenen Vorprüfungen noch aus Vorprüfungen mit falschem Ergebnis Amtshaftungsansprüche der Beteiligten gegen den Notar erwachsen. Diskutiert wird die Einschaltung der notariellen Dienstaufsicht.[...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Frage, wer vom Vollzug einer Eintragung zu benachrichtigen ist, wird an verschiedenen Stellen geregelt. § 55 GBO zählt eine Reihe von Personen auf, die infolge ihrer Stellung im Eintragungsverfahren oder ihrer besonderen Beziehung zu dem betroffenen Grundstück einen Anspruch auf Benachrichtigung haben. Die Norm wird durch §§ 55a, b GBO ergänzt. Die Regelungen waren...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (a) Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 1202 Nach der gesetzlichen Regelung geht der Anteil eines Kommanditisten im Erbfall auf den oder die Erben über. Dies entspricht der einfachen Nachfolgeklausel. Zu den nachfolgeberechtigten Erben gehören auch Ersatzerben und Vorerben, nicht aber Vermächtnisnehmer. Eine abweichende Regelung ist möglich, sodass auch Vermächtnisnehmer nachfolgeberechtigt sein können. Bei Ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Zuständigkeitsmängel

Rz. 19 Zuständigkeitsmängel[22] führen zur Unwirksamkeit der Eintragung, so bei der Unterzeichnung durch den Urkundsbeamten anstelle des zuständigen Rechtspflegers (vgl. § 1 GBO Rdn 26), bei Unterzeichnung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes, der nicht Rechtspfleger ist (siehe § 1 GBO Rdn 27) und bei der Unterzeichnung durch einen nur zur zweiten Unterschrift ermächti...mehr

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§ 13 Konzernrecht / c) Vollzug

Rz. 114 Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister der einzugliedernden Gesellschaft wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert. Die Eintragung wirkt mithin konstitutiv, § 320 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 319 Abs. 7 AktG. Mit der Eintragung der Eingliederung gehen gem. § 320a AktG alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befi...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Vermögensvermischung

Rz. 319 Eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters wegen Vermögensvermischung war bejaht worden, wenn durch diese die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes unkontrollierbar wurde.[584] Zwar lässt sich die Durchgriffshaftung des Gesellschafters in den Vermögensvermischungsfällen seit der Änderung der Rspr. des BGH zur Rechtsfolge des existenzvernichte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gründe und Fälle der Beschränkung

Rz. 4 Die Beschränkung des Rechts auf die Lebenszeit des Berechtigten kann auf der gesetzlichen Ausgestaltung oder einem – soweit zulässig – vereinbarten Rechtsinhalt beruhen. Im Einzelnen: Rz. 5 a) Kraft Gesetzes sind auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt (wobei eine kürzere Dauer ohne weiteres vereinbart werden kann[18]):mehr

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AGS 01/2024, Erstattungsfäh... / III. Bedeutung für die Praxis

Der Entscheidung des OVG Münster ist zuzustimmen. Die Geltendmachung von Posten "Falten" und "in Ordner einsortieren" unterfallen der allgemeinen Aktenführung in einer Rechtsanwaltskanzlei und sind damit mit den allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Das OVG hat diese Kosten damit zu Recht als nicht erstattungsfähig angesehen. Bzgl. des Nichtauslösens der Dokumentenpauschale ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis des Gläubigerrechts

Rz. 57 Er ist zu führen durch eine zusammenhängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückzuführende Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, gerichtlichen Überweisungsbeschlüssen oder öffentlich beglaubigten Anerkenntnissen eines Rechtsüberganges kraft Gesetzes (§ 1155 BGB).[100] 1. Urkundliche Nachweise Rz. 58 a) Öffentlich beglaubigte Abtretungserklärunge...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / f) Landesnachbarrecht

Rz. 52 Das Eigentum nach § 903 S. 1 BGB erfährt zahlreiche Einschränkungen auch durch die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer. In diesen Gesetzen finden sich Bestimmungen im Zusammenhang mit nachbarlichen Grundstücken und deren Benutzung im Kontext einer Baumaßnahme, z.B. zur zulässigen Gründungstiefe, Grenzwand und deren Unterfangung, zur Veränderung des Grundwa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verzicht nach § 9 Abs. 6 GBBerG

Rz. 42 Der Versorgungsunternehmer ist nicht verpflichtet, die kraft Gesetzes entstandene Dienstbarkeit auch auszuüben. Wird die entsprechende Leitung nicht mehr benötigt, wäre es umständlich, hier noch Dienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen.[39] Der Berechtigte kann daher gem. § 9 Abs. 6 S. 1 GBBerG auf die Dienstbarkeit verzichten. Das Recht erlischt dann. Der Verzich...mehr

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§ 12 Unternehmenskauf / 1. Zulässigkeit

Rz. 190 Entscheidende Schnittstelle des weiteren Verfahrens nach Insolvenzeröffnung ist die erste Gläubigerversammlung, der sog. Berichtstermin (§ 156 InsO). Dieser ist im Eröffnungsbeschluss vom Insolvenzgericht festzusetzen (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und findet, falls möglich, 6 Wochen, spätestens jedoch 3 Monate nach Eröffnung statt. Hier berichtet der Insolvenzverwalt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ist bei einem Nießbrauch, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder einem eingetragenen Mitbenutzungsrecht (Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) der Begünstigte oder sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Begünstigte im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Beispiele eintragungsfähiger landesrechtlicher Vorkaufsrechte

Rz. 237 Eintragungsfähig sind bspw.: Rz. 238 Es gibt gesetzliche Vorkaufsrechte, die beim Verkauf von Grundstücken der öffentlichen Hand zustehen, allen Voraussetzungen des dinglichen Vorkaufsrechts des...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist (§ 104) einzuhalten, hat das Grundbuchamt auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses den Widerspruch einlegt und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. (2) Die Entscheidung, durch di...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten. (2) § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist a...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 60 Die Beschwerdeberechtigung ist in der GBO nicht besonders geregelt; § 59 FamFG findet nach h.M. in Grundbuchsachen keine Anwendung.[213] Andererseits kommt eine Popularbeschwerde ebenso wie in den übrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Grundbuchsachen nicht in Betracht.[214] Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre Grundsätze entwickelt, die für d...mehr

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§ 15 Nichteheliche Lebensge... / C. Übergang und Überleitung von Ansprüchen auf den Sozialträger, Erbenhaftung

Rz. 13 Aus der Kautelarpraxis spielen neben der verschärften Bedürftigkeitsprüfung das Bürgergeld (SGB II) und die Sozialhilfe (SGB XII) vor allem im Kontext von Übertragungsverträgen (Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB) und beim Behindertentestament insbesondere wegen der Vorschriften über den kraft Gesetzes erfolgenden Übergang alle...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / g) Heilung durch Eintragung im Handelsregister

Rz. 1916 Eine Heilung kommt zunächst dann in Betracht, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer Nichtbeurkundung des entsprechenden Beschlusses der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung beruht. In diesem Fall führt allein die Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses im Handelsregister sofort zur Heilung des Formverstoßes nach § 242 Abs. 1 AktG. Daneben kommt eine Heilung durch ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektroni...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Bedingungen und Befristungen

Rz. 35 Die Tatsache der Bedingung oder Befristung eines Rechts ist unmittelbar im Eintragungstext zu nennen.[54] Bezug genommen werden kann wegen der näheren Ausgestaltungen insbesondere der konkreten Bedingungen.[55] Wird die Bedingung oder Befristung bei der Eintragung nicht erwähnt, entsteht das Recht zwar nur bedingt oder befristet, weil sich nur insoweit Einigung und Ei...mehr

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§ 6 Anhang Vertragsmuster / B. Unbefristeter Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Rz. 4 Nachstehend findet sich eine Vorlage für einen (unbefristeten) Vollzeitarbeitsvertrag, wie er etwa für einen gewerblichen Arbeitnehmer oder auch für einen Angestellten in einem tarifgebundenen Unternehmen zur Anwendung kommen könnte. Das Arbeitsverhältnis soll hier – jedenfalls kraft vertraglicher Bezugnahme – den Regelungen eines Tarifvertrags unterstellt werden. Es i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundstücksnutzung nach dem Recht der DDR

Rz. 1 Die Energieversorger der DDR hatten nach dem für sie geltenden Recht erheblich weitergehende Möglichkeiten, Grundstücke für ihre Zwecke zu nutzen als Unternehmen des bundesdeutschen Rechts. Dies war grundlegend in der Energieverordnung v. 1.6.1988[1] geregelt. Danach bestanden für die Unternehmen an den Grundstücken kraft Gesetzes Mitbenutzungsrechte. Die Unternehmen k...mehr